Verwirkung des Unterhaltsanspruches

Mehr zum Thema: Familienrecht, Verwirkung, gefestigte, Lebensgemeinschaft, Unterhaltsanspruch, Trennung, Zusammenziehen
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bei einer verfestigten Lebengemeinschaft § 1579 Nr. 2 BGB

Liebe Leser,

in vielen Trennungssituationen – insbesondere nach einer langen Partnerschaft – sucht man schnell jemand, der einem die nötige Geborgenheit und den nötigen Schutz bietet, den man in einer so schwierigen Situation braucht.

Dies ist ein sehr guter Weg mit der Trennung besser umgehen zu können, kann unterhaltsrechtlich allerdings problematisch werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie bereits vor Gericht einen Unterhaltstitel erkämpft haben.

Insbesondere beim Zusammenziehen mit dem neuen Lebensgefährten kann dies zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches führen. 

So entschied das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 19.11.2010, Az. : 7 UF 91/09):

"Ein Ex-Mann schuldet keinen nachehelichen Unterhalt mehr, da die Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft bei seiner Ex-Frau vorlegen."

Gemäß  § 1579 Nr. 2 BGB  ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit  die Inanspruchnahme des Verpflichtetet (. .) grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Fraglich ist in dem Fall nur, was unter einer  „verfestigten Lebensgemeinschaft“  zu verstehen ist, da sich eine gemeingültige Definition gerade nicht aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt. Die Gerichte gehen davon aus, dass dies jeweils vom Einzelfall abhängt.

Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann man allerdings von einer gefestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. §  1579 Nr. 2 BGB  ausgehen:

  • ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt  – dies ist allerdings nicht zwingend, auch bei getrennten Wohnungen kann eine gefestigte Lebensgemeinschaft gegeben sein, so einige Obergerichte.
  • das  Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit  – wenn die Partner wie ein Paar auftreten z.B. gemeinsame Freizeitgestaltung und Urlaube, gemeinsames Verbringen von Wochenenden, von hohen Festtagen, Feierlichkeiten usw.
  • größere gemeinsame Investitionen  wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims
  • meist Hauptkriterium:  Dauer der Verbindung  (Verfestigung bei einer Dauer von 2 – 3 Jahren, BGH NJW 1989, 1983). Allerdings kann dies nur eine schlichte Richtgröße darstellen. Umso stärker die Lebensgemeinschaft  nach außen tritt, umso höher sind die zu machenden Abstufungen in der Gemeinschaftsdauer.
Unser Hinweis:

Unterhaltsberechtigte, die ein Zusammenleben mit dem neuen Partner planen, aber auf den Unterhalt des Ex-Ehepartners dringend angewiesen sind, sollten Sie vorab anwaltlich beraten lassen, welche rechtlichen Konsequenzen bei dem Zusammenzug mit der neuen Herzdame/ dem neuen Herzbuben den Unterhaltsanspruch betreffend auftreten können. 

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