Wechselmodell, Kindesunterhalt und Kindergeld
Mehr zum Thema: Familienrecht, Wechselmodell, Kindesunterhalt, Kindergeldauskehrung, Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, KindergeldWechselmodell, Sorgerecht, Umgangsrecht, Barunterhalt, Betreuungsunterhalt und Kindergeldausgleich - das müssen Eltern wissen
Der klassische Fall - ein Elternteil betreut die Kinder und leistet dadurch so genannten Betreuungsunterhalt, der andere Elternteil hat mit den Kindern nur ein Umgangsrecht und muss daher entsprechend seinem Einkommen so genannten Barunterhalt bezahlen - liegt beim strengen Wechselmodell nicht vor.
Beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet
Beim strengen Wechselmodell leisten beide Elternteile zu gleichen Teilen den Betreuungsunterhalt. In diesem Fall sind auch beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes verantwortlich. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich daher beim Wechselmodell nicht nur nach dem Einkommen eines Elternteils, sondern nach dem addierten Einkommen beider Elternteile. Der Bedarf ist dann der entsprechenden Einkommensgruppe, die sich aus den addierten Einkommen ergibt, der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Hinzu kommen etwaige Mehrkosten, die durch das Wechselmodell entstehen (z.B. erhöhte Fahrtkosten und Wohnungskosten).


seit 2016
Für den Bedarf haften die Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Kindergeld wird hälftig angerechnet
Da beide Elternteile den Bedarf aber auch zum Teil in Natur decken, findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen ihnen nur in Form einer den Tabellenbetrag nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt.
Das Kindergeld wird hälftig auf den Barunterhalt angerechnet, d.h. das hälftige Kindergeld kürzt in entsprechender Höhe den Bedarf.
Die andere Hälfte des Kindergeldes wird auf den Betreuungsunterhalt angerechnet, so dass der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, es zu einem Viertel an den anderen Elternteil auskehren muss.
(BGH, Beschluss vom 20.04.2016, XII ZB 45/15)
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin
Kanzlei Neumann & Neumann
Beyerlestr. 1
78464 Konstanz
Tel.: 07531 / 91 77 91
mail: mail@neumann-und-neumann.de
www.neumann-und-neumann.de
