VC Beteiligungsvertrag
Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Venture, Capital, BeteiligungsvertragGesellschaftervereinbarung bei Beteiligung von Finanzinvestoren – insbesondere Venture Capital (VC)
Venture Capital (auch Risiko- oder Wagniskapital) als Finanzierungsform für Unternehmen in Frühphasen (Start-Ups) hat in den letzten gut 15 Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen.
Derartige Finanzinvestoren zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine Anlagestrategie verfolgen, die klar auf einen anstehenden Exit ausgelegt ist. Übliche Haltefristen betragen maximal 5 Jahren. In dieser Zeit muss sich zeigen, ob das Geschäftsmodell nachhaltig und skalierbar ist. VC-Geber treffen auf Unternehmensgründer, deren Augenmerk nicht auf einen Exit gerichtet ist, die aber in der Regel einen hohen Finanzierungsbedarf haben, der oft nicht auf klassischem Wege – zum Beispiel über Banken, befriedigt werden kann. Die Gründer- bzw. Alt-Gesellschafter sind bei einem Engagement von VC Gebern gezwungen, sich mit einem Exit auseinanderzusetzen.


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Kernbestandteile von Beteiligungsverträgen
Beteiligungsverträge haben in der Praxis eine Vielzahl von Anwendungsfällen und werden mit verschiedenen Kapitalgebern geschlossen. Neben den privaten VC Gebern, die hauptsächlich privat eingeworbenes Geld verwalten und investieren, gibt es verschiedene Investoren, die aus dem öffentlichen Förderumfeld kommen. Beide Investorengruppen zeichnet aus, dass sie das getätigte Investment möglichst umfangreich abzusichern versuchen.
Dies findet Ausdruck in den verschiedenen Beteiligungsvertrags-Bestandteilen, die nachfolgend kurz dargestellt werden sollen, ohne dass hierbei der Anspruch auf allumfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen denkbaren Formen und Spielarten besteht.
Ausgeprägtes Ausfallrisiko der Investoren wird durch umfangreiche Informations- und Mitbestimmungsrechte abgesichert
Venture Capital (also Risikokapital) zeichnet sich dadurch aus, dass hier für die Investoren ein erhöhtes finanzielles Ausfallrisiko im Hinblick auf die von ihnen getätigten Investments besteht. Gängige Sichtweise ist, dass nur etwa eins von zehn Unternehmen, in das investiert wird, auch wirklich nachhaltig wirtschaftlich erfolgreich ist.
Um das erhöhte Ausfallrisiko möglichst umfangreich abzusichern, lassen sich VC Investoren umfangreiche Mitbestimmungs- und Informationsrechte einräumen. Umfangreiche Rechenschaftsberichte, die durch das Management zu erstellen sind sowie das Festlegen so genannter Zustimmungserfordernisse der Gesellschaft, bei denen eine Vielzahl von Geschäften nur mit Zustimmung der Gesellschafter vorgenommen werden darf.
Darüber hinaus engagieren sich VC-Kapitalgeber oft als Mitglieder von Beiräten, welche Unterstützung im Tagesgeschäft für das Management leisten. Beiräte rekrutieren sich oft aus branchenrelevanten Netzwerken der VC Geber.
Erhaltung des Beteiligungswerts als wesentlicher Treiber auch bei weiteren Finanzierungsrunden
VC Investoren und Gründungsgesellschafter müssen vermeiden, dass die von ihnen gehaltenen Anteile im Rahmen von weiteren Finanzierungsrunden weder an Wert verlieren, noch verwässert werden. Diese Problematik tritt immer dann auf, wenn der im Rahmen der Erstfinanzierung angenommene Unternehmenswert nachfolgend sinkt, da die Geschäftsentwicklung sich nicht wie zunächst angenommen entwickelt. Ein sinkender Unternehmenswert würde im Rahmen von weiteren Finanzierungsrunden zu einer Verwässerung des Werts der Altanteile führen.
VC Investoren fordern deshalb meist von Beginn an einen Schutz vor solchen Down-Rounds. Ziel derartiger Regelungen ist immer, den VC Investoren die Möglichkeit zu geben, eine wertmäßige Verwässerung ihrer Anteile zu begrenzen, bzw. auszuschließen. Die in Beteiligungsverträgen zu findenden Regelungen zum Verwässerungsschutz zeichnen sich durch eine nicht zu unterschätzende Komplexität auf. Dies führt in der Praxis oft dazu, dass Investoren im Rahmen von First-Round Finanzierungen die Wirkung derartiger Regelungen nicht vollumfänglich durchdringen, was zur Folge hat, dass Streit zwischen Gründern und VC Kapitalgebern vorprogrammiert ist.
Tag-Along- und Drag-Along-Regelungen sichern den Verkauf der Gesamtunternehmung ab
VC Investoren und auch sonstige Finanzinvestoren haben einen zeitlich begrenzten Investitions-Horizont. Im Falle eines Exits wollen sie sicherstellen, dass sie in der Lage sind, sämtliche Anteile an einen potenziellen Käufer veräußern zu können. Der Verkauf von Teilen eines Unternehmens ist in der Regel schwierig bis ausgeschlossen und nur gegen Bewertungsabschläge überhaupt möglich.
Hierfür ist erforderlich, dass die Mitgesellschafter der VC Investoren mit diesen zusammen ihrer Anteile am Unternehmen veräußern. Um dies zu gewährleisten, werden auf Ebene der Beteiligungsvereinbarung umfassende so genannte Drag-Along- ('Mit-Verkaufsverpflichtung') und Tag-Along- ('Mit-Verkaufsrecht') Regelungen vereinbart.
Gründungsgesellschafter müssen an dieser Stelle die grundsätzliche Bereitschaft mitbringen, das von ihnen gegründete und begleitete Unternehmen dann zu veräußern, wenn die VC Investoren dies für geboten erachten. In der Praxis erfolgt oft ein Verkauf an einen weiteren Finanzinvestor, der oft ein Interesse daran hat, der Geschäftsleitung eine erneute Beteiligungsmöglichkeit anzubieten.
Erfolgt dagegen der Verkauf des Unternehmens an einen strategischen Investor, ist die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens der Gründungsgesellschafter aus der Unternehmung deutlich erhöht.
Objektive Beratung aller Beteiligten zur Vermeidung von Streitigkeiten
Die Tragweite der in Beteiligungsvereinbarung getroffenen Regelungen muss allen Beteiligten - insbesondere auch den Gründern - bei Unterzeichnung vollumfänglich klar sein, um nachfolgenden Streit über einzelne Punkte der Gesellschaftervereinbarung zu vermeiden.
Hier ist es wichtig, dass insbesondere auch die Gründungsgesellschafter "Waffengleichheit" durch entsprechende anwaltliche Beratung herstellen. Gründungsgesellschaftern fehlt hierbei meist die Erfahrung, um sicherzustellen, dass auch ihre Position ausreichend Berücksichtigung und Absicherung findet.
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