Vorsicht: Unterhaltsverwirkung schon nach einem Jahr möglich!

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Für viele zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt Verpflichtete gibt es Grund zu neuer Hoffnung, wenn der Unterhaltsberechtigte sich nach der Scheidung einem neuen Lebenspartner zuwendet hat und mit diesem eine sog. „verfestigten Lebensgemeinschaft" eingeht.

Wurde eine derartige „Verfestigung" nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bislang erst nach einer Zeitdauer von „kaum unter zwei bis drei Jahren" (so auch noch OLG Karlsruhe mit Urt.v. 30.09.2008 - 2 UF 21/08) gesehen, geht eine beachtenswerte Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 11.03.2009 - 106 F 296/08 neue Wege. Unter Bezugnahme auf die seit 2008 geltenden Neuregelungen im Unterhaltsrecht, insbesondere des § 1569 BGB und § 1578 b BGB, wird die bisherige Praxis als „den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen"„nicht mehr angemessen" bezeichnet. Eine Verwirkung und damit der Wegfall des Unterhaltsanspruchs wird entsprechend § 7 III a SGB II bereits nach einem Jahr des Zusammenlebens der neuen Partner angenommen. Hinzutreten müssen noch Umstände, aus denen auf eine Dauerhaftigkeit der Beziehung geschlossen werden kann.

Das Amtsgericht Essen zeichnet damit einen zu erwartenden Trend vor, der hiervon Betroffenen auf beiden Seiten dringend Anlass gibt, die jeweilige Anspruchsvoraussetzung einer baldigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Sind erst einmal weitere derartige Urteile bekannt und werden sie, wie durchaus zu vermuten steht, auch höchstrichterlich bestätigt, ist mit entsprechenden Änderungen der Verhaltensweise auf Seiten der Unterhaltsberechtigten zu rechnen, die die Annahme einer „Verfestigung" der neuen Beziehung zu einer Lebensgemeinschaft erschweren können.