Warum manche Väter und Großeltern nach dem Bundesverfassungsgericht kein Umgangsrecht haben

Mehr zum Thema: Familienrecht, Umgangsrecht, Vater, Vaterschaft, Umgang
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Was ist nichtehelichen Vätern zu raten, die ihre Kinder nicht an einen „gesetzlichen“ Vater verlieren möchten?

Von Rechtsanwältin Michaela Albrecht

In welchen Fällen kann es geschehen, dass Vater oder Oma ihr (Enkel-)Kind nicht sehen dürfen? Innerhalb kurzer Zeit wurden zwei Fälle veröffentlicht, in denen den leiblichen Angehörigen seitens des Gerichts das Umgangsrecht verweigert wurde: Einmal klagte eine Großmutter bis zum Oberlandesgericht (OLG Celle in FamRZ 2005, S. 126), einmal ein Vater bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf Umgang mit seinem Kind (BVerfG in NJW-Spezial 2004 S. 11).

Dreh- und Angelpunkt war in beiden Fällen der „gesetzliche Vater“:

In § 1592 BGB ist geregelt, dass derjenige Mann Vater eines Kindes ist, der entweder im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist (Nr. 1 der Vorschrift), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d gerichtlich festgestellt ist. Dieser ist dann der gesetzliche Vater.

In beiden entschiedenen Fällen lebte jeweils die Kindsmutter mit einem Mann zusammen (in dem einen Fall war sie auch mit ihm verheiratet), der die Vaterschaft anerkannt hatte, ohne der Erzeuger zu sein. Die Gerichte haben gegen die leiblichen Angehörigen entschieden, weil das Grundgesetz den „lediglich“ leiblichen Eltern und Großeltern pp. nicht den gleichen Schutz wie den gesetzlichen Eltern und Großeltern pp. gewährt, die sich aufgrund sozialer Bindungen und gesetzlichen Zwängen ihrer sozialen Verantwortung stellen (so schon BVerfG in FamRZ 2003, 816).
Als wesentliches Argument hinzu kam auch die Tatsache, dass in beiden Fällen keine Beziehung entstanden war: Im Fall der Großmutter bestand die Bindung nach der Entbindung bis zur Trennung der Kindeseltern nur wenige Wochen, im Fall des Vaters hatten ebenfalls nur vereinzelt Kontakte mit dem Kind stattgefunden. Im Fall des Vaters konstatierte das Gericht, es stehe dem leiblichen Vater (in Konkurrenz zum gesetzlichen Vater) nur dann ein Umgangsrecht zu, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung bestehe bzw. jedenfalls bestanden habe. Hierzu müsse der leibliche Vater eine gewisse Zeit Verantwortung für das Kind getragen haben, die der Ursprung der Beziehung zwischen beiden sei, und nur dann werde der Vater dem Schutzbereich des Art. 6 I GG unterstellt. Vereinzelte Kontakte zwischen Vater und Kind reichen hierfür nicht aus.

Zu allererst – und das ist ein höchst unjuristischer Rat – sollte ein Mann entweder nur mit einer Frau Verkehr haben, mit der er sich gemeinsam Kinder vorstellen kann, oder er sollte das Thema Verhütung wirklich sehr ernstnehmen.

Das Einfachste ist dann natürlich, der Mann heiratet die Kindesmutter, denn als verheirateter Vater kann Ihnen nach einer Trennung in puncto Umgang mit dem Kind viel weniger passieren.

Sofern Sie die Kindesmutter nicht heiraten wollen, ist es sinnvoll, so schnell wie möglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft die Vaterschaft anzuerkennen.

Ein Problem könnte jedoch werden, dass in § 1594 geregelt ist, dass die rechtlichen Konsequenzen der Anerkennung eintreten, wenn die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird. Die wichtigste Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Zustimmung der Mutter (dies muss natürlich so sein, sonst könnte im sprichwörtlichen Sinne „jeder kommen“ und – quasi hinter dem Rücken der Mutter – die Vaterschaft anerkennen). Falls die Kindsmutter Sie von der Vaterschaft ausschließen will, kann sie dies erreichen, indem sie der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen zustimmt, wie in den oben beschriebenen Fällen geschehen.

Was Sie ebenfalls tun können, um vom Umgang nicht ausgeschlossen zu werden, ist, eine sozial-familiäre Bindung herzustellen, also sich nachhaltig und hartnäckig immer wieder um das Kind zu kümmern bzw. kümmern zu wollen.

Und – lassen Sie nicht locker, die Zeit arbeitet gegen Sie!

Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Beziehung zu Ende – Was ist mit den Kindern?
Familienrecht Unterhaltsverzicht im Ehevertrag kann sittenwidrig sein
Familienrecht Erzwungener Umgang mit außerehelichem Kind