Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters für Altschulden

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, GbR, Gesellschafter, Altschulden, Haftung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters für Altschulden

Von Rechtsanwalt Thomas Krajewski

§ 705 BGB; §§ 130, 160 HGB

Der eintretende Gesellschafter einer GbR haftet gemäß § 130 HGB analog für bereits vor dem Beitritt bestehende Verbindlichkeiten. Zu diesem Ergebnis kommt der BGH in seinem Urteil vom 12.12.2005 (Az II ZR 283/03). Lediglich ausnahmsweise sei das Vertrauen auf die Nichthaftung des Eintretenden schützenswert.

Nach der Erweiterung der akzessorischen persönlichen Haftung gemäß §§ 124, 128 HGB auf die Gesellschafter einer GbR ist es nur konsequent, dass die in die GbR eintretenden Gesellschafter für Altverbindlichkeiten gemäß § 130 HGB analog persönlich haften.

Rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten werden mit Abschluss eines Vertrages begründet. Die wirksame Einigung zwischen den Parteien reicht aus, sofern nicht ausnahmsweise weitere Voraussetzungen wie z.B. die Schriftform erforderlich sind. Für Dauerschuldverhältnisse bedeutet dies, dass bereits mit dem Abschluss des Vertrages, der darauf gerichtet ist, in der Zukunft einzelne Schuldverpflichtungen zu begründen, die Rechtsgrundlage geschaffen ist. Der Abschluss des Dauerschuldverhältnisses als Basis für die zukünftige Begründung der Einzelverbindlichkeiten reicht aus. Der eintretende Gesellschafter haftet also nicht nur für Einzelverbindlichkeiten, die schon geschaffen sind. Diese Ansicht wurde bereits zu § 160 HGB entwickelt und ist auf die Haftung des eintretenden Gesellschafters einer GbR gemäß § 130 HGB zu übertragen.

Die Übertragbarkeit dieser Ansicht ergibt sich aus dem gleichen Wortlaut der Normen „begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft". Gleichzeitig bestimmen beide Normen die Haftung von eintretenden Gesellschaftern. Sie haben also systematisch denselben Regelungsgegenstand.

In dem konkreten vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Begründung von Verbindlichkeiten aus einem Gaslieferungsvertrag. Der Beklagte war in die GbR eingetreten, die Kundin der Klägerin war. Die Klägerin verlangte Zahlung der Gasrechnungen von dem Beklagten. Zwischen der Klägerin und der GbR war ein Dauerschuldverhältnis begründet worden, woraus sich die Klägerin zur Lieferung von Gas gegen Zahlung der monatlichen Entgelte durch die GbR verpflichtete. Die einzelnen Leistungspflichten ergaben sich erst mit der monatlichen Lieferung. Der Lieferungsvertrag wurde vor dem Eintritt des Beklagten abgeschlossen. Im Vertrauen darauf, dass er nicht für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haften würde, trat der Beklagte der Gesellschaft bei.

Nach der früher herrschenden Doppelverpflichtungstheorie führte das Vertrauen auf die Nichteinstehungspflicht dazu, dass der eintretende Gesellschafter für Altverbindlichkeiten nicht verantwortlich war. Nach der Doppelverpflichtungstheorie haftete ein GbR-Gesellschafter nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund vorlag, wie zum Beispiel eine ausdrückliche Haftungsübernahme. Nachdem der BGH die Anwendbarkeit der §§ 124, 128 HGB jedoch auf die GbR-Gesellschafter erweitert hatte, ließ sich diese Ansicht auch nicht mehr für die Haftung der eintretenden Gesellschafter aufrechterhalten. Danach haftet der eintretende Gesellschafter grundsätzlich. Es sei aber zu prüfen, ob im Einzelfall das Vertrauen des Eintretenden zu schützen sei. Insofern sei entscheidend, ob der Eintretende von der Verbindlichkeit hätte wissen müssen. Dies wiederum sei davon abhängig, ob er etwa nur aufgrund einer Nachfrage von dem Bestehen einer Verbindlichkeit Kenntnis gehabt haben könnte und ob er sich zu dieser Nachfrage genötigt gesehen haben müsse.