Wechselmodell: Vater bekommt Hälfte des Kindergelds

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OLG: Finanzieller Ausgleich, wenn beide Elternteile sich nach Trennung die Betreuung der Kinder teilen

Die Eltern betreuen 2 Kinder nach der Trennung im Jahr 2010 in Form eines gleichberechtigten Wechselmodells: Die Kinder verbringen in etwa die gleiche Zeit bei beiden Elternteilen. Die Mutter bezieht in der Zeit das komplette Kindergeld. Als der Sohn 2012 in den Haushalt der Mutter wechselt und nur Umgang im üblichen Sinne zum Vater pflegt, fordert die Mutter Regelunterhalt für das Kind. Der Vater fordert im Gegenzug für die Zeiten des Wechselmodells anteiliges Kindergeld. Das Familiengericht verpflichtet den Vater zum Unterhalt ab 2012 und weist den Widerantrag zurück. Hiergegen legt der Vater Beschwerde zum OLG ein, dessen Entscheidung hier zitiert wird. Das OLG gibt der Beschwerde statt. Der Vater kann mit seinen Forderungen aus anteiligem Kindergeld zu Recht aufrechnen.

Barbedarf der Kinder wird aus den Einkommen beider Eltern bestimmt

Das OLG bejaht für die Zeit des Wechselmodells einen Anspruch des Vaters auf Auskehrung des hälftigen Kindergeldes. Der Barbedarf der Kinder wird aus den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern bestimmt und um den Mehrbedarf des Wechselmodells zu erhöhen. Hierauf wird dann wegen der anteiligen Barunterhaltspflicht der Eltern gemäß § 1612 b I 1 Nr. 2 BGB das volle Kindergeld angerechnet. Für den offenen Bedarf haften die Eltern ihren Kindern entsprechen dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehaltes.

Elisabeth Aleiter
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Daneben hat der kindergeldbezugsberechtigte Elternteil die Hälfte davon an den Anderen auszukehren, damit das Kindergeld jedem Elternteil zur Hälfte zugute kommt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.6.2013-Az II-7UF45/13=BeckRS 2013, 17056 Fundstelle:NJW Spezial 2014 Heft 2 Seite 37

Wechselmodell

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