Ordnungsgeld elektronischer Bundesanzeiger

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Die Pflicht zur Einreichung und Lösungen bei einem Ordnungsgeldverfahren gegen nicht mehr geschäftsaktive Unternehmen/GmbHs

Die sog. Jahresrechnungsunterlagen (vor allem Jahresabschlüsse/Bilanzen, tw. Gewinn- und Verlustrechnung u. a.) müssen elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht/offengelegt werden. Erfolgt dies nicht, kommt es zu einer Androhung von Ordnungsgeld und einer Fristsetzung zur Meidung der Ordnungsgeldfestsetzung.

Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?

z. B.:

Oliver Gothe-Syren
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Eulenstraße 26
22765 Hamburg
Tel: 040-348 378 88
Web: https://insolvenz-news.de/insolvenzanwalt-insolvenzverwalter-hamburg/
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Medienrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht
  • alle Kapitalgesellschaften wie GmbHs, AG und auch haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften
  • Personenhandelsgesellschaften (wenn keine natürliche Person haftet - zB GmbH & Co. KG)

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Der Umfang der zur Offenlegung einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen hängt von der Größe des Unternehmens ab, wobei für einige Branchen Sonderregeln bestehen.

Bei Kleinstkapitalgesellschaften genügt grundsätzlich die Einreichung einer Bilanz. Auf den Anhang können Kleinstkapitalgesellschaften verzichten, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB aufgeführten Angaben (z.B. zu Haftungsverhältnissen), soweit erforderlich, unter der Bilanz angeben. Dies gilt für Jahresabschlüsse ab dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2012.

Kleine Unternehmen müssen nach § 326 HGB Bilanz und Anhang einreichen. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden.

Mittelgroße und große Gesellschaften müssen grundsätzlich sämtliche der in § 325 Abs.1 HGB genannten Unterlagen einreichen. Kleine und mittelgroße Gesellschaften können hinsichtlich des Inhalts der offenzulegenden Unterlagen Erleichterungen nutzen (§§ 326 und 327 HGB).

Ordnungsgeldverfahren werden auch dann eingeleitet oder fortgesetzt, wenn einzelne erforderliche Unterlagen bei der Offenlegung fehlen.

Nach meiner Erfahrung erfolgen viele Ordnungsgeldverfahren, weil das Unternehmen nicht mehr geschäftsaktiv ist und die elektronische Anmeldung schlicht vergessen wird oder gar kein Steuerberater mehr beauftragt ist.

Wie ist der Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

Das Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen ab Zugang des Schreibens den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes mit mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Kosten des bisherigen Verfahrens auferlegt (100 EUR zzgl. Zustellauslagen).

Diese Verfahrenskosten sind auch dann zu bezahlen, wenn die fehlenden Unterlagen innerhalb der Sechswochenfrist eingereicht werden.

Das Ordnungsgeldverfahren kann gleichberechtigt sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Organmitglieder persönlich - Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands - betrieben werden.

Gegen die Ordnungsgeldandrohung kann Einspruch beim Bundesamt für Justiz eingelegt werden. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung. Daraus folgt: Erweist sich der Einspruch später als nicht begründet, kann das Ordnungsgeld nicht mehr durch Nachholung der unterlassenen Offenlegung abgewendet werden.

Werden die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes offengelegt oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt, muss das Bundesamt für Justiz das angedrohte Ordnungsgeld festsetzen. Zugleich wird die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt. Dieses Verfahren setzt sich so lange fort, bis die Unterlagen offengelegt sind oder die Unterlassung gerechtfertigt wird.

Das kann sehr teuer werden und irgendwann kann dies zur persönlichen Inanspruchnahme/Haftung des Geschäftsführers/Vorstands führen.

Lösungswege zur Regulierung festgesetzter Ordnungsgelder

Nach meiner Erfahrung in der Beratung von Unternehmern habe ich festgestellt, dass die Ansprechpartner bei dem Bundesamt für Justiz und insbesondere auch bei der Vollstreckungsstelle sehr zugänglich sind und kein Unternehmen mit hohen Ordnungsgeldern in die Insolvenz treiben wollen.

Es gibt insbesondere auch Verfahrensweisen, eine Regulierung bzw. Niederschlagung der Ordnungsgelder zu erreichen und einen Übergang in eine persönlicheHaftung des Geschäftsführers bzw. Vorstands zu verhindern.

Auch bei Ordnungsgeldern liegt wie bei anderen Verbindlichkeiten von Unternehmen die Lösung in einem vernünftigen Dialog mit einhergehender Regulierung.

Dieses Verfahren übernehme ich gerne für Unternehmer.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

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