Aufsichtsrat der AG – Rechte, Pflichten und Haftung
Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Aufsichtsrat, Aktiengesellschaft, Vorstand, GesellschaftsrechtDie Überwachung des Vorstandes ist die wesentliche Funktion des Aufsichtsrates. Doch wie sieht die Überwachung des eigenständig und weisungsfrei agierenden Vorstandes aus?
Die Rolle des Aufsichtsrates
Herkömmlich wird bei einer Aktiengesellschaft zwischen der Hauptversammlung, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand unterschieden:
- Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre, die die Eigentümer der AG sind und mit den entsprechenden Mehrheiten über die wesentlichen Strukturen der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates entscheiden.
- Der Aufsichtsrat fungiert als Bindeglied zwischen der Hauptversammlung und dem Vorstand: er bestellt / beruft ab die Mitglieder des Vorstandes und überwacht diese.
- Der Vorstand lenkt die Aktiengesellschaft. Er tut dies in eigener Verantwortung und unterliegt dabei keinen Weisungen - weder seitens des Aufsichtsrates noch seitens der Aktionäre
Auswahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes
Der Aufsichtsrat ist für die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes zuständig. Im Vorfeld der Bestellung bedarf es eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens. In Gesellschaften mit einem größeren Aufsichtsrat wird das Auswahlverfahren nicht selten in die Hand eines Ausschusses des Aufsichtsrates gelegt. Das Auswahlverfahren sollte dabei den fachlich und sozial kompetentesten Bewerber hervorbringen.


seit 2008
Bedeutsam ist, dass die Entscheidung für die Bestellung eines Mitglieds des Vorstandes allein in der Kompetenz des Aufsichtsrates liegt. Weder die anderen Vorstandsmitglieder noch Aktionäre haben eine „Mitkompetenz".
(Keine) Überwachung der laufenden Geschäftsführung
Ausweislich der gesetzlichen Regelung (§ 76 Abs. 1 AktG: „Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.") führt der Vorstand die Geschäfte weisungsfrei. Er entscheidet allein über sämtliche Maßnahmen.
Von diesem Grundsatz gibt es eine wesentliche Ausnahme. Sofern denn der Aufsichtsrat eine Maßnahme vorab für zustimmungsbedürftig erklärt hat, darf der Vorstand die Maßnahme erst nach Zustimmung des Aufsichtsrates, der durch Beschluss entscheidet, vornehmen. Zu beachten ist, dass der Aufsichtsrat nicht konkrete Einzelmaßnahmen der Zustimmung unterwerfen soll, sondern bestimmte Arten von Geschäften („Kategorien").
Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand nach § 111 Abs. 4 AktG verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt.
Berichtspflichten des Vorstandes als Überwachungsinstrument
Der Vorstand ist nach § 90 AktG verpflichtet, dem Aufsichtsrat in regelmäßigen Abständen Berichte vorzulegen. Diese haben unterschiedliche Inhalte:
- beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung, insbesondere betreffend die Finanzplanung, Investitionsplanung und Personalplanung (einmal jährlich)
- Rentabilität der AG, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals (einmal jährlich)
- Fortgang der Geschäfte, einschließlich Angaben zu Umsatz, die Lage der Gesellschaft (vierteljährlich]
- Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können (anlassbezogen).
Dem Aufsichtsrat steht es im Übrigen frei, in kürzeren als den gesetzlich vorgesehenen Zeiträumen die Berichterstattung vom Vorstand zu verlangen.
Informationsrechte des Aufsichtsrates
Dem Aufsichtsrat kommt im Übrigen das Recht zu umfassender Information über alle Belange der Gesellschaft zu. So kann er vom Vorstand Auskunft über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und sämtliche Geschäftsunterlagen einsehen.
Das Informationsrecht schließt ein, dass der Aufsichtsrat externe Dritte mit der Durchführung von so genannten internal investigations beauftragt, die nicht selten den Boden für spätere Haftungsklagen gegen Mitglieder des Vorstandes bereiten.
Rolle des Rechtsanwalts / Fachanwaltes
Der Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht unterstützt Aufsichtsräte und Aktiengesellschaften bei der effektiven Überwachung des Vorstandes, einschließlich der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Haftungsansprüchen.
Ausführliche Informationen zu den Rechten und Pflichten des Aufsichtsrates finden Sie hier: www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gesellschaftsrecht/aktienrecht/aufsichtsrat.html
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