Es ist nie zu spät einen Gesellschafterbeschluss nachzuholen?
Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Gesellschafterbeschluss, Immobilienfonds, Vollmacht, Komplementär, GesellschafterversammlungGesellschafterbeschluss nachgeholt – Klage zulässig!
In einem Rechtsstreit mit Seifenoper-Qualitäten hat das Oberlandesgericht Hamm vergangene Woche ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Klage. Der als Kommanditgesellschaft (KG) eingetragene Adlon-Immobilienfonds hatte geklagt, ohne seinen Komplementär durch einen förmlichen Gesellschafterbeschluss mit hinreichender Vollmacht auszustatten. Die Richter des achten Senats entschieden nun, dass ein solcher Beschluss aber im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden könne.
Rufmordkampagne in Dortmund?
Der Sachverhalt der Klage liest sich wie das Drehbuch einer schlechten Folge von „Richter Alexander Hold“ – nur, dass es um mehr Geld geht. Hintergrund des Verfahrens ist ein angeblicher Rufmord durch die beklagte Versicherung aus Dortmund. Diese solle, so die Klägerin, eine gezielte Desinformations- und Rufmordkampagne gegen den Immobilienfonds der Klägerin, ihren Komplementär und Dritte initiiert und finanziert haben. Hierfür verlangt die Klägerin Schadenersatz.


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Doch damit nicht genug! Besonders brenzlig an der Sache: Die beklagte Versicherung ist selbst Mitgesellschafterin der Klägerin. Also Streit in der eigenen Familie. Das klingt nun doch eher nach RTL-Qualität. Allerdings wurde die Klage vom Landgericht zunächst als unzulässig abgewiesen. Grund: Der als Kommanditgesellschaft eingetragene Fonds sei durch den Komplementär nicht wirksam vertreten worden. Es habe an einem förmlichen Gesellschafterbeschluss gefehlt, der diesen zur Klageerhebung gegen eine Mitgesellschafterin ermächtige. Der Fonds sei daher nicht prozessfähig gewesen.
Außergewöhnliches Geschäft der KG
Der Grund für die Zurückweisung liegt in der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs. Diese erstreckt sich zunächst nur auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Gewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen (sogenannte "außergewöhnliche Geschäfte“) ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
Weil die Klage gegen eine Mitgesellschafterin wegen Rufmordes aber keineswegs in den Alltag eines Komplementärs fällt, wäre hier ein förmlicher Gesellschafterbeschluss notwendig gewesen, so die Richter in der Klageabweisung.
Gesellschafterbeschluss nachholen
Aber damit ist ja noch nicht aller Tage Abend. Nach dem Urteil des Landgerichts berief die Klägerin kurzerhand eine Gesellschafterversammlung ein und holte den als fehlend gerügten Beschluss nach. Sodann erhob sie Berufung beim Oberlandesgericht Hamm. Dieses gab ihr Recht und verwies die Sache zurück an die erste Instanz. Denn, so die Richter, mit Nachreichen der Vollmacht sei die Klage zulässig. Das Gesetz sehe in diesem Fall die Möglichkeit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht vor. Denn anders als bei der fehlenden Prozessvollmacht des Rechtsanwalts, bei der nach einer Ausschlussfrist unter Umständen ein Nachreichen nicht mehr möglich ist, fehlt es hier an der materiellen Vollmacht des Klägers.
Es bleibt also spannend im Hause Adlon. Das Landgericht Dortmund wird im kommenden Jahr in der Sache über den Schadenersatzanspruch des Adlon-Fonds in Höhe von über 700.000 Euro zu entscheiden haben – wobei dort nur über einen kleinen Teil des Konflikts entschieden wird. In einer weiteren Klage macht der Kommanditist des Unternehmens, Anno August Jagdfeld, laut Aussage seines Rechtsanwalts persönliche Ansprüche in Höhe von einer Milliarde Euro geltend.
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