Gründung: Vor- & Nachteile beliebter Rechtsformen

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Gründung, GmbH, Gesellschaftsform, Rechtsform, Einzelunternehmen
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Insbesondere finanzielle, rechtliche, aber auch steuerliche Aspekte sind im Rahmen der Gründung bei der Wahl der Rechtsform zu beachten.

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen wird von nur einer Person als eingetragener Kaufmann, als Kleingewerbetreibender oder als Freiberufler gegründet und geführt. Praktisch entsteht ein Einzelunternehmen, wenn eine einzelne Person eine Geschäftstätigkeit aufnimmt, ohne eine bestimmte Rechtsform zu wählen.

Sobald der Einzelunternehmer sich in das Handelsregister eintragen lässt, firmiert er als „eingetragener Kaufmann" (e.K.). Die Eintragung in das Handelsregister ist bei einem Einzelunternehmen erst ab einem bestimmten Umfang verpflichtend. Ein Kleingewerbetreibender muss sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen.

Ein Einzelunternehmen kann beliebig viele Mitarbeiter haben. Es ist kein Mindestkapital für die Gründung notwendig und es besteht keine doppelte Buchführungspflicht für Kleingewerbe und Freiberufler. Die doppelte Buchführungspflicht besteht allerdings für eingetragene Kaufleute.

Allerdings haftet der Einzelunternehmer unbeschränkt, das heißt mit dem Firmen- und dem vollen Privatvermögen. Ein weiterer Nachteil ist, dass das Einzelunternehmen bei Ausscheiden des Einzelunternehmers (beim Tod des Unternehmers) aufgelöst wird.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Gesellschaftern. Praktisch entsteht eine GbR bereits, wenn zwei Personen zusammen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Es bedarf weder einer Eintragung in das Handelsregister noch eines schriftlichen Vertrags. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich und es besteht keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.

Die GbR als Personengesellschaft ist selbst keine juristische Person und die Gesellschafter der GbR haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GbR.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und als solche eine eigene juristische Person. Die GmbH kann bereits von einer Person gegründet werden, es können allerdings beliebig viele Personen Gesellschafter einer GmbH sein. 

Die Gründung einer Gesellschaft unterliegt strengen gesetzlichen Formalitäten, wie zum Beispiel die Pflicht zum Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrages und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages durch einen Notar. Außerdem beträgt das Mindestkapital einer GmbH 25.000,00 €, wovon bei der Gründung eine Stammeinlage in einer Höhe von mindestens 12.500,00 € auf ein Geschäftskonto der GmbH in Gründung eingezahlt werden muss. Eine Eintragung ins Handelsregister ist notwendig und alle Anteilseigner, die mehr als 25% Anteile bzw. Stimmrechte an der GmbH halten, müssen in das Transparenzregister eingetragen werden.

Die Kosten der Gründung lassen sich somit auf einen hohen dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Betrag schätzen. Diese hängen stark davon ab, ob Sie Ihren Gesellschaftsvertrag vom Anwalt erstellen lassen oder selbst Hand anlegen sowie von den Notars- und Steuerberaterkosten. Die Notarkosten variieren vor allem nach dem Gegenstandswert der Gesellschaft und der Zahl der Gesellschafter. Hinzu kommen die Eintragungskosten und die Kosten des Steuerberaters für die Erstellung einer Eröffnungsbilanz. 

Auch nach der Gründung unterliegt die GmbH vielen gesetzlichen Pflichten. Die GmbH unterliegt zum Beispiel der doppelten Buchhaltungs- bzw. Bilanzierungspflicht und ist auch verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Eine Erleichterung bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse gibt es für kleinere Kapitalgesellschaften.

Der größte Vorteil der GmbH ist die Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haben ein geringes Risiko, da sie nicht mit ihrem persönlichen Vermögen haften.  Bei höheren Gewinnen oder wenn die GmbH Vermögen verwaltet, hat die GmbH auch steuerliche Vorteile.

Unternehmergesellschaft – haftungsbeschränkt (UG)

Auch die UG zählt zu den Kapitalgesellschaften und gilt als Sonderform der GmbH. Im Gegensatz zur GmbH, kann die UG bereits mit einem Euro Stammkapital gegründet werden, was sie vor allem für Gründungen mit wenig Startkapital und einem hohen Bedürfnis an Haftungsbeschränkung attraktiv macht. Im Übrigen wird die UG wie die GmbH gegründet.

Eine Besonderheit der UG ist, dass 25% des Jahresüberschusses abzüglich des Verlustvortrags aus dem Vorjahr in die Gewinnrücklage fließen müssen, bis die Gewinnrücklage einen Betrag von 25.000,00 € Stammkapital erreicht. Ab Erreichen des Stammkapitals in dieser Höhe entfällt die Pflicht zur Rücklagenbildung und die UG kann in eine GmbH umgewandelt werden. Die Umwandlung ist allerdings freiwillig.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zum Betrieb eines gemeinsamen Handelsgewerbes gegründet wird. Das Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags ist notwendig. Gesellschafter der OHG können natürliche und juristische Personen sein. Die OHG ist rechtsfähig (kann selbst Verträge abschließen und verklagt werden).

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Personengesellschaft, die nur von Freiberuflern gegründet werden kann. Ein Stammkapital ist hierfür nicht notwendig. Für die Partner besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, aber nicht für fehlerhaftes Handeln. Die Eintragung in ein Partnerschaftsregister ist verpflichtend.

Weitere Gesellschaftsformen

Weitere bekannte Gesellschaftsformen sind die Aktiengesellschaft (AG) mit einem Stammkapital von Mindestens 50.000,00 €, die Kommanditgesellschaft (KG) als Personengesellschaft, die eine Option auf zusätzliches Kapital durch beschränkt haftende Kommanditisten bietet und GmbH & Co. KG, die eine Mischung aus GmbH und KG ist. Diese sind bei einer Gründung meistens weniger geeignet.

Rechtsformwechsel

Auch nach der Wahl der Rechtsform ist ein Wechsel zu einer anderen Rechtsform möglich. Insbesondere wenn ein Unternehmen stark wächst, die Haftung wegen höherem Geschäftsrisikos nachträglich beschränkt werden soll, neue Kapitalgeber einbezogen werden sollen oder Gesellschafter ein bzw. aussteigen, kann ein Rechtsformwechsel notwendig werden.