Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Kommanditgesellschaft, Komplementär, Kommanditist, KG, GmbH & CoKG
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Zweck, Haftung, Geschäftsführung, Mischform (GmbH & CoKG), Insolvenz

1. Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?

Die Kommanditgesellschaft (KG) - eine der OHG verwandte Rechtsform - ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name). Die OHG und die KG sind auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet (§§ 105 Abs.1, 161 (1) HGB).
Die persönlich haftenden Gesellschafter werden Komplementär, die beschränkt haftenden als Kommanditisten bezeichnet.

2. Persönliche Haftung des Komplementärs

In der KG haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt (Komplementär)und mindestens ein Gesellschafter (Kommanditist) mit seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage.

Die Komplementäre haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär fordern, bis sie vollständig erfüllt ist.
Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Wer sich an einer KG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden.
Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis 5 Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften.

3. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Komplementäre nach den Grundsätzen, die für die Gesellschafter der OHG gelten:

Grundsätzlich ist jeder Komplementär zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berufen., vgl. § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 114 ff, 125 ff HGB.

Jeder Komplementär kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der KG handeln.

Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen, wie zum Beispiel die Änderung der Firma oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters sind jedoch von der Einzelvertretungsmacht ausgeschlossen.
Eine von der Einzelvertretungsmacht abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag muss zum Handelsregister angemeldet werden. Zulässig ist es auch, zusätzlich einen Prokuristen für die Geschäftsführung zu bestellen.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht.

Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen und dem Kommanditisten Geschäftsführungsrechte, nicht aber die Vertretungsmacht, verleihen. Soll der Kommanditist die Gesellschaft auch vertreten dürfen, so kann man ihm Prokura erteilen. Dies müsste im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Der Kommanditist hat ein Kontrollrecht. Er ist berechtigt, den Jahresabschluss unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

4. Haftung der Kommanditisten

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur beschränkt nach Maßgabe der in das Handelsregister eingetragenen Haftungssumme unmittelbar solange er die Einlage noch nicht an die Gesellschaft geleistet hat.
Hat der Kommanditist die Einlage geleistet, ist die unmittelbare Haftung ausgeschlossen (ähnlich der Haftung der Gesellschafter einer GmbH).

Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor Eintragung ins Handelsregister begonnen hat. In diesem Fall haftet der Kommanditist unbeschränkt, wie der Komplementär.

5. Mischform: GmbH & CoKG

Bei der Mischform der GmbH & CoKG ist der Komplementär der KG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

6. Sonderfrage:  Überschuldung der GmbH & Co. KG und die Konsequenzen für die Komplementär-GmbH ?

Die insolvenzbezogenen Pflichten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH erstrecken sich gem. §§ 15a Abs. 1 S.2  InsO, 130a, 177a HGB auf die GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person haftet. Nach diesen Vorschiften hat der Geschäftsführer der  Komplementär-GmbH im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH & Co. KG dieselben Pflichten wie aus §§ 15a Abs. 1 S.2  InsO, 64 GmbHG gegenüber der GmbH.

Einer der gesetzlichen Auflösungsgründe für die GmbH & Co. KG ist gem. §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters führt hingegen nach §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB nur dazu, dass der betreffende Gesellschafter ausscheidet. Somit ist zwischen der Insolvenz der KG und der Insolvenz ihrer Komplementär-GmbH rechtlich streng zu trennen.

Aber auch wenn die Überschuldung der GmbH strikt von jener der KG zu unterscheiden ist, bleibt eine Überschuldung der GmbH & Co. KG in der Regel nicht ohne Folgen für ihre Komplementär-GmbH. Denn diese haftet nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB für die Verbindlichkeiten der KG. Ist die KG überschuldet, muss die Komplementär-GmbH mit einer Inanspruchnahme rechnen, ohne über einen werthaltigen Freistellungsanspruch gegenüber der KG nach §§ 161 Abs. 2, 110 HGB zu verfügen (BGH BB 1991, 246). Ist die Komplementär-GmbH in diesem Fall – wie üblich – nur mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital ausgestattet bzw. gar eine UG und hat sie neben der KG-Beteiligung kein weiteres Vermögen, führt die Überschuldung der KG regelmäßig zur Überschuldung der Komplementär-GmbH (BGH BB 1991, 246; BGHZ 67, 171, 175). Eine Überschuldung der Komplementär-GmbH liegt danach vor, wenn ihre eigenen Aktiva und die Aktiva der KG zusammen nicht mehr ausreichen, um die Verbindlichkeiten beider Gesellschaften abzudecken.

Eine Überschuldung entfällt hingegen, wenn die  Komplementär-GmbH im Innenverhältnis einen realisierbaren und werthaltigen Freistellungsanspruch gegen die Kommanditisten kraft besonderer Abrede hat.

Weitere Infos zur KG unter http://www.insoinfo.de