Verfahren in Unterhaltssachen - Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt, Düsseldorfer Tabelle
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Zum 01.01.2010 ist die neue Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt (DT) in Kraft getreten. Die Unterhaltssätze sind danach um durchschnittlich 13 % im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.

Für viele Betroffene wird sich in Folge einer wesentlichen Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen damit die Frage nach einer möglichen Unterhaltsabänderung stellen. Das kann in Folge der Änderung der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes sowohl die Gläubiger (also die unterhaltsberechtigten Kinder) als auch die Unterhaltsschuldner (also den barunterhaltspflichtigen Elternteil) betreffen.

Eine Unterhaltsabänderung nach § 238 des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist grundsätzlich möglich und erforderlich im Bezug auf Unterhaltsforderungen, die mit einem gerichtlichen Urteil, Beschluss oder Vergleich, einer Urkunde eines Notars oder des Jugendamts tituliert sind. Das gilt generell auch dann, wenn – was immer noch häufig vorkommt – in einem Vergleich pauschal ein Betrag vereinbart und keine (Geschäfts-)Grundlage festgelegt wurde.

Zu beachten ist, dass eine Abänderung zulässig ist für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. „Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden" (§ 238 Abs. 3 FamFG).

Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf