Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH

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1. Rechtliche Grundlagen und Anforderungen an eine Abberufung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist das notwendige Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Gesellschaft (vgl. §§ 6, 35 ff. GmbHG).

Die Abberufung eines Geschäftsführers bedarf keiner besonderen Gründe. Sie kann durch die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit und jederzeit ohne die Angabe von Gründen beschlossen werden. Besonderheiten ergeben sich bei paritätisch mitbestimmten Unternehmen, da hier der Aufsichtsrat über die Abberufung zu entscheiden hat (vgl. § 84 Abs. 3 AktG).

Holger Traub
Partner
seit 2014
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Albstraße 45
73249 Wernau
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Gemäß § 38 GmbHG kann der Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit und ohne besonderen Grund abberufen werden. So gibt der Gesetzgeber in § 38 Abs. 1 GmbHG folgenden Wortlaut vor:

„Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungs-ansprüche aus bestehenden Verträgen."

Gesonderte Anforderungen und Beschränkungen können sich aus der GmbH-Satzung selbst ergeben (siehe hierzu § 38 Abs. 2 GmbHG).

Aber auch ohne vertragliche und/oder satzungsmäßige Beschränkung kann sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, dass eine Abberufung nicht ohne Weiteres möglich ist (z. B. personenbedingte Gründe, besondere Fristläufe etc.).

Eine Abberufung aus wichtigen Gründen, die in der Person des Geschäftsführers selbst liegen, ist stets zulässig. Ein solch wichtiger Grund ist u. a. eine schwere Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung des Geschäftsführers, die den Verbleib in der exekutiven Organstellung für die Gesellschafter unzumutbar macht. Exemplarisch ist hier der Vorwurf der Untreue/Veruntreuung ggü. der GmbH zu nennen.

2. Vorgehen und Ablauf einer Abberufung

Soll der Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund kurzfristig abberufen werden, ist ein unverzügliches Handeln durch die Gesellschafter erforderlich. Ansonsten droht – wegen Duldung und Untätigkeit bzgl. der Handlungen des Geschäftsführers – die Verwirkung des Rechts zur Abberufung.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass der betroffene Geschäftsführer, wenn er zugleich Gesellschafter ist, bei der Beschlussfassung zur Abberufung nicht stimmberechtigt ist.

Mit beschlossener Abberufung sollte zugleich ein neuer Geschäftsführer bestellt werden (sofern die GmbH nicht bereits über zwei Geschäftsführer verfügte). Da die Abberufung eines Geschäftsführers eine eintragungspflichtige Tatsache darstellt (wenngleich „nur" deklaratorischer Art), bedarf es eines handelnden Organes, das die Abberufung beim Handelsregister zur Eintragung anmeldet. Aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten sollte dieser Aspekt nicht übersehen werden.

Neben der Abberufung des Geschäftsführers muss auch die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags wirksam erfolgen. Auch hierüber hat die Gesellschafterversammlung gesondert, und zur Vermeidung finanzieller Einbußen, gleichlaufend mit der Entscheidung über die Abberufung, zu beschließen.

3. Komplexe rechtliche Problempunkte in der Praxis

So vermeintlich einfach sich die Abberufung eines Geschäftsführers in einer GmbH anhört und theoretisch abbilden lässt, so komplex und problematisch kann dies im Einzelfall sein.

Insbesondere bei einer Mehr-Personen-GmbH, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist und/oder über entsprechende Mehrheiten verfügt oder auch bei einer paritätisch mitbestimmten GmbH etc. können im Rahmen einer Abberufung erhebliche Schwierigkeiten und nachhaltiges Konfliktpotential heraufbeschworen werden. Die frühzeitige Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts – auch für eine vorausblickende taktische Gestaltung der Abberufung des Geschäftsführers – bringt in diesem Fall für die Gesellschaft und die Gesellschafter klar einen erheblichen Mehrwert.

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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