Die Braut unterm Schleier - Anfechtung wg. Täuschung beim Kauf von Unternehmensbeteiligungen

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Wenn Unternehmen zum Verkauf anstehen, werden sie wie eine Braut vor der Hochzeit aufgehübscht. Manchmal ist der Schrecken des Bräutigams allerdings groß, wenn er den Schleier lüftet und anstatt der heiß Begehrten die hässliche Schwester vorfindet. Unternehmens- oder Beteiligungskäufer, die sich über den Zustand des Objekts betrogen fühlen, erklären die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Bei diesen Anfechtungen verweist der Verkäufer aber dann auf das Kleingedruckte. Der Käufer kann gar nicht glauben, was er da alles unterschrieben hat, schließlich verstand man sich doch so gut und befand sich allseits in Hochzeitslaune. Ausschlüsse von Anfechtungs- und Gewährleistungsausschlüssen sind da nur der Anfang. Schon in Verträgen über Imbissbuden ist zu finden, dass der Käufer den Kaufgegenstand einer umfangreichen Due Dilligence-Prüfung unterzogen habe. In solchen Fällen weiß dann keiner der Beteiligten, was das ist. Auch die Hinzuziehung eines Notars schützt oftmals nicht. In meiner Ausbildung beim Oberlandesgericht kam es nicht selten vor, dass der Notar dem Richter erklären musste, warum er diese oder jene Klausel wider besseres Wissen aufgenommen hatte. Nur die Ehrlichkeit der Antwort verdiente da noch der Anerkennung: „Herr Vorsitzender, Sie wissen doch wie das ist, das steht in dem Formularbuch so drin."

Das wurde dem Oberlandesgericht Brandenburg jetzt zu bunt. Es erklärte den vertraglichen Ausschluss eines Anfechtungsrechtes wegen Täuschung gerade heraus für unwirksam. Das Gesetz will gerade den freien Willensentschluss des Käufers schützen, so begründeten es die Richter. Dieser Entschluss ist nicht frei, wenn über das Objekt getäuscht wird. Da hilft dem Verkäufer auch das dickste Formularbuch nichts.

 
OLG Brandenburg, Urteil v. 24.11.2010 (7 U 36/09)