Zwei aktuelle Urteile für Eltern zum Elternunterhalt

Mehr zum Thema: Familienrecht, § 1611 BGB, Elternunterhalt, Sozialamt, Altersvorsorge, Pflegegeld, Eltern
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Urteile des OLG Oldenburg vom 25.10.2012

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in zwei Urteilen zu den Voraussetzungen des Elternunterhalts Stellung genommen:

Zum Einen hat es entschieden, dass kein Anspruch auf Elternunterhalt besteht, wenn Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich ausreichen würden, um den Bedarf der Eltern zu decken. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn diese Beträge nicht vollständig zur Verfügung stehen, wenn aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit kein Anspruch auf Pflegegeld mehr besteht und das private Vorsorgekapital vorzeitig aufgebraucht worden ist.

Dem Urteil lag zugrunde, dass das Sozialamt, wie auch die bedürftigen Eltern es versäumt haben nach Aussscheiden der Eltern aus dem Arbeitsleben für das weitere Verbleiben in der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung zu sorgen. Des Weiteren hat das Sozialamt die Auszahlung aus der privaten Altersvorsorge vereinnahmt.

Nunmehr kann das Sozialamt vom Unterhaltspflchtigen keinen Elternunterhalt mehr verlangen mit der Begründung, das zur Verfügung stehende Einkommen der Eltern reiche nicht zum Lebensunterhalt aus. Es darf dem Unterhaltspflichtigen nicht zum Nachteil gereichen, dass die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung aufgrund von Versäumnissen beendet wurde und die Altersvorsorge an das Sozialamt geleistet worden ist.

Zum Anderen hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass bei bsonders kränkendem Verhalten des Unterhaltsbedürftigen kein Anspruch auf Elternunterhalt besteht.

Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB im Falle schwerer Verfehlungen entfallen. Ein solcher Fall ist nach Auffassung des Gerichts zwar nicht bei jedem Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kind gegeben. Im Vorliegen Falle hatten Eltern und Kind jedoch 27 Jahre lang keinen Kontakt und der Elternteil hat jedweden Kontakt des Kindes abgewiesen und zudem testamentarisch verfügt, dass das Kind nur den gesetzlichen Pflichtteil bekommen soll.

Hier ist das Gericht der Meinung, dass der Kontaktabbruch besonders kränkend und nachhaltig gewesen ist und der Elternteil einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung gezeigt hat. Der Elternteil hat damit das Solidarverhältnis, das zwischen Eltern und Kind normalerweise besteht, erkennbar aufgelöst, sodass ein Unterhaltsanspruch aussscheidet.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde in diesem Fall zugelassen.