Die Mini-GmbH kommt

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Nachdem bereits verschiedene europäische Länder auf die rechtspolitische Herausforderung durch die Rechtsform der englischen Limited reagiert haben (z.B. Spanien), wird es auch in Deutschland zu einer Deregulierung des GmbH-Rechts kommen. In dem Gesetzesentwurf, der von der Bundesregierung beschlossen wurde, wird eine Doppelstrategie eingeschlagen.

Zum einen wird das Recht für die GmbH insgesamt vereinfacht und das Stammkapital von 25.000,00 € auf 10.000,00 € abgesenkt, wovon allerdings nur 5.000,00 € bei der Gründung einbezahlt werden müssen. Auch muss der GmbH-Vertrag künftig nicht mehr notariell beurkundet werden, wenn ein Standardformular verwendet wird und die Gesellschaft nur bis zu drei Gesellschafter hat. Auch die Anmeldung beim Handelsregister kann ohne notarielle Mitwirkung vorgenommen werden.

Zum anderen wurde auf Initiative der CDU und gegen den Widerstand des Justizministeriums die Einführung einer „Mini-GmbH" beschlossen, für die bereits 1 € an Startkapital ausreicht. Allerdings soll, soweit die Geschäfte der als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" zu bezeichnenden Mini-GmbH gut laufen, ein Viertel des Jahresüberschusses in einer Rücklage der Gesellschaft angespart werden, die nur zum Zwecke einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln aufgelöst werden darf. Gesetzliches Ziel dieser Regelung ist, dass erfolgreiche „Unternehmergesellschaften" auf kurz oder lang in den Status einer regulären GmbH hineinwachsen sollen.

Die beschlossene Regelung lautet wie folgt:

§ 5 a Unternehmergesellschaft

1.Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" führen.

2.Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

3.In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57 c verwandt werden.

4.Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

Sollte die Regelung wie geplant den Bundestag passieren und im ersten Quartal 2008 in Kraft treten, wird die Flucht in die englische Limited, welche ohnehin eine hohe „Säuglingssterblichkeit" zu verzeichnen hat, schlagartig enden. Verglichen mit der englischen Limited sind nämlich die Gewinnverwendungsvorschriften bei der Unternehmergesellschaft/ GmbH weniger streng, und man spart außerdem die doppelten Aufwendungen für die Jahresabschlüsse nach deutschem und englischem Recht.