Versorgungsausgleich

Mehr zum Thema: Familienrecht, Versorgungsausgleich, Anrechte, Pension, Ehe, Familienrecht
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Was ist das?

Ein Versorgungsausgleich kann zwischen geschiedenen Ehegatten durchgeführt werden.
Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Eheleute intern, das heißt schon im Versorgungssystem des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten geteilt.
Es werden alle Versorgungsanrechte unter den ehemaligen Eheleuten untereinander aufgeteilt, so dass es genauso viele Ausgleichsberechtigte und Ausgleichsverpflichtete gibt, wie Versorgungsanrechte bestehen.

Versorgungsanrechte sind nur in so weit auszugleichen, als sie in der Ehezeit geschaffen worden sind.
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.
Mit dem Einreichen der Antragsschrift beim Familiengericht wird der Scheidungsantrag anhängig.
Erst wenn der Antrag dem Antragsgegner zugestellt wird (Rechtshängigkeit) ist die Ehezeit beendet.

Janine-Daniela Wagner
Partner
seit 2011
Rechtsanwältin
Schiffgraben 17
30159 Hannover
Tel: 0511 54 36 83 83
Tel: 24h 0163 69 100 10
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E-Mail:
Strafrecht, Familienrecht

Versorgungsausgleich auch bei kurzer Ehedauer?

Wenn die Ehegatten nur sehr kurz verheiratet waren, also maximal drei Jahre, dann findet der Versorgungsausgleich (VA) nur statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.

Welche Anrechte sind auszugleichen und welche nicht?

Folgende Anrechte sind zumindest schuldrechtlich auszugleichen:

  • Renten und Rentenanwartschaften aus den deutschen gesetzlichen Rentenversicherungen wegen Alters- und Erwerbsminderung, auch dann wenn sie auf beitragsfreien Zeiten, einer Nachversicherung oder auf Kindererziehungszeiten beruhen.
  • Pensionen der Beamten und Richter
  • Versorgungen und Anwartschaften von Berufssoldaten
  • Dienstbezüge von entpflichteten Professoren
  • Versorgungen / Anwartschaften von Vorstandsmitgliedern sofern diese nicht verbeamtet sind
  • Versorgungen / Anwartschaften aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Versorgungen / Anwartschaften aus den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes und der Deutschen Bahn AG
  • gezahlte Renten einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
  • gezahlte Renten einer privaten Unfallversicherung

Nicht auszugleichen sind hingegen

  • Leistungen aus der Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung
  • Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung, Leistungen der Pflegeversicherung, Wohngeld
  • Vorruhestandsleistugen
  • Dienstunfallfürsorgeleistungen

Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Aufzählungen keinesfalls abschließend sind.

Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

Grundsätzlich ist es den Ehegatten erlaubt, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. So können sie beispielsweise den VA gänzlich ausschließen oder sie können auch nur einzelne Anrechte aus dem Ausgleich herausnehmen.
Bitte beachten Sie, dass eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich der notariellen Beurkundung bedarf. Ansonsten ist die Vereinbarung unwirksam.
Der Versorgungsausgleich ist natürlich auch dann noch durchzuführen, wenn die Geschiedenen wieder neu geheiratet haben.

Geringfügige Anrechte

§ 18 I VersAusglG macht es für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Bedingung, dass die Differenz der Ausgleichswerte der Versorgungsanrechte der gleichen Art nicht gering ist.
§ 18 II VersAusglG schließt es aus, einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert auszugleichen.
Die Grenzwerte liegen derzeit bei 25,55 EUR, bzw. bei 3066,00 EUR als Kapitalwert.