Die Vergütung von Vorständen einer Stiftung

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Wahrheit und Mythos über die Bezahlung von Stiftungsvorständen

Bezüglich der Vergütung von Vorständen einer Stiftung bestehen in der Praxis viele Zweifel. Anders als bei Vorständen von Aktiengesellschaften oder Geschäftsführern sonstiger Handelsgesellschaften, gibt es für Stiftungen nur wenige Vorgaben durch das gesetzliche Stiftungsrecht oder die höchstrichterliche Rechtsprechung, welche hier für Transparenz sorgen könnte. Dies ist besonders misslich, weil Stiftungen als Körperschaften ohne „Eigentümer“ eine besondere Herausforderung an eine angemessene Corporate Governance stellen. Besondere Themen stellen sich im Hinblick auf das Steuerrecht bei gemeinnützigen Stiftungen.

Nachfolgend sollen einige wesentliche Grundsätze beleuchtet und rechtliche Wahrheiten von Mythen getrennt werden.

Bernd Fleischer
Partner
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Wann ist die Zahlung einer Vergütung nach dem Stiftungsrecht zulässig?

Die Zahlung einer Vergütung setzt grundsätzlich voraus, dass die Satzung der Stiftung eine solche vorsieht. Regelt die Satzung nichts, so ist die Zahlung einer Vergütung gemäß § 86 Satz 1 i.V.m. 27 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich unzulässig.

Die Zahlung einer Vergütung, sofern die Satzung eine solche zulässt, wird grundsätzlich durch einen Anstellungsvertrag gewährt. Von dem organisationsrechtlichen Akt der Bestellung zum Stiftungsvorstand ist der Abschluss eines Anstellungsvertrages, ebenso wie beim Geschäftsführer einer GmbH, zu unterscheiden. Der Anstellungsvertrag ist dann die Rechtsgrundlage für die gewährte Vergütung.

Wer bestimmt die Vergütung?

Bei einer Aktiengesellschaft erfolgt die Berufung des Vorstands durch den Aufsichtsrat. Als sog. Annex-Kompetenz zum Bestellungsrecht obliegt dem Aufsichtsrat dann das Recht zum Abschluss eines Anstellungsvertrages, in dem unter anderem auch die Vergütung geregelt wird. Ebenso verhält es sich bei der GmbH, bei der die den Geschäftsführer bestellende Gesellschafterversammlung für den Abschluss und die Bedingung des Anstellungsvertrages verantwortlich ist. Da eine Stiftung keinen Gesellschafter hat und das Gesetz nicht zwingend ein Aufsichtsratsorgan vorsieht, bedarf dies wiederum einer ausdrücklichen Regelung in der Stiftungssatzung. In Anlehnung an die Verhältnisse im Gesellschafts- und Vereinsrecht bietet es sich regelmäßig an, dass ein vorhandenes Aufsichtsorgan (Kuratorium, Stiftungsrat etc.) neben dem Recht zur Bestellung auch die Kompetenz zum Abschluss eines Anstellungsvertrages erhält und somit für die Festsetzung der Vergütung zuständig ist.

Gibt es nur den Stiftungsvorstand und keine weiteren Organe sollte die Satzung vorsehen, dass die anderen Vorstandsmitglieder für den Anstellungsvertrag und die Festsetzung der Vergütung zuständig sind. Gibt es nur einen Vorstand und ist eine Vergütung zulässig, so ist dieser befugt, mit sich selbst einen Anstellungsvertrag zu schließen und seine Vergütung festzusetzen, sofern er jedenfalls vom Verbot des Abschlusses von so genannten In-Sich-Geschäften nach § 181 BGB befreit ist. Dies ist für ihn zwar schön, unter Corporate Governance Gesichtspunkten allerdings ganz offensichtlich höchst problematisch.

Wie hoch darf die Vergütung sein?

Wenn eine Vergütung zulässig ist, stellt sich regelmäßig die Frage, wie hoch diese überhaupt sein darf. Bei Stiftungen im Allgemeinen sind die Grenzen, wie auch bei Aktiengesellschaften oder GmbHs grundsätzlich weit gesteckt. Erst wenn Vergütungen festgesetzt werden, die weit jenseits des marktüblichen liegen und einem Test nach der sog. Business-Judgement-Rule nicht mehr standhalten, sind die zulässigen Grenzen überschritten. In diesem Fall kann sich für das die Vergütung festsetzen Aufsichtsorgan eine Schadensersatzpflicht ergeben. In krassen Fällen und wenn Vorsatz im Spiel ist, kommen auch strafrechtliche Konsequenzen im Hinblick auf Untreue in Betracht.

Dürfen gemeinnützige Stiftungen eine Vergütung zahlen?

In der Praxis ranken sich um die Frage, ob und in welcher Höhe bei gemeinnützigen Stiftung eine Vergütung an die Vorstände gezahlt werden kann, gefühlt einige Legenden - so zumindest die Erfahrung unserer Rechtsanwälte für Stiftungsrecht aus der Mandatspraxis. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung scheint insoweit nahezulegen, dass auch die für die gemeinnützige Stiftung handelnden Vorstände ihre Leistungen für das Gute im Dienst der Allgemeinheit gemeinnützig und daher ohne Vergütung zu erbringen haben. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Auch gemeinnützige Stiftung dürfen ihren Vorständen eine angemessene Vergütung zahlen. Dies leuchtet auch unmittelbar ein, da größere Stiftungen ihren Zweck nur dann erfolgreich verfolgen können, wenn sie professionell gemanagt werden. Dies setzt regelmäßig eine angemessene Vergütung voraus, damit die gemeinnützige Stiftung auf dem Arbeitsmarkt um entsprechend qualifizierte Köpfe erfolgreich werben kann.

Die Gemeinnützigkeit setzt allerdings engere Grenzen bei der Höhe der Vergütung als dies bei privatnützigen Stiftungen, wie Familienstiftungen, der Fall ist. Die gemeinnützige Mittelverwendung sieht insoweit ein Begünstigungsverbot vor, welches unter anderem überhöhte Zahlungen an Vorstandsmitglieder ausschließt. Dabei gibt es keine festen Grenzen. Maßstab ist hier der Vergleich mit ähnlichen Organisationen im gemeinnützigen Sektor sein. Da dabei allerdings wenig Transparenz herrscht und sich daraus resultierende Unsicherheiten nicht vermeiden lassen, ist Zurückhaltung bei der Vergütungspolitik anzuraten. Eine Abstimmung mit dem Finanzamt kann sich ebenfalls empfehlen.

Unangemessen hohe Vergütung können zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. In bestimmten Fällen kann die Gemeinnützigkeit nach § 61 Abs. 3 AO rückwirkend für die letzten zehn Jahre aberkannt werden. Neben den in diesen Fällen im Raum stehenden straf- und stiftungsaufsichtsrechtlichen Konsequenzen, bedeutet dies regelmäßig einen steuerlichen „Super-Gau“.

Fazit zur Vergütung des Stiftungsvorstands

Im Bereich der Vergütung von Stiftungsvorständen ist im Stiftungsrecht wenig geregelt. Eine sorgfältige Satzungsgestaltung ist daher unerlässlich, um Vergütungsfragen rechtssicher zu regeln. Bei der Höhe der Vergütung sollte, wie immer im Leben, mit Augenmaß gehandelt werden. Angemessene Vergütungen können immer gezahlt werden. Dies gilt, anders als dies manchmal angenommen wird, auch für gemeinnützige Stiftungen. Um die steuerlichen Privilegien der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, ist hier allerdings eine besonders sorgfältige Festlegung geboten.

Weiterführende Informationen rund um die Vergütung des Stiftungsvorstandes und sonstige Fragen des Stiftungsrechts finden Sie auf unserer Website: ROSE & PARTNER, Rechtsanwälte für Stiftungsrecht und Steuerrecht.

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