Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darf sich nicht als „GmbH" bezeichnen
Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Unternehmergesellschaft, GmbHDie Bezeichnung (Firma) einer Personenhandelsgesellschaft „... GmbH & Co. .. ." ist unzulässig, wenn allein Unternehmergesellschaften i. S. von § 5a I GmbHG persönlich haften, Kammergericht Berlin Beschluss vom 08.09.2009 - 1 W 244/09, rechtskräftig.
Im entschiedenen Sachverhalt beantragte eine offene Handelsgesellschaft, bei der alle Gesellschafter in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gemäß § 5a GmbHG betrieben wurden, die Eintragung ins Handelsregister unter der Bezeichnung (Firma) „... GmbH & Co. .. .". Das Kammergericht entschied nunmehr letztinstanzlich, dass die gewählte Bezeichnung unzulässig ist.


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§ 19 Absatz 2 HGB schreibt zwingend vor, dass die Haftungsbeschränkung eines persönlich haftenden Gesellschafters erkennbar sein muss. Hierzu ist die konkrete Angabe der Rechtsform erforderlich - im Falle der Unternehmergesellschaft deren Bezeichnung.
Die Unternehmergesellschaft ist zwar eine Unterform der GmbH, darf jedoch nicht als solche im Rechtsverkehr auftreten, § 4 GmbHG. § 5a I GmbHG stellt klar, dass die Unternehmergesellschaft zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" führen muss. Die Bezeichnung einer Unternehmergesellschaft als GmbH ist nach Auffassung des Kammergerichtes als Irreführung gemäß § 18 I 2 HGB anzusehen, da eine Unternehmergesellschaft gegenüber einer regulären GmbH mit einem geringeren Stammkapital ausgestattet sei.
Praxistipp:
Die Entscheidung hat vor allem für die in der Praxis häufig vorkommende „UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG" Bedeutung. Für diese gelten nach § 19 II HGB die gleichen Firmenbildungsgrundsätze wie für die offene Handelsgesellschaft.
Ein Weglassen oder wegformulieren der im Gesetz vorgeschriebenen Möglichkeiten der Bezeichnung einer Unternehmergesellschaft ist daher nicht zu empfehlen. Die Praxis an den Registergerichten zeigt, dass dem Versuch einer Irreführung - zu Recht - konsequent entgegengetreten wird.
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