Testament und Testamentsvollstreckung

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Testament, Testamentsvollstreckung, Testamentvollstrecker, Steuerberater, Bank
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Insbesondere Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung durch Steuerberater und Banken

Testament und Testamentsvollstreckung

Nicht nur Privatpersonen sondern auch Unternehmer scheuen sich häufig vor der Erstellung ihres Testaments. Für den Unternehmer ist dies ein kaum vertretbarer Weg; es geht um den Fortbestand des Unternehmens. Das Unternehmertestament, abgestimmt mit den sich stellenden gesellschaftsrechtlichen Fragen, ist daher ein Muss. In diesem Zusammenhang ergibt sich häufig die Frage, wie die getroffenen Verfügungen durchgesetzt werden sollen. Hier mag die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers der richtige Weg sein.

Wer kommt als Testamentsvollstrecker in Frage?

Der „richtige" Testamentsvollstrecker muss jemand sein, dem der Unternehmer wirklich vertraut. Der Testamentsvollstrecker selbst wiederum sollte einerseits das Unternehmen gut kennen und langjährige wirtschaftliche Erfahrung mitbringen. Andererseits sollte er genügend Distanz zu den Familienangehörigen haben, um widerstreitende Loyalitäten auszuschließen. Als Testamentsvollstrecker kommt häufig der langjährige Rechtsberater in Betracht. Aber gerade wenn Unternehmer zu Lebzeiten nicht permanent einen Anwalt benötigt haben, stehen ihnen ihr Steuerberater oder ihr Bankier möglicherweise näher. Beide kennen die Verhältnisse gut und durch die jahrelange Zusammenarbeit ist ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden.

Grundsätzlich kommt nicht nur jede natürliche, sondern auch jede juristische Person als Testamentsvollstrecker in Frage. Entscheidet sich der Unternehmer für eine juristische Person, wie zum Beispiel eine GmbH oder AG, bei der der Steuerberater häufig und der Bankier immer beschäftigt ist, löst der Erblasser zusätzlich das Problem, das entsteht, wenn der Testamentsvollstrecker stirbt: Ein anderer Steuerberater oder Bankier kann die Testamentsvollstreckung problemlos übernehmen. Andernfalls wären für diesen Fall zusätzliche Regelungen erforderlich.

Testamentsvollstreckung durch Steuerberater und Banken

Die Möglichkeit der Testamentsvollstreckung durch Steuerberater und Banken war lange Zeit umstritten (vgl. insoweit den Aufsatz des Verfassers in der „Finance" in Mai 2003, zu finden auch unter http://www.rechtsanwalt.la/files/Finance.pdf ). Nach früherer Rechtsprechung handelte es sich bei der Testamentsvollstreckung nämlich grundsätzlich um Rechtsberatung. Damit kam das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zur Anwendung und gewerblich mit Testamentsvollstreckungen befasste Steuerberater und Banken erledigten, so die eine Auffassung, fremde Rechtsangelegenheiten ohne behördliche Erlaubnis; damit verstießen sie gegen die Regeln des RBerG.

Diesem Ansatz erteilte der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit zwei Entscheidungen vom 11.11.2004 zwischenzeitlich eine klare Absage (Az. : I ZR 182/02 und I ZR 213/01). Der Senat entschied nach einer Abwägung zwischen der möglichen Beeinträchtigung der Qualität der Testamentsvollstreckung und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege einerseits und der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit des einzelnen andererseits, dass die geschäftsmäßige Übernahme einer Testamentsvollstreckung durch Banken und Steuerberater nicht dem Erlaubnisvorbehalt nach des RBerG unterliegt. Er stellte zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit ab und argumentierte: „Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann, braucht aber nicht auf rechtlichem Gebiet zu liegen. Er kann in wesentlichem Umfang auch nur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, […]. Wird gleichwohl die Beurteilung rechtlicher Fragen im Rahmen der Testamentsvollstreckung […] erforderlich, kann und muss der Testamentsvollstrecker - wie dies der Erblasser auch erwarten wird - seinerseits Rechtsrat einholen." Beide Entscheidungen finden Sie auf unserer Homepage oder des Bundesgerichtshofes.

Fazit und Auswirkung der Rechtsprechung

Grundsätzlich bestehen seitens der Rechtsprechung keiner Bedenken mehr gegen die gewerbliche Testamentsvollstreckung durch Steuerberater und Banken.