Erfüllung der Einlagepflicht durch Zahlung auf ein im Soll befindliches Konto

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Das Landgericht Duisburg hatte sich im Urteil vom 15.10.2009 mit der Frage zu befassen, ob die Zahlung einer Einlage auf ein im Soll befindliches Konto die Einlagepflicht erfüllt.

Das Landgericht hat diese Frage bejaht - demnach reicht eine Zahlung auf ein im Soll geführtes Konto dann zur Erfüllung der Einlagepflicht aus, wenn die Geschäftsführung über den eingezahlten Betrag frei verfügen kann. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob der Gesellschaft förmlich ein entsprechender Kreditrahmen eingeräumt wurde. Nach Auffassung des Gerichtes ist es ausreichend, wenn die Gesellschaft aufgrund der Einzahlung wegen stillschweigender Gestattung der Bank erneut in Höhe des eingezahlten Betrages Kredit in Anspruch nehmen kann, LG Duisburg Urteil vom 15.10.2009, Aktenzeichen6 O 377/08, nicht rechtskräftig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig.

Sandro Dittmann
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Das Urteil ist äußerst praxisrelevant. Im Insolvenzfall einer Kapitalgesellschaft prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig, ob das Stammkapital erbracht wurde. Hier trifft die Gesellschafter im Regelfall die volle Nachweispflicht. Kann der Nachweis nicht geführt werden - zahlt der Gesellschafter im schlimmsten Fall die Stammeinlage noch einmal.

Praxistipp:
Die vom Landgericht vertretene Auffassung ist zwar in der Rechtsprechung vorherrschend, aber nicht durchgängige Rechtsprechung. Gesellschafter sollten sich in jedem Fall der Risiken bewusst sein, die mit der Einzahlung auf ein debitorisch geführtes Konto verbunden sind. Maßgeblich ist immer die Beurteilung im Einzelfall. Die Einzahlung auf ein debitorisch geführtes Konto allein genügt nicht - vielmehr muss der Gesellschafter im Streitfall darlegen und beweisen, dass die Gesellschaft aufgrund der Einzahlung über dieses frische Kapital frei verfügen konnte. Dies gilt erst recht für den Fall, dass ein förmlicher Kreditrahmen nicht eingeräumt wurde.

Als Lösungsmöglichkeit kommt einerseits die Erhöhung des förmlichen Kreditrahmens im Einvernehmen mit der Hausbank in Betracht. Eine weitere Möglichkeit ist die Einrichtung eines separaten Kontos, auf dass der im Rahmen der Kapitalerhöhung geschuldete Betrag eingezahlt wird.

 

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
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