Die Unternehmergesellschaft als echte Alternative zur Limited und der herkömmlichen GmbH?

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Die Unternehmergesellschaft als echte Alternative zur Limited und der herkömmlichen GmbH?

Am 1. November 2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft.
Kernanliegen der Gesetzesnovelle ist die Beschleunigung und Erleichterung von Unternehmensgründungen.

Damit soll der Wettbewerbsnachteil der herkömmlichen GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, wie der Limited, beseitigt werden.

Als neue Möglichkeit (gerade für Existenzgründer im Dienstleistungsbereich) tritt neben die herkömmliche GmbH die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ( auch genannt: `Mini–GmbH` bzw. `UG` für Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt). Anzumerken ist, dass Existenzgründer bei Gründung einer Mini–GmbH bei Erfüllung restlicher gesetzlicher Voraussetzungen den Existenzgründungszuschuss beanspruchen können.

Die folgenden Ausführungen stellen die wesentlichen Vor- und Nachteile der Mini – GmbH (= Unternehmergesellschaft) dar.

Die Unternehmergesellschaft ist keine neue Rechtsform, sondern eine `Variante der GmbH`.

Großer Vorteil der Unternehmergesellschaft zur herkömmlichen GmbH ist v. a. die Höhe des Stammkapitals. Das Stammkapital darf bei der Unternehmergesellschaft variabel zwischen einem Euro und 24.999 € liegen.

Diese Erleichterung (gerade für Existenzgründer mit wenig Startkapital) ist jedoch gleichzeitig eine große Gefahr. Denn je niedriger das Stammkapital desto höher ist wiederum die Insolvenzgefahr der GmbH! Besteht jedoch eine solche Insolvenzgefahr (=Überschuldung bzw. Zahlungsfähigkeit der GmbH) und stellen die GmbH–Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen keinen Insolvenzantrag, geraten sie in die persönliche Haftung. Sie haften folglich mit Ihrem Privatvermögen.

Und die Vermeidung der persönlichen Haftung ist gerade meistens das Hauptziel der GmbH–Gründung.

Damit muss dringend davon abgeraten werden, die Mini–GmbH (= Unternehmergesellschaft) mit einem Stammkapital von nur einem Euro zu gründen.

Das zu wählende Stammkapital muss sich immer am konkreten Bedarf der jeweiligen Geschäftsfähigkeit orientieren und sollte mit dem Rechtsanwalt / Steuerberater besprochen werden.

Vorteil der Mini–GmbH (= Unternehmergesellschaft) mit einem geringeren Stammkapital als 25.000 € (wie bei der herkömmlichen GmbH) ist jedoch klar die Kostensenkung bzgl. der Notarkosten.

Denn der für die Kosten maßgebliche Geschäftswert richtet sich nach der Höhe des jeweiligen Stammkapitals.

Eine Beschränkung der Mini – GmbH im Vergleich zur altbewährten GmbH ist, dass die Mini – GmbH ein Viertel Ihres Gewinns ansparen muss. Ziel dieser Regelung ist, dass die Mini – GmbH das Mindeststammkapital der herkömmlichen GmbH irgendwann mal (ohne zeitliche Beschränkung) erreichen soll. Hat die Mini–GmbH das Stammkapital in Höhe von 25.000 € angesammelt, steht es ihr frei, in eine herkömmliche GmbH umzufirmieren oder die alte Bezeichnung als Unternehmergesellschaft beizubehalten.

Die Mini–GmbH (= Unternehmergesellschaft) ist jedoch auch eine echte Alternative zur Limited.

In der Hinsicht der dauernden Insolvenzgefahr steht die Mini–GmbH der Limited gleich.

Wie schon oben erörtert, kann diese Gefahr durch Anpassung der Stammkapitalhöhe an die konkrete Geschäftstätigkeit vermieden werden. Der große Nachteil der Limited liegt jedoch darin, dass ihr Sitz in Großbritannien liegen muss. Die Gründung sowie der Jahresabschluss haben nach englischem Recht zu erfolgen, was wiederum höhere Kosten mit sich bringt.

Zudem muss man anmerken, dass die Wahl der Rechtsform `Limited` teilweise als nicht gänzlich seriös angesehen wird.

Ein weiterer Vorteil der Mini–GmbH gegenüber der Limited ist, dass sie bei Erreichen des Stammkapitals in Höhe von 25.000 € einfach in die `normale` GmbH umgewandelt werden kann.

Dies sollte die Limited – Gesellschafter zur Überlegung anregen, ob sie ihre Limited nicht in eine Mini–GmbH umwandeln sollten.

Was jedoch die Wahl eines GmbH – Gründers zwischen der Mini–GmbH und der `normalen` GmbH betrifft, so muss dies konkret und bezogen auf den Einzelfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

Leserkommentare
von Rechtsanwalt Johannes Hilmes am 13.11.2008 19:09:17# 1
Als Nachteil der Unternehmergesellschaft gegenüber der LTD wäre weiterhin zu erwähnen, dass es eine verschärfte Haftung der Gesellschafter gibt, die für den Fall, dass kein Geschäftsführer vorhanden ist, nunmehr eine Insolvenzantragspflicht haben. Offenbar hat dies der Gesetzgeber auch erkannt und versucht, dass Problem dadurch zu umgehen, dass er die entsprechenden Regeln aus dem GmbH-Gesetz in die Insolvenzordnung verlagert hat, so dass diese nun nicht nur für die GmbH und die UG, sondern praktisch für alle in Deutschland niedergelassenen Gesellschaften einschliesslich der LTD gelten soll. Da dies der zur Zeit in der Rechtssprechung zum internationalem Gesellschaftsrecht herrschenden Sitztheorie widerspricht, gilt es abzuwarten, in wie weit diese Regelung der Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofes standhält. Ferner kann bei den Gesellschaftern beim Fehlen eines Geschäftsführers auch wirksam zugestellt werden. Des Weiteren ist mir aus meiner beruflichen Praxis bekannt, dass ca. 10 % der Gründer einer Limited eine Treuhänderschaft, entweder bezüglich der Directorship und/oder bezüglich der Gesellschaftsanteile wünschen; dies dürfte mit der Unternehmergesellschaft nicht zu machen sein. Johannes Hilmes Rechtsanwalt