Rechtsschutz gegen falsche Gesellschafterlisten

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Gesellschafterversammlung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Beschluss vom Kammergericht Berlin gibt Anlass zur Erörterung

Ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.08.2019 gibt Anlass für eine Erörterung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine unrichtige Gesellschafterliste einer GmbH.

Die Parteien des Rechtsstreites stritten über die Wirksamkeit einer Abtretung von Geschäftsanteilen. Die Verkäuferin ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Käuferin vor und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Käuferin, mit der einer Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet wurde.

Bernd Fleischer
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 00
Web: http://www.rosepartner.de
E-Mail:
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Recht anderer Staaten Polen

Auch auf Anforderung des Gerichts erhob die Verkäuferin jedoch in der Hauptsache keine Klage gegen die Käuferin, sondern nur gegen die Gesellschaft auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste. Auf Antrag der Käuferin hob das Gericht die einstweilige Verfügung auf und legte der Verkäuferin die Kosten auf. Hiergegen wandte sich die Verkäuferin erfolglos.

Bedeutung der Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste einer GmbH sagt nichts dazu, wer materiell-rechtlich Gesellschafter der betreffenden GmbH ist. Es ist also möglich, dass die in der Gesellschafterliste als Gesellschafter aufgeführte Person tatsächlich gar nicht Inhaber der betreffenden Geschäftsanteile ist.

Die Gesellschafterliste ist aber von zentraler Bedeutung für die Frage, wer als Gesellschafter der GmbH gilt und als solcher zu behandeln ist. Denn gegenüber GmbH gilt grundsätzlich derjenige als Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafter aufgeführt ist. Dies betrifft sämtliche mit der Gesellschafterstellung verbundenen mitgliedschaftlichen Rechte, also etwa Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, das Stimmrecht und den Gewinnanspruch.

Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste geht so weit, dass die Geschäftsführung sich auch an die Gesellschafterliste halten muss, wenn ihr bekannt ist, dass die Gesellschafterliste unrichtig ist. Ist der Geschäftsführung beispielsweise die Unwirksamkeit einer Geschäftsanteilsübertragung positiv bekannt, muss sie trotzdem den vermeintlich neuen, in der Gesellschafterliste aufgenommenen Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung einladen.

Auch können Dritte von der in der Gesellschafterliste genannten Person Geschäftsanteile erwerben, auch wenn diese Person tatsächlich nicht Gesellschafter ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Gesellschafterliste beim Erwerb bereits drei Jahre unrichtig, der Erwerber gutgläubig und der Gesellschafterliste kein Widerspruch zugeordnet ist.

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen falsche Gesellschafterlisten

Ist jemand tatsächlich Inhaber eines Geschäftsanteils, aber nicht in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen, besteht in der Regel akuter Handlungsbedarf. Es besteht zum Beispiel das Risiko, dass Gesellschafterbeschlüsse ohne seine Mitwirkung bzw. ohne seine Kenntnis gefasst werden oder sogar sein Geschäftsanteil verkauft wird.

Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass der wahre Gesellschafter per einstweiliger Verfügung gegen den Listengesellschafter einen Widerspruch zur Gesellschafterliste erwirken kann. Hierzu muss der tatsächliche Gesellschafter seine Gesellschafterstellung glaubhaft machen. Eine konkrete Gefährdung seiner Rechtsposition ist aber nicht erforderlich. Hierdurch kann vermieden werden, dass ein Dritter die Geschäftsanteile von dem Listengesellschafter gutgläubig erwirbt.

Darüber hinaus, steht dem wahren Gesellschafter ein Anspruch gegen die GmbH auf Einreichung einer korrekten Gesellschafterliste zum Handelsregister zu. Dieser Anspruch ist einklagbar und kann gegebenenfalls auch durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden.

Hinweise für die Praxis

Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die aufgezeigten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine falsche Gesellschafterliste unabhängig voneinander bestehen.

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis haben diese Rechtsschutzmöglichkeiten eine hohe Relevanz und sollten insbesondere in Falle eines Gesellschafterstreits beziehungsweise streitigen Gesellschafterauseinandersetzungen auch umfassend genutzt werden.

Die Bewirkung eines Widerspruches zur Gesellschafterliste ist für sich genommen unzureichend, weil hierdurch nur der gutgläubige Erwerb vermieden werden kann. Hingegen kann der wahre Gesellschafter nur durch das Vorgehen gegenüber der GmbH erreichen, dass diese ihn als Gesellschafter anerkennt und er seine Gesellschafterrechte vollumfänglich wahrnehmen kann.

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Hamburg - Berlin - München - Frankfurt - Köln, Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht
www.rosepartner.de
Das könnte Sie auch interessieren
Gesellschaftsrecht Es ist nie zu spät einen Gesellschafterbeschluss nachzuholen?