Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, GmbH, Geschäftsführer, Selbstkontrahieren, Gesellschaftsvertrag
3,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Sachverhalt

Kammergericht: Die Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens erfordert Regelung im Gesellschaftsvertrag

Von Rechtsanwalt Andreas Neumann

Das Kammergericht entschied mit Beschluss vom 21.03.2006 (Az 1 W 252/05), dass die generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB eine entsprechende Satzungsregelung voraussetzt; fehlt sie im Gesellschaftsvertrag, kann die nur durch formgerechte Änderung des Vertrages geschaffen werden.

Die alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin einer GmbH hatte beim Handelsregister angemeldet, dass zwei weiteren Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt worden sei. Mit der notariell beglaubigten Anmeldung legte sie den der Anmeldung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss vor. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Gesellschaftsvertrag eine derartige Befreiungsmöglichkeit nicht vorsehe, teilte die anmeldende Geschäftsführerin mit, dass ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafterversammlung ausreichen müsse und bat um eine Entscheidung. Das Gericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Landgericht Berlin war erfolglos; das KG hielt auch die weitere Beschwerde der Gesellschaft für unbegründet.

Prüfung in formeller und materieller Hinsicht

Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB könne, so das KG, nur dann eingetragen werden, wenn sie dem Geschäftsführer wirksam durch das zuständige Organ erteilt worden sei. Die auf die Eintragung der Änderung der Vertretungsbefugnis gerichtete Anmeldung ist durch das Registergericht in formeller Hinsicht und auch in Bezug auf die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Beschlusses zu prüfen. Für den Beschluss betreffend die Erteilung der Befreiung ist die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 46 Nrn. 6, 7 GmbHG).

Generelle Befreiung nicht wirksam erteilt

Eine wirksam erteilte generelle Befreiung lag hier nicht vor. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss verstieß nämlich gegen die Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Die Richter hielten ihn nicht für eine „nur im Einzelfall wirkende Satzungsdurchbrechung" und damit für unwirksam. Dies ergab sich daraus, dass die Befreiung oder eine entsprechende Ermächtigung zur Befreiung, die nach allgemeiner Ansicht der Rechtsprechung erforderlich sei, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen war.

Notwendigkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelung

Abstrakte Regelungen der Vertretungsverhältnisse sind, so das KG weiter, auch echte Bestandteile des Gesellschaftsvertrages und betreffen nicht nur das Innenverhältnis der Gesellschafter. Als echte Satzungsbestandteile sind nämlich nicht nur die in § 3 Abs. 1 GmbHG genannten Regelungen, sondern auch die nach § 35 Abs. 2 Sätze 1, 2 zu treffenden und von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden abstrakten Regelungen der Vertretungsverhältnisse anzusehen.

Befreiung nur für konkrete Rechtsgeschäfte möglich

Den Einwand, dass der gesetzlichen Regelung in § 181 BGB die Möglichkeit der Befreiung immanent sei und also in ihrer Erteilung keine Abweichung von der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung liege, ließ das KG nicht gelten. Dies träfe nur für Gestattungen zu, die sich auch konkrete Rechtsgeschäfte bezögen; nicht aber auf eine generelle Befreiung.

Das könnte Sie auch interessieren
Gesellschaftsrecht Neues GmbH-Recht