Wie trenne ich mich von meinem Ehepartner?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Trennung, Scheidung, Unterhalt, eheliche, Wohnung
3,83 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Was müssen Ehepartner bei einer Trennung beachten?

Das ist eine Frage, die mir in meiner alltäglichen Rechtsberatungspraxis oft gestellt wird. Es geht hierbei vor allem um die Frage, auf welchem Wege eine Trennung tatsächlich herbeigeführt werden kann. Muss einer der Ehepartner aus der ehelichen Wohnung ausziehen? Oder können beide getrennt voneinander innerhalb der ehelichen Wohnung weiterleben? Was ist, wenn ich es mir gar nicht leisten kann auszuziehen? Kann ich dann von meinem Ehepartner den Auszug verlangen? Und wie geht es weiter? Wie regelt sich das finanzielle Auseinanderkommen?

Zunächst ist festzuhalten, dass es, im Gegensatz zur Eheschließung, für die Trennung nicht eines beiderseitigen Willens der Eheleute bedarf. Für eine Trennung reicht es zunächst aus, wenn einer der Ehepartner dem anderen mitteilt, er wolle die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen. Die Mitteilung kann und sollte persönlich und mündlich erfolgen. Ein Anwaltsschreiben kann dieser Kundgabe sodann unter anderem zu Dokumentationszwecken folgen. Hiernach müssen dann die tatsächlichen Lebensverhältnisse diesem Willen angepasst werden. Der andere Ehepartner kann sich nicht dagegen versperren.

Bei der Trennung innerhalb der Wohnung führt jeder Partner seinen eigenen Haushalt

Die tatsächliche Trennung der Lebensverhältnisse kann innerhalb der Wohnung stattfinden, in diesem Fall bleiben also beide Ehepartner zusammen in der ehelichen Wohnung und teilen sich die Räumlichkeiten auf. Dies ist günstig in Fällen, in denen die Spannungen zwischen den Eheleuten nicht sehr hoch sind. Auch ist es günstig in Fällen, in denen es die finanziellen Verhältnisse nicht erlauben, eine Zweitwohnung anzumieten. Die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung muss allerdings voll umfassend und ausreichend vollzogen werden. Wichtig hierbei ist, dass nicht nur verschiedene Zimmer zur alleinigen Nutzung verteilt werden, sondern auch, dass nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet wird. Jeder führt dann innerhalb der ehelichen Wohnung seinen eigenen Haushalt, tätigt insofern seine eigenen Einkäufe und kümmert sich beispielsweise um die eigene Wäsche. Empfehlenswert ist es, bereits zu diesem Zeitpunkt getrennte Konten einzurichten. Zu ihrem Verhalten während der Trennungszeit werden die Eheleute im Falle eines Scheidungsverfahrens vor Gericht angehört. Das Gericht muss nämlich den Ablauf mindestens eines Trennungsjahrs zum Zeitpunkt der Ehescheidung feststellen. Empfehlenswert ist es daher, die Teilung schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren.

Bei Kindern verbleibt die Hauptbezugsperson in der Wohnung

Entspricht es nicht dem Wunsch der Eheleute, die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung zu vollziehen, bleibt nur die Möglichkeit des Auszugs eines Ehegatten. Wer von wem diesen Auszug verlangen kann, wenn keine Einigkeit hierüber besteht, hängt in erster Linie davon ab, ob es gemeinsame minderjährige Kinder gibt. Das Gesetz schützt zunächst die Kinder in einer Trennungssituation. Diese sollen in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können. Hat sich bis zu diesem Zeitpunkt ein Ehepartner mehr als der andere um die Kinder gekümmert, ist insofern Hauptbetreuungsperson und auch Hauptbezugsperson, wird es diesem Ehepartner ermöglicht, zusammen mit den Kindern in der ehelichen Wohnung zu verbleiben. Es besteht in diesem Fall ein Anspruch auf alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung, der im Notfall auch gerichtlich anhand eines Wohnungszuweisungsverfahrens durchgesetzt werden kann. Weder die Frage, wer Mietvertragspartei ist, oder in wessen Eigentum die Wohnung steht, ist zu diesem Zeitpunkt ausschlaggebend.

Ohne Kinder ist entscheidend, für wen der Auszug zumutbar ist

Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, wird sich die alleinige Nutzung durch einen Ehepartner daran orientieren, für wen ein Auszug eher zumutbar ist. In diesem Fall geht es z.B. um die Frage, wer aufgrund bestehender Beschäftigungsverhältnisse und damit regelmäßigem Einkommen mehr Chancen hätte, auf dem Wohnungsmarkt eine Wohnung anmieten zu können. Aber auch Eigentumsverhältnisse an der Wohnung spielen eine Rolle, sowie die Frage, wer mit der ehelichen Wohnung gegebenenfalls anderweitig mehr verbunden ist.

In diesem Zusammenhang wird mir oft die Frage gestellt, wie sowohl die Miete für die eheliche Wohnung als auch gegebenenfalls die Miete für eine neue Wohnung aufgebracht werden soll, wenn ein Ehepartner kein ausreichendes Erwerbseinkommen hat.

Bei Auszug sollten Unterhaltsansprüche geprüft werden

Um diese Frage beantworten zu können, ist es erforderlich, mögliche Unterhaltsansprüche zu prüfen. Denn es ist richtig, dass der weichende Ehegatte, zumindest nach Ablauf einer Karenzzeit, nicht mehr die Miete für die gemeinsame eheliche Wohnung tragen muss. Zahlt der weichende Ehegatte die Miete weiter, ist dies als mittelbare Unterhaltsleistung zu qualifizieren, und bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen entsprechend zu berücksichtigen. Unter Umständen ergibt sich auch ein Ausgleichsanspruch in Höhe der hälftigen Miete gegenüber dem Ehepartner, für den die Miete gezahlt wird.

Meine langjährige Berufserfahrung hat hierbei gezeigt, dass es gerade in der ersten Phase der Trennung besonders wichtig ist, eine Eskalation zu vermeiden bzw. die Konflikte zwischen den Eheleuten so weit wie möglich zu kanalisieren. Die Erfahrung zeigt, dass es oft für beide eine Erleichterung darstellt, im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs zu einer für alle Seiten interessengerechten Lösung zu finden.

Festzuhalten bleibt, dass für eine Trennung zwischen Eheleuten insofern der Kundgabe des entsprechenden Willens bedarf, und sodann der möglichst einvernehmliche Regelung der Nutzungsverhältnisse an der gemeinsamen ehelichen Wohnung sowie der Frage, ob zunächst innerhalb der Trennungszeit Unterhaltsansprüche gegeben sind.

Klärung der übrigen Vermögensverhältnisse sollte erst nach dem Trennungsjahr erfolgen

Die weitere Auseinandersetzung der Vermögensverhältnisse muss und sollte nicht innerhalb der ersten Trennungsmonate erfolgen. Vielmehr ist es vorzuziehen, Schritt für Schritt vorzugehen. Oft gehen mit der Auseinandersetzung der Vermögensverhältnisse bedeutsame finanzielle Entscheidungen einher. Solche Entscheidungen müssen unter Einbeziehung sämtlicher Faktoren getroffen werden. Diese Faktoren, wie beispielsweise etwaige Zugewinnausgleichsansprüche oder Ansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens, das den Ausgleich der Rentenansprüche zwischen den Eheleuten regelt, sind den Eheleuten zu Beginn der Trennungszeit noch gar nicht bekannt, sie müssen erst ermittelt werden. Abzuraten ist insofern von voreiligen Entscheidungen.

“Die Ausübung des Sorgerechts wird durch die Trennung nicht berührt“

Sind minderjährige Kinder vorhanden, besteht bei auf beiden Seiten die Befürchtung, diese „zu verlieren“. Die Befürchtung ist verständlich, jedoch nicht gerechtfertigt. Die Kinder sollen selbstverständlich auch weiterhin den Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen. Die Ausübung des Sorgerechts wird durch die Trennung nicht berührt, das gemeinsame Sorgerecht bleibt bestehen. Dies bedeutet, dass die Eheleute sich über Sorgerechtsangelegenheiten auch weiterhin miteinander verständigen müssen. Weicht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung bzw. dann dem Familienheim, wird umgehend die Frage einer Besuchsregelung, dem so genannten Umgangsrecht, aufkommen. Es gibt vielerlei Möglichkeiten, wie dieses Umgangsrecht ausgestaltet werden kann. Es steht zur Disposition beider Eltern und hängt zunächst maßgeblich vom Alter der Kinder ab. Bei kleineren Kindern wird ein häufigerer, dafür aber kürzerer Umgang empfohlen, bei schon älteren Kindern können diese in die Vereinbarung einer Umgangsregelung mit einbezogen werden. Es gibt weder das Prinzip, einen nur im 14-tägigen Turnus festgelegten Umgang zu vereinbaren, noch das Prinzip, dass die Kinder im Wechsel eine Woche bei jedem Elternteil leben. Bezüglich der Ausgestaltung besteht insofern umfassender Gesprächsbedarf zwischen den Eltern, der fachkundig begleitet werden sollte.