Reform des GmbH-Rechts

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, GmbH, Reform, Stammeinlage, Limited, Stammkapital
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Bereits seit mehreren Jahren wird von Wirtschaft und Politik eine Reform des GmbH-Rechts gefordert. Hintergrund dieser Forderung ist insbesondere, dass deutsche Unternehmer zunehmend auf die Möglichkeit der Gründung ausländischer Gesellschaften zurückgreifen. Zu nennen ist hier beispielsweise die aus Großbritannien stammende Limited. Diese kann mit einer Stammeinlage von nur 1 £ gegründet werden. Um diesem Prozess entgegenzuwirken wurde der Entwurf zum „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ verabschiedet, der eine grundlegende Reform des GmbH-Rechts zum Inhalt hat.

Insbesondere sieht die Novelle, die zum 01. Januar 2008 in Kraft tritt, folgende Änderungen vor:

  1. Es soll die Möglichkeit der Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft eingeführt werden, zu dessen Gründung es keines Stammkapitals bedarf. Im Gegenzug muss bei dieser Gesellschaftsform allerdings mindestens 25 % des erwirtschafteten Gewinns als Rücklagenbildung genutzt werden.
  2. Um die Gründung einer GmbH zu erleichtern soll das Mindeststammkapital von bisher 25.000 € auf 10.000 € herabgesetzt werden.
  3. Jeder Geschäftsanteil soll nur noch mindestens 1 € und nicht wie nach geltendem Recht mindestens 100 € betragen. Geschäftsanteile sollen überdies leichter gestückelt werden können. Die Vorschrift nach der die Einheit eines Geschäftsanteils durch 50 teilbar sein muss soll wegfallen.
  4. Ebenfalls vorgesehen ist, dass die GmbH an Gesellschafter Darlehen auch dann auszahlen kann, wenn das Mindeststammkapital bereits erreicht oder unterschritten ist.
  5. Ab 1. Januar 2008 wird es dem Gesellschafter außerdem möglich, mit einer verdeckten Sacheinlage seiner Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft zu genügen.
  6. Es soll nur noch derjenige als Gesellschafter anerkannt werden, der in der beim Handelsregister zu hinterlegenden Gesellschafterliste aufgeführt ist.