Wechselmodell, Kindesunterhalt und Kindergeld

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Wechselmodell, Sorgerecht, Umgangsrecht, Barunterhalt, Betreuungsunterhalt und Kindergeldausgleich - das müssen Eltern wissen

Der klassische Fall - ein Elternteil betreut die Kinder und leistet dadurch so genannten Betreuungsunterhalt, der andere Elternteil hat mit den Kindern nur ein Umgangsrecht und muss daher entsprechend seinem Einkommen so genannten Barunterhalt bezahlen - liegt beim strengen Wechselmodell nicht vor.

Beide Elternteile zu Barunterhalt verpflichtet

Beim strengen Wechselmodell leisten beide Elternteile zu gleichen Teilen den Betreuungsunterhalt. In diesem Fall sind auch beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes verantwortlich. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich daher beim Wechselmodell nicht nur nach dem Einkommen eines Elternteils, sondern nach dem addierten Einkommen beider Elternteile. Der Bedarf ist dann der entsprechenden Einkommensgruppe, die sich aus den addierten Einkommen ergibt, der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Hinzu kommen etwaige Mehrkosten, die durch das Wechselmodell entstehen (z.B. erhöhte Fahrtkosten und Wohnungskosten).

Thurid  Neumann
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Für den Bedarf haften die Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Kindergeld wird hälftig angerechnet

Da beide Elternteile den Bedarf aber auch zum Teil in Natur decken, findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen ihnen nur in Form einer den Tabellenbetrag nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt.

Das Kindergeld wird hälftig auf den Barunterhalt angerechnet, d.h. das hälftige Kindergeld kürzt in entsprechender Höhe den Bedarf.

Die andere Hälfte des Kindergeldes wird auf den Betreuungsunterhalt angerechnet, so dass der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, es zu einem Viertel an den anderen Elternteil auskehren muss.

(BGH, Beschluss vom 20.04.2016, XII ZB 45/15)

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Leserkommentare
von Schwabe1769 am 06.10.2016 19:26:07# 1
Hört sich alles gut an, nur hilft mir nicht weiter. Seit über einem Jahr lebt mein Stiefsohn bei mir. Unterhalt bekomme ich keinen Cent von den leiblichen Eltern. Vom Jugendamt gibt es auch nichts. Anträge auf Zuschüsse bei Ämtern werden zurück gewiesen mit der Bemerkung, dass mein Stiefsohn nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, sonern als Pflegekind gilt. Jugendamt drauf angesprochen - Antwort: Als Pflegekind gilt es nur, wenn die Mutter einen Antrag stellt, was sie nicht macht. Und damit gibt es auch kein Pflegegeld. Und Behörden und Gerichte gucken nur zu
    
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