Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden GbR-Gesellschafters

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1. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft als Auslöser für den Abfindungsanspruch

Wer aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausscheidet, dem steht nach dem Gesetz ein Abfindungsanspruch zu.

Die Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters können u. a. sein:

Holger Traub
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  • Tod eines Gesellschafters,
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
  • Kündigung durch den Gesellschafter selbst,
  • Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss,
  • im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gründe wie z. B. das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze etc.

Als Kompensation für den Verlust des Gesellschaftsanteils und der Gesellschafterstellung sieht das Gesetz einen unabdingbaren Abfindungsanspruch vor (vgl. § 738 BGB).

2. Berechnung des Abfindungsanspruchs eines GbR-Gesellschafters

Der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters, der aus einer GbR ausscheidet, berechnet sich aus der Abfindungsbilanz zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

Hierbei wird vereinfacht gesagt die Aktiva und Passiva gegenübergestellt und der sich ergebende Saldo dem ausscheidenden Gesellschafter anteilig zugerechnet. Im Falle eines positiven Saldos hat der scheidende GbR-Gesellschafter einen Zahlungsanspruch gegen die Gesellschaft. Ist der Saldo hingegen negativ, muss der Gesellschafter noch Zahlungen an die GbR leisten.

Besonderheiten können sich selbstverständlich aus Regelungen im Gesellschaftsvertrag ergeben.

3. Durchsetzung des Abfindungsanspruchs

Können sich die Beteiligten nicht einvernehmlich über die Höhe der Abfindung und die Zahlungsmodalitäten einigen, kann der ausscheidende GbR-Gesellschafter im Wege der Feststellungsklage entsprechende Positionen nebst Ergebnissen in der Abfindungsbilanz feststellen lassen.

Wird beim Ausscheiden eine Abfindungsbilanz verweigert bzw. nicht erstellt, muss der scheidende GbR-Gesellschafter im Wege der Stufenklage den Abfindungsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Da der Streitwert der gerichtlichen Geltendmachung des Abfindungsanspruchs eines GbR-Gesellschafters regelmäßig einen Betrag in Höhe von EUR 5.001,00 übersteigt, muss die Klage zwingend durch einen Rechtsanwalt beim Landgericht erhoben werden (Anwaltszwang).

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