BFH: Beteiligung an einer US-amerikanischen LLC kann deutsche Steuerpflicht auslösen

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Beteiligt sich ein in Deutschland Steuerpflichtiger (Inländer) an einer US-LLC, hat der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht für daraus resultierende Dividenden. Voraussetzung ist jedoch, dass die US-LLC aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist.

Hierzu die Pressemitteilung des BFH vom 22.10.2008:

Sandro Dittmann
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Eine in den USA wegen ihrer Flexibilität und ihrer Haftungsbegrenzung beliebte Gesellschaftsform ist die Limited Liability Company (LLC), die strukturell einer Kapitalgesellschaft ähnlich ist, die jedoch die steuerliche Behandlung als Personengesellschaft wählen kann. Beteiligt sich ein Inländer an einer solchen Gesellschaft, beansprucht die Finanzverwaltung für daraus resultierende Dividenden das deutsche Besteuerungsrecht, sofern die LLC in ihrer konkreten Ausgestaltung tatsächlich die Merkmale einer Kapitalgesellschaft erfüllt; auf die steuerliche Behandlung der LLC in den USA soll es dann nicht ankommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Sicht der Finanzverwaltung durch Urteil vom 20. August 2008 I R 34/08 bestätigt. Konkret ging es um die Beteiligung eines Inländers an einer LLC, die nach den Gesetzen des Staates Florida in den USA errichtet worden war. Der inländische Gesellschafter hatte seine Gewinnanteile aus der Beteiligung an dieser LLC bereits in den USA versteuert. Die Entscheidung des BFH kann also eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, die allerdings durch Anrechnung der in den USA gezahlten Steuer auf die deutsche Steuerfestsetzung abgemildert wird.

Das Urteil des BFH ist noch zu der bisherigen Regelungslage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA ergangen. Am Ergebnis dürfte sich allerdings nach der Neufassung dieses DBA (mit Wirkung vom 28. Dezember 2007 an) nichts ändern. Auch danach käme es darauf an, ob die US-LLC aus deutscher Sicht als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist.

(Bundesfinanzhof, Pressemitteilung v. 22.10.2008 zum Urteil v. 20.8.2008, I R 34/08)

Vor einer Beteiligung an ausländischen Gesellschaften sollten daher die rechtlichen sowie steuerlichen Auswirkungen geprüft werden, um im Anschluss kostspielige Überraschungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
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