Versorgungsausgleich

Mehr zum Thema: Familienrecht, Versorgungsausgleich, Ehe, Lebenspartnerschaft
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Versorgungsausgleich bezeichnet den Ausgleich der während der Ehe / der eingetragenen Lebenspartnerschaft von beiden Ehegatten / Partnern begründeten Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich wird, soweit er nicht durch notariellen Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde, bei einem Scheidungsverfahren als einzige Folgesache von Amts wegen – nicht auf Antrag einer Partei – vollzogen.

Beide Ehegatten / Lebenspartner haben im Rahmen des Scheidungsverfahrens Auskunft über sämtliche während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen oder einer privaten Rentenversicherung bzw. einer Betriebsrente u.s.w. zu erteilen.

Die Hälfte der Differenz der jeweils von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ist durch Übertragung der entsprechenden Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen auf das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten auszugleichen. Ist dies nicht möglich, ist ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen.

Wir beraten Sie hinsichtlich möglicher Vereinbarung beim Versorgungsausgleich, stellen die notwendigen Anträge und machen Ihre Ansprüche für Sie gerichtlich geltend.