GmbH oder Unternehmergesellschaft – welche Gesellschaft ist für mich sinnvoll?

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GmbH oder Unternehmergesellschaft – welche Gesellschaft ist für mich sinnvoll?

Durch MoMiG wurde das GmbH-Recht im November 2008 um einige wichtige Punkte ergänzt und verändert. Ziel des Gesetzgebers war es vor allem die GmbH im Verhältnis zur englischen Ltd. auf dem europäischen Markt konkurrenzfähig zu machen und europäische Unternehmer zu bewegen, eine GmbH in Deutschland zu gründen. Es wurden somit Normen zur Beschleunigung und Erleichterung der Unternehmensgründung geschaffen. Zudem wollte der Gesetzgeber die Allgemeinheit vor den Gefahren der unternehmerischen Tätigkeit in Missbrauchsfällen mehr schützen. Den größten Fortschritt bringt dabei die freie Sitzwahl und die Niederlassungsfreiheit mit sich. Neu ist also, dass zwar der Gründungssitz in Deutschland verbleibt, jedoch der Verwaltungssitz im Ausland möglich ist (§ 4a GmbHG). Es gibt auch nicht mehr die sogenannte Stammeinlage. Hier erfolgte eine Anpassung an das Aktienrecht – heute wird dieses als Geschäftsanteil bezeichnet, der einen Nennbetrag aufweist. Die Mindesthöhe ist heute € 1,00. Früher mussten mindestens € 100,00 erbracht werden. Auch können heute mehrere Geschäftsanteile übernommen werden, was früher nicht möglich war. Neu ist auch die Gesellschafterliste, die beim Handelsregister einzutragen ist. Das gibt vor allem Sicherheit beim Kauf von Anteilen. Mitgliedsrechte hat ein Gesellschafter nur, wenn er im Handelsregister eingetragen ist. Deshalb kann er dieses einklagen und vom Geschäftsführer eine Aktualisierung verlangen.

Die Unternehmergesellschaft wurde in das GmbH-Recht aufgenommen. Was verbirgt sich nun dahinter? Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine Art Mini-GmbH, man könnte auch sagen eine GmbH, die erst erwachsen werden muss (§ 5a GmbHG). Das bedeutet, dass die jährlichen Gewinne einer Unternehmergesellschaft nicht voll ausgeschüttet werden dürfen, sondern ein Teil davon angespart werden muss, bis das Stammkapital der GmbH erreicht ist. Es handelt sich dabei um ¼ des Jahresüberschusses. Der Verstoß gegen diese Pflicht hat die Nichtigkeit verschiedener Beschlüsse, so z.B. des Jahresabschlusses, zur Folge. Ist das normale Stammkapital einer GmbH erreicht, erfolgt eine bloße Umfirmierung und Umbenennung. Der Zusatz „Unternehmergesellschaft – haftungsbeschränkt" kann dann abgelegt werden. Die Rücklage kann ausgeschüttet werden und Sacheinlagen dürfen erfolgen. Man kann also festhalten, dass grundsätzlich die normen der GmbH auf die Unternehmergesellschaft bis auf einige Ausnahmen Anwendung finden. Die Unternehmergesellschaft lohnt sich vor allem für Existenzgründer mit kleinerem Budget, um Ihnen die Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zugänglich zu machen.

Für weitere Informationen steht in unserer Kanzlei ein PDF-Dokument aus meinen Vorträgen und Seminaren zur Verfügung und kann gegen eine Schutzgebühr erworben werden.