Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung - Der Zugewinnausgleich

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Die Zugewinngemeinschaft

Wenn Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes vereinbaren, gilt für sie die Zugewinngemeinschaft als der gesetzliche Güterstand. Das Ziel des Zugewinnausgleichs ist es, jeden Ehegatten unabhängig von der konkreten Rollenverteilung hälftig an dem während der Ehe gemeinsam Erworbenen teilhaben zu lassen.

Hierbei bleiben die Vermögensmassen der Eheleute getrennt und beide bleiben Alleineigentümer ihres in die Ehe eingebrachten und während der Ehe selbst erworbenen Vermögens, mit folgender Ausnahme: Ein Ehegatte kann über sein eigenes Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam verfügen. Entsprechend haftet jeder auch allein für seine eigenen Schulden, solange sich der andere nicht ausdrücklich z.B. als Bürge mitverpflichtet.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Zugewinngemeinschaft
Seite  2:  Die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs
Seite  3:  Der Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf das Ehegattenerbrecht
Seite  4:  Korrekturen von Anfangs- und Endvermögen
Seite  5:  Die Anrechnung von Zuwendungen zwischen den Eheleuten
Seite  6:  Der vorzeitige Zugewinnausgleich
Seite  7:  Auskunftsansprüche
Seite  8:  Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten