Wohnwert in der Unterhaltsberechnung

Mehr zum Thema: Familienrecht, Familienrecht, Unterhaltsrecht, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt
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Wie sich der Wohnwert im gesamten Unterhaltsrecht darstellt

Der Wohnwert in der Unterhaltsberechnung im Familienrecht

Der Wohnwert im Familienrecht ist eine sehr wichtige Position im Rahmen der Unterhaltsberechnung. Er wird dem Wohnberechtigten, der gleichzeitig Unterhaltsberechtigter ist als eine Art eigenen Einkommens zugerechnet.

Trennungsunterhalt / Nachehelicher Unterhalt:

Wenn die Parteien getrennt leben, ist der Vorteil des mietfreien Wohnens in dem Umfang anzurechnen, als ob ein Mietzins für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung durch den Unterhaltsberechtigten Wohnberechtigten zu zahlen wäre.

Elisabeth Aleiter
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Haben die Beteiligten allerdings schon ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten abschließend untereinander geregelt oder ist ein Scheidungsantrag rechtshängig, so wird der volle Mietwert der Wohnung auf dem Wohnungsmarkt angerechnet.

Von dem Wohnwert sind bis zur Zustellung des Scheidungsantrags, die Kosten des Eigentumserwerbs abzuziehen. Nach Zustellung des Scheidungsantrags wird dieser Abzug nicht mehr durchgeführt, da der andere Ehegatte nicht mehr davon profitiert.

Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, so geht das über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Verhältnissen hinaus. Dieser wird ja bereits durch eine Wohnung für eine Person gedeckt.

Wird eine Immobilie im Rahmen der Miteigentümerauseinandersetzung auf einen Ehegatten übertragen, der den weichenden Ehegatten auch ausbezahlt hat entfällt der Wohnvorteil auf beiden Seiten.

Der weichende Ehegatte erhält statt einem Wohnvorteil die Zinseinkünfte aus dem Erlös. Der Eigentümer erhält die gesamte Immobilie und damit den gesamten Wohnvorteil.

Kindesunterhalt

Ist der Barunterhaltspflichtige Wohnberechtigt, so wird die Höhe des Wohnwerts einer eigenen und selbstgenutzten Immobilie mit dem bei einer Fremdvermietung auf dem Wohnungsmarkt erzielbaren objektiven Marktmiete bemessen.

Wohnt hingegen der barunterhaltspflichtige Vater in der Scheidungsimmobilie und gestaltet sich für ihn das Finden einer Alternative zum Wohnen bzw. der Verkauf der Immobilie schwierig, so ist ein entsprechend geringerer Betrag anzusetzen.

Elternunterhalt

Sind die Unterhaltsverpflichteten Wohnberechtigte mit eigenem Wohnvorteil, so ist immer ein angemessener Wohnwert anzusetzen, niemals der Gebrauchsvorteil in Höhe der objektiven Miete;

Fazit

Die Unterhaltsberechnung mit dem Wohnwert hängt von der Art des jeweiligen Unterhaltes und den Umständen des Einzelfalles ab.

Wichtig!

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

Es werden bewusst Einzelfälle gewählt.

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