Das MoMiG und seine Reformierung des GmbH-Rechts

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Vieles wird einfacher und preiswerter

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 01.11.2008 werden zukünftig nicht nur die Unternehmensgründungen erleichtert und beschleunigt, sondern auch die GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited wettbewerbsfähiger.

Im Einzelnen sieht das Gesetz insbesondere folgende Änderungen vor:

Weniger Eigenkapital.

Zukünftig wird es neben der GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) geben, die als Abwandlung zu der GmbH mit einem symbolischen Mindestkapital von einem Euro ausgestattet ist. Im Gegenzug muss die UG bis zum Erreichen einer Kapitaldecke von 25.000 Euro jedes Jahr mindestens 25% ihres Gewinns als Rücklage in die Bilanz einstellen. Ist diese Rücklage auf 25.000 Euro angestiegen, kann sie – muss aber nicht – in die GmbH umfirmieren.

Einführung von Musterprotokollen.

Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anhang des Gesetzes zur Verfügung gestellt. Diese Musterprotokolle beinhalten neben dem Gesellschaftervertrag auch die Beschlüsse für die Geschäftsführerbestellung sowie die Gesellschafterliste (sog. Gründungs-Set). Insbesondere bei der haftungsbeschränkten UG führen diese Neuerungen zu erheblichen Einsparungen bei den Gründungskosten.

Trotz aller Vereinfachungen und aufgrund der gewohnten 25.000 Euro Stammeinlage bei der klassischen GmbH wird der Ruf und das Ansehen der deutschen GmbH aber nicht angetastet.

Beschleunigung der Registereintragung.

Da das Eintragungsverfahren beim zuständigen Handelsregistergericht zukünftig von den ggf. notwendigen verwaltungstechnischen Genehmigungen (z.B. gewerberechtliche Erlaubnis) abgekoppelt wird, wird die Eintragung insbesondere bei Verwendung der Musterprotokolle noch einmal erheblich beschleunigt. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.

Zukünftig können GmbHs vergleichbar mit anderen europäischen Gesellschaftsformen ihren Verwaltungssitz unabhängig vom Satzungssitz auch außerhalb von Deutschland haben. Dieses und die nunmehr erfolgte rechtliche Absicherung des sog. Cash-Pooling (Liquiditätsausgleich zwischen Unternehmensteilen im Konzern) steigern die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung schon seit Jahren als ökonomisch sinnvoll eingestuft worden war, ist es erst durch das MoMiG zukünftig erlaubt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der zahlenden Gesellschaft gegen die empfangene Gesellschaft die Auszahlung deckt und dieser Anspruch zudem vollwertig ist. Bekämpfung von Missbräuchen.

Weiterhin werden durch gezielte Veränderungen die aus der Praxis übermittelten Möglichkeiten des Missbrauches des GmbH-Gesetzes zum Teil bekämpft. So muss z.B. zukünftig eine inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen werden bzw. die Gesellschafter sind bei einem Abtauchen des Geschäftsführers selbst insolvenzantragspflichtig.

Fazit:

Sollten Sie für die Zukunft eine Unternehmensgründung planen und das notwendige Stammkapital einer klassischen GmbH nicht aufbringen können oder wollen, so sollten Sie insbesondere die Gründung einer Unternehmergesellschaft in Erwägung ziehen. Gegenüber der englischen Limited ist sie schon allein wegen der stärkeren persönlichen Haftung des Directors und des Secretary für eigenes Fehlverhalten und der fremden Sprache zu bevorzugen. So sind bei der englischen Limited z.B. sämtliche Bilanzen nach englischem Steuerrecht in Englisch abzugeben, was üblicherweise mit erheblichen weiteren Kosten für einen Steuerberater verbunden ist.

Da eine Unternehmensgründung jedoch in den meisten Fällen weiterhin eine sehr schwerwiegende Entscheidung ist, sollten Sie zur Vermeidung von unnötigen Fehlern insbesondere in der Gründungsphase (steuer)rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.