Hinauskündigungsrecht bei Gemeinschaftspraxen

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(BGH, Urteil v. 07.05.2007 – II ZR 281/05)

Gemäß § 737 BGB kann ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen werden, wenn ein sachlicher Grund im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein Gesellschafter eine vertragliche Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder es ihm nicht mehr möglich ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Nach dem Urteil des BGH ist ein Gesellschafterausschluss auch ohne sachlichen Grund möglich. Ist ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten, so besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse der Altgesellschafter, zunächst herauszufinden, ob der neue Gesellschafter zu den Gesellschaftern passt und ob ein gedeihliches Zusammenarbeiten möglich ist. Daher sehen viele Gesellschaftsverträge eine Art „Probezeit" vor. Innerhalb dieser Probezeit soll es den Altgesellschaftern möglich sein, den neuen Gesellschafter auszuschließen, wenn das notwendige Vertrauen nicht aufgebaut werden kann. Dabei darf lediglich eine angemessene Probzeit vereinbart werden. Bei 10 Jahren ist die Angemessenheit überschritten. Eine Zehnjahresfrist ist unzumutbar. Nach dem Urteil des BGH beträgt die höchstzulässige Frist drei Jahre. Längere Fristenregelungen sind unwirksam.