Voller Kindesunterhalt trotz umfangreicherem Umgang (- auch in den Ferien)?

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Erweiterter Umgang kann zu Unterhaltsreduzierung führen

Die meisten Trennungskinder leben nach der Trennung ihrer Eltern eindeutig hauptsächlich nur bei einem Elternteil. In diesem Fall muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Der Unterhalt bemisst sich hierbei meist nach dem Bedarf der Kinder laut der bekannten „Düsseldorfer Tabelle" auf der Basis des Einkommens des Zahlenden. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Elternteil bei dem die Kinder leben, seine Unterhaltspflicht bereits vollumfänglich durch die Betreuung der Kinder erbringt.

Miriam Möller
Partner
seit 2008
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Hüserheide 58d
47918 Tönisvorst
Tel: 02152/8079526
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Vor allem zur Ferienzeit stellt sich vielen Unterhalt zahlenden Eltern dann die Frage, ob der Unterhalt nicht gekürzt werden kann, wenn das Kind nun möglicherweise mehrere Wochen bei diesem Elternteil ist oder sogar mit diesem verreist. Immerhin wird dem Kind in dieser Zeit Obdach und Verpflegung bereits gestellt. Allerdings ändert diese nur vorübergehende Betreuung und Versorgung nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich nichts an der bestehenden Zahlungspflicht.

Der Grund hierfür liegt darin, dass auch die gemeinsam verbrachte Ferienzeit ausschließlich als Umgang zu qualifizieren ist. Die Kosten des Umgang trägt aber allein derjenige, der das Umgangsrecht ausübt. Dies erscheint auch nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass der andere Elternteil der Kinder jedenfalls die Festkosten z.B. für die (wegen der Kinder größeren) Wohnung, deren Kleidung, Schulbedarf und Spielzeug auch in der Ferienzeit weiter tragen muss, selbst wenn die Kinder sich dann nicht in dieser aufhalten.

Wird der Umgang jedoch so regelmäßig und häufig ausgeübt, dass es kein reiner Umgang mehr ist, sondern als Betreuung im sogenannten „Wechselmodell" zu bewerten ist, ist die Situation anders. Wenn die Kinder abwechselnd und für etwa gleich lange Phasen bei beiden Elternteilen wohnen, erbringen beide Elternteile Betreuung mit der Folge, dass auch beide Eltern grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind. Die Berechnung des zu zahlenden Unterhaltes erfolgt dann aber nicht mehr in einfacher Art und Weise nach dem Einkommen jedes einzelnen Elternteiles, sondern in mehreren Schritten. Zunächst wird der Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten gemeinsamen Einkommen beider Elternteile anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der zu tragende Anteil jedes Elternteils an diesem Bedarf wird dann nach dem Verhältnis seines eigenen Einkommens ermittelt. In einem letzten Schritt erfolgt dann die Verrechnung dieser Anteile und des Kindergeldes, so dass sich hiernach ein einmaliger von dem einen Elternteil an den anderen Elternteil zu zahlender Ausgleichsbetrag ermittelt, der entsprechend als Unterhalt zu zahlen ist.

In Betracht kommt eine solche Berechnung anteiliger Unterhaltszahlung aber nur, wenn wirklich beide Elternteile nahezu die Hälfte der Betreuungszeit übernehmen.

In vielen Trennungsfamilien werden allerdings mittlerweile Betreuungs- und Umgangsmodelle gelebt, die weder der einen noch der anderen Kategorie zuzuordnen sind. Wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, Umgang wahrnimmt, der weit über das „übliche Maß" hinausgeht, kann dem nach der bisherigen seit 2014 geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls dadurch Rechnung getragen werden, dass Unterhalt von diesem dann nach einer niedrigeren Einkommensgruppe zu zahlen ist als sich sonst eigentlich ergeben würde. Dabei geht der BGH von einem solchen überdurchschnittlichen Umgang aus, wenn mehr als 30% der Betreuungsanteile übernommen werden, was ungefähr fünf vollen Tagen in einem Zwei-Wochen-Zeitraum entspricht.

In der Literatur und der Politik ist dies umstritten. Allein durch die Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle, welche die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nur geringfügig beeinflusst, können oft keine angemessenen Ergebnisse erzielt werden. Führende Unterhaltsrechtler (Rubenbauer, Dose und Borth) haben deshalb 2022 bzw. 2023 Berechnungsmethoden entwickelt und vorgeschlagen, welche die Unterhaltspflicht in diesen Konstellationen entsprechend der Einkommens-und Betreuungsanteile unter den Elternteilen aufteilt.

Speziell im Familienrecht tätige Rechtsanwälte können diese komplexen Berechnungen vornehmen, um entsprechenden Familien damit eine Grundlage für einvernehmliche angemessene Regelungen an die Hand zu geben. Eine gerichtliche Durchsetzung wird jedoch wegen der nach wie vor unveränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nicht durchsetzbar sein.

© Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Miriam Möller
Hüserheide 58d, 47918 Tönisvorst, Tel. 02152/8079526
Email: kanzlei@anwaltskanzlei-moeller.de, http://www. anwaltskanzlei-moeller.de
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