Was ist eigentlich Zugewinngemeinschaft?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Zugewinngemeinschaft, Zugewinn, Güterstand, Scheidung
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Die Zugewinngemeinschaft wird deshalb als gesetzlicher Güterstand bezeichnet, weil sie automatisch mit Heirat in Kraft tritt, wenn nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird. Durch die Zugewinngemeinschaft werden die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten geregelt.

Entgegen einem weitverbreiteten Irrtum in der Bevölkerung, der uns immer wieder begegnet, wird das Vermögen der Ehegatten nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen (deshalb ist auch der Begriff Zugewinn-„Gemeinschaft“ etwas irreführend). Dies gilt sowohl für das Vermögen vor der Hochzeit als auch für das Vermögen, das während der Ehe erworben wird. Jedem Ehegatten gehört also weiterhin sein Vermögen selbst. Umgekehrt gilt, daß auch für Schulden des jeweils anderen der Ehepartner nicht automatisch haftet. Jeder Ehegatte kann auch weiterhin allein über sein Vermögen verfügen mit folgenden Ausnahmen: Über Haushaltsgegenstände und das Vermögen als ganzes kann nicht allein verfügt werden, es ist dafür die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Erwerben die Ehegatten während bestehender Ehe Vermögensgegenstände, so werden auch diese nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen. Vielmehr vermehrt der Erwerber zunächst sein eigenes Vermögen. Nur beim gemeinschaftlichen Erwerb von Vermögensgegenständen (z.B. Haushaltsgegenstände, oder es wird etwas ausdrücklich für beide angeschafft) erwerben die Ehegatten jeweils Miteigentum am Gegenstand.

Ingo Friedrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Südring 27
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Mietrecht, Erbrecht

Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet, z.B. bei Scheidung, findet ein Vermögensausgleich statt. Es werden dann in einer umfassenden Aufstellung das jeweilige Anfangsvermögen und das Endvermögen verglichen, also bei jedem Ehegatten der Wert des Vermögens bei Ehe-schließung vom Wert des Vermögens bei Ende der Zugewinngemeinschaft abgezogen. Dabei findet eine Berücksichtigung der Inflation statt (Beispiel: DM 60.000,- im Jahr 1977 sind jetzt rechentechnisch nicht ca. EUR 30.000,-, sondern mehr). Erbschaften und Schenkungen Dritter – auch dies wird häufig gefragt - werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, d.h. sie werden „herausgerechnet“. Ein zu Beginn der Ehe gemeinschaftlich und einvernehmlich erstelltes Anfangsvermögensverzeichnis ist empfehlenswert, aber wer denkt in glücklichen Tagen schon daran und geht mit einem „Vorschußmisstrauen“ in die Ehe? So ist es für den Familienanwalt oft mühsam, zusammen mit dem Mandanten aus der Erinnerung heraus das Anfangsvermögen festzustellen. Fehlt es an einem solchen Verzeichnis zu Anfang, so wirdvermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten dessen Zugewinn ist.

Bei Ermittlung des Anfangsvermögens können Schulden nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden. Sofern der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen übersteigt, so steht der hälftige Überschuss dem anderen als Ausgleichsforderung zu. Es heißt also „Zugewinnausgleich“, weil der „Zugewinn“ durch Zahlung „ausgeglichen“ wird. Nicht unter den Zugewinnausgleich fallen Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben; diese sind im Versorgungsausgleich vom Scheidungsrichter automatisch auszugleichen. Der Vermö-gensausgleich führt auch nicht dazu, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte Eigentum an Din-gen oder Forderungen erwirbt, er erhält nur einen Zahlungsanspruch in Geld. Zur Vermeidung einer teuren und kraft- und nervenzehrenden Auseinandersetzung bei Gericht sollte man immer bemüht sein, den Zugewinnausgleich und weitere Punkte (Unterhalt, Schulden etc.) in einer vom Anwalt vorzubereitenden Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Dann können sich auch nach der Scheidung die Ehegatten – trotz aller Verletzungen – in die Augen schauen.

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