Versorgungsausgleich: Verfahrenswert, wenn Versorgungsausgleich unterbleibt

Mehr zum Thema: Familienrecht, Versorgungsausgleich, Scheidungskosten, Verfahrenswert, Ehedauer, Ehepartner
2,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Nach einer Entscheidung des OLG Thüringen (Beschl. v. 24.05.2011 - 1 WF 215/11) ist ein Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auch dann vom Familiengericht festzusetzen, wenn der Ausgleich wegen kurzer Ehedauer unterbleibt und auch von den Ehepartnern selbst nicht beantragt wurde.

Denn nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ist das Gericht auch in diesem Fall verpflichtet, festzustellen, ob und inwieweit der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Eine materielle Rechtsprüfung des Gerichtes ist nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendig. Dies führt dazu, dass nach § 50 FamFG ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festzusetzen ist.

Andreas Schwartmann
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 022164009611
Tel: 024213884576
Web: http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Kaufrecht, Zivilrecht, Gebührenrecht

Beraterhinweis:

Den Scheidungsparteien entstehen also auch Kosten für einen Versorgungsausgleich, der gar nicht durchgeführt wird - denn das Gericht muss zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt vorliegen.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Robert-Perthel-Str. 45, 3. Etage
50739 Köln

Büro: 022164009611

E-Mail: rechtsanwalt@schwartmann.de