Voller Kindesunterhalt trotz umfangreichem Umgangsrecht - auch in den Ferien?

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Betreuung im Wechselmodell kann eine Reduzierung des Kindesunterhalt bewirken

Die meisten Trennungskinder leben nach der Trennung ihrer Eltern eindeutig hauptsächlich nur bei einem Elternteil. In diesem Fall muss der andere Elternteil – meist der Vater – Unterhalt zahlen und zwar auch dann, wenn er nach wie vor zusammen mit der Mutter das gemeinschaftliche Sorgerecht für die Kinder hat. Der Unterhalt bemisst sich hierbei meist nach dem Bedarf der Kinder laut der bekannten „Düsseldorfer Tabelle“ auf der Basis des Einkommens des Zahlenden. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Elternteil bei dem die Kinder leben, seine Unterhaltspflicht bereits vollumfänglich durch die Betreuung der Kinder erbringt.

Vor allem zur Ferienzeit stellt sich vielen Unterhalt zahlenden Väter dann immer wieder die Frage, ob der Unterhalt nicht gekürzt werden kann, wenn das Kind nun möglicherweise mehrere Wochen beim Vater ist oder sogar mit diesem verreist. Immerhin wird dem Kind in dieser Zeit Obdach und Verpflegung bereits vom Vater gestellt. Allerdings ändert diese kurzfristige Betreuung und Versorgung nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich nichts an der bestehenden Zahlungspflicht.

Miriam Möller
Partner
seit 2008
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Der Grund hierfür liegt darin, dass auch die gemeinsam verbrachte Ferienzeit ausschließlich als Umgangsrecht zu qualifizieren ist. Die Kosten des Umgangsrechts trägt aber allein derjenige, der das Umgangsrecht ausübt. Dies erscheint auch nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass die Mutter der Kinder jedenfalls die Festkosten z.B. für die (wegen der Kinder größeren) Wohnung, deren Kleidung, Schulbedarf und Spielzeug auch in der Ferienzeit weiter tragen muss, selbst wenn die Kinder sich dann nicht in dieser aufhalten.

Es gibt jedoch eine Ausnahme zu dieser Regelung und zwar dann, wenn das Umgangsrecht so regelmäßig und häufig ausgeübt wird, dass es nicht mehr nur als Umgangsrecht sondern als Betreuung im sogenannten „Wechselmodell“ zu bewerten ist. Es ist durch die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts auch nach einer Trennung oder Scheidung heute möglich, dass die Kinder abwechselnd und für etwa gleich lange Phasen bei beiden Elternteilen wohnen, wenn sich die Eltern über diese Lösung einig sind. In solchen Fällen erbringen beide Elternteile Betreuung mit der Folge, dass auch beide Eltern grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.

Die Berechnung des zu zahlenden Unterhaltes erfolgt dann aber nicht mehr in einfacher Art und Weise nach dem Einkommen jedes einzelnen Elternteiles und der Düsseldorfer Tabelle mit Abschlägen sondern nach dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile und dem jeweils auf den einzelnen Elternteil entfallenden Haftungsanteil. In einer Vielzahl der Fälle wird sich hiernach immer noch eine Zahlungspflicht des Vaters ergeben, weil dieser meistens über ein entsprechend höheres Einkommen als die Mutter verfügt. Dennoch ist diese Zahlungspflicht dann voraussichtlich wesentlich geringer.

In Betracht kommt eine solche anteilige Unterhaltszahlung aber auch nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs aus diesem Jahr immer nur dann, wenn wirklich beide Elternteile nahezu die Hälfte der Betreuungszeit übernehmen. Die Übernahme der Betreuung regelmäßig an durchschnittlich 2 ½ Tagen pro Woche durch den Vater reicht nicht aus, um von einem solchen „Wechselmodell“ ausgehen zu können. Es bleibt auch dann bei der vollen alleinigen Unterhaltspflicht des Vaters. Allerdings kann sich in solchen Fällen rechtfertigen, dass das Einkommen wegen der übernommenen Kindesbetreuung durch Verringerung der Arbeitszeit reduziert wird.

Dies wiederum würde ebenfalls zu einer Reduzierung der Unterhaltszahlung führen. Insofern trägt das oberste Gericht zumindest ansatzweise der Tatsache Rechnung, dass die Übernahme der Betreuung der Kinder durch beide Elternteile solchen Kindern die Trennung ihrer Eltern auf Dauer ein wenig erleichtert und gibt insofern einen Anreiz dafür, dass auch Väter dazu bereit sind, sich aktiv für die Betreuung ihrer Kinder über die üblichen Umgangswochenenden hinaus einzusetzen. Dabei sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es für das Wohl der Kinder nur dann wirklich sinnvoll ist, wenn der Vater die Betreuung auch tatsächlich selbst übernimmt und sie nicht auf andere Personen – wie z.B. die Großeltern oder die neue Lebensgefährtin – überträgt.

© Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Miriam Möller
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