Änderungen im GmbH-Recht für bestehende GmbHs und Neugründungen

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MoMiG seit 01.11.2008 in Kraft

Durch das MoMiG erfolgt die umfassendste Reform des deutschen GmbH Rechts seit dessen Schaffung im Jahr 1892. Zielsetzung des Gesetzgebers ist, das bislang gültige GmbH-Recht zu modernisieren („Mo“ für Modernisierung) und die Bekämpfung von Missbräuchen („Mi“ für Missbrauchsbekämpfung) voran zu treiben. Wahrgenommen wird das Gesetz meist nur im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), umgangssprachlich besser bekannt als „1-Euro GmbH“, „Mini GmbH“ oder „Deutsche Limited“. Übersehen wird jedoch, dass das MoMiG nicht nur Bedeutung für Existenzgründer hat, sondern auch fast eine Million bereits bestehender GmbHs betrifft. Insoweit ergibt sich ein erheblicher Anpassungsbedarf der dort festgeschriebenen Regelungen an die neue Gesetzeslage. Der Beitrag geht sowohl auf die neuen Möglichkeiten für Existenzgründer ein (Teil 1), beleuchtet aber auch die Änderungen für bestehende GmbHs (Teil 2).

Teil 1 - Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sog. „Mini-GmbH“

Aufgrund der zum Teil starren Regelungen im bislang gültigen GmbH-Recht, einer sehr zeitintensiven Gründung und den nicht unerheblichen Gründungkosten war die Rechtsform der GmbH vor allem im Vergleich zur englischen Limited stark ins Abseits geraten und hatte besonders bei Existenzgründern immer mehr an Attraktivität verloren.

Diesen „Wettbewerbsnachteil“ soll die GmbH-Reform ausgleichen. Vor allem Existenzgründern wird nunmehr als eine Art Vorstufe zur klassischen GmbH die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt) zur Verfügung gestellt. Umgangssprachlich auch bekannt als „1-Euro GmbH“, „Mini GmbH“ oder „Deutsche Limited“.

Welche Möglichkeiten bieten sich für Existenzgründer, die sich zukünftig für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entscheiden?

Die wichtigsten Änderungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Möglichkeit der Gesellschaftsgründung mit einem Stammkapital von lediglich 1 Euro
  • Kostengünstige Standardgründungen
  • Vereinfachte Gründung mit Hilfe zweier Musterprotokolle
  • Beschleunigung der Registereintragung

Im Einzelnen:

Das im bislang geltenden GmbH-Gesetz vorgeschriebene Mindeststammkapital von 25.000,00 € stellte für viele Existenzgründer eine nicht unerhebliche Hürde dar. U.a. aus diesem Grund entschied sich eine Vielzahl der Existenzgründer in der Vergangenheit für die Rechtsform der englischen Limited.

Um die GmbH für Existenzgründer wieder attraktiver zu machen, sieht die Reform des GmbH-Gesetzes eine Art „Einstiegsvariante“ zu der weiterhin bestehenden klassischen GmbH vor. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft stellt jedoch keine neue Rechtsform dar, sondern eine Art „Vorstufe“ auf dem Weg zur GmbH. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage (Mindeststammkapital: 25.000,00 €) ist die Gründung bereits mit einem Mindestkapital von einem Euro möglich. Aber: Erfolgt die Gründung nicht mit einem Stammkapital von 25.000,00 €, darf die Gesellschaft ihre Gewinne solange nicht voll ausschütten, bis sie ein Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € angespart hat.

Aufgrund der Regelungen im alten GmbH-Gesetzes entfiel ein Großteil der Gründungskosten auf die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages und die notwendigen notariellen Beurkundungen. Diese Kosten sollen zukünftig vor allem für unkomplizierte Standardgründungen reduziert werden. Hierfür sieht das Gesetz im Anhang zwei Musterprotokolle vor, die notariell zu beurkunden sind.

Auch die bislang zum Teil langwierige Gründung einer GmbH wird verkürzt. Zum einen wird die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister weiter beschleunigt. Zum anderen wird für Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist (z.B. Restaurantbetrieb), das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren vollständig vom Eintragungsverfahren im Handelsregister getrennt. Die bislang geltenden rechtlichen Vorgaben sahen vor, dass eine Gesellschaft, die einer staatlichen Genehmigung bedarf, nur dann in das Handelsregister eingetragen werden konnte, wenn bereits bei der Anmeldung zum Handelsregister die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Vor allem die Erstellung dieser Genehmigungsurkunden führte bislang zu erheblichen Verzögerungen.

Die Vorlage von Genehmigungsurkunden beim Registergericht entfällt nunmehr.

Neben den benannten Vorteilen der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind aber auch deren Nachteile zu bedenken. So erscheint es sehr fraglich, inwieweit der zwingend erforderliche Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ im Geschäftsverkehr akzeptiert wird. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist zwar eine GmbH, darf aber diese Bezeichnung nicht tragen. Das ist für den Ausstehenden verwirrend und zum Teil irreführend.

Auch kann mit einem Kapital von lediglich 1 € grundsätzlich kein Unternehmen gegründet bzw. geführt werden. Innerhalb weniger Tage wäre dieses Unternehmen wahrscheinlich bereits überschuldet und der Geschäftsführer müsste Insolvenzantrag stellen.

Des Weiteren wird durch das geringe Mindeststammkapital der Gläubigerschutz geschwächt. Dies kann mit der Zeit ebenfalls das Ansehen dieser Gesellschaftsform beeinträchtigen. Die Musterprotokolle können nur dann verwendet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter hat und nur einen Geschäftsführer. Des Weiteren enthalten die Musterprotokolle lediglich rudimentäre Regelungen. Für Mehrpersonen – GmbHs sind die Protokolle damit grundsätzlich ungeeignet.

Es ist daher genau abzuwägen, ob die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) der Gründung einer klassischen GmbH vorgezogen werden sollte.

2. Teil - Auswirkung für bereits bestehende GmbHs

Die GmbH-Reform hat nicht nur Bedeutung für Existenzgründer, sondern letztendlich für alle vor dem 01. November 2008 gegründeten GmbHs. Das betrifft in Deutschland fast 1 Million Gesellschaften.

Diese Gesellschaften sind im Zuge der GmbH-Reform aufgefordert, ihre bestehenden Satzungen, die sich noch an der alten Gesetzgebung orientieren, zu überarbeiten und der neuen Gesetzeslage anzupassen, um dadurch Widersprüche zu vermeiden.

Wichtig ist: Das neue GmbH-Gesetz enthält nur wenige Übergangsbestimmungen und gilt ansonsten mit seinem Inkrafttreten am 1. November 2008 für jede bereits bestehende GmbH.

Nachfolgende soll kurz auf einige wesentliche Änderungen hingewiesen werden:

  • Die Gesellschaftereigenschaft richtet sich jetzt nach der Gesellschafterliste. In diese Liste muss auch die laufende Nummer der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile aufgeführt werden.
  • Ändert sich die Anschrift der Gesellschaft, ist diese nunmehr stets unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Verletzung der Anmeldepflicht ist nicht mehr folgenlos.
  • Ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge aller Gesellschaftsanteile und dem Stammkapital (z.B. aufgrund einer Einziehung) ist nach der neuen gesetzlichen Regelung ausnahmslos unzulässig.

Durch die verkürzte Darstellung ist eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich und kann daher eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung ist die Haftung ausgeschlossen.