Virtuelle Optionsprogramme für Mitarbeiter

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Mitrabeiterbeteiligung, Vesting
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Virtuelle Optionsprogramme sind besonders bei Start-ups sehr beliebt. Durch die Ausgabe virtueller Geschäftsanteile können Mitarbeiter vom Unternehmenserfolg profitieren.

Bislang hat sich für virtuelle Beteiligungen keine einheitliche Bezeichnung herausgebildet. Virtuelle Anteile werden bspw. als Virtual Shares, Phantom Shares, Virtual Stock Options oder auch als Phantom Stock Options bezeichnet. Im Kern ist bei allen virtuellen Beteiligungen gleich, dass auf schuldrechtlicher Basis eine „echte“ Beteiligung der Mitarbeiter an der Gesellschaft nachgebildet wird.

Aus Sicht der echten Gesellschafter hat die Ausgabe nur virtuelle Beteiligungen an die Mitarbeiter den großen Vorteil, dass die beteiligten Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt echte Gesellschafter sind und deshalb mangels Stimmrechte keinen direkten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen ausüben können. Daneben stehen den Mitarbeitern auch sonst keine anderen Gesellschafterrechte, insbesondere keine Auskunfts- oder Einsichtsrechte in Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu. Hinzu kommt, dass Inhalt und Höhe einer virtuellen Beteiligung auch nicht im Handelsregister veröffentlicht werden muss. Zudem können virtuelle Beteiligungen ohne Notarkosten ausgegeben und auch übertragen werden.

Bernd Fleischer
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Der Umfang der durch virtuelle Beteiligungen vermittelten Ansprüche und Rechte der Mitarbeiter ist immer von der jeweiligen Ausgestaltung des Beteiligungsprogrammes im Einzelfall abhängig. Weil eine virtuelle Beteiligung im Kern einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem betreffenden Unternehmen und dem jeweils virtuell beteiligten Mitarbeiter darstellt, besteht hier im Gegensatz zur Ausgestaltung einer echten Unternehmensbeteiligung eine weitreichende Gestaltungsfreiheit.

Vesting von Anteilen als Standardregelung

Es ist üblich, dass Mitarbeitern im Falle eines gewinnbringenden Verkaufs des gesamten oder eines überwiegenden Teils des Unternehmens (Exit) oder im Falle einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter ein Zahlungsanspruch gegen die Gesellschaft zusteht.

Die Höhe der jeweiligen Zahlungen hängen dabei regelmäßig von der Anzahl der einem Mitarbeiter zugewiesenen virtuellen Anteile zum Zeitpunkt des Exits oder der Gewinnausschüttung ab. Häufig unterliegen die einem Mitarbeiter zugeteilten virtuellen Anteile einem Vesting-Scheme. Dies bedeutet, dass sich der Mitarbeiter seine virtuellen Anteile nur schrittweise durch eine fortgesetzte Tätigkeit für das Unternehmen über einen bei Vertragsschluss festgelegten Zeitraum verdienen kann. Diese Regelung wird oft zusätzlich mit einem „Cliff“ kombiniert – dann findet überhaupt erst ab Überschreiten einer bestimmten Mindestbeschäftigungsdauer eine Auszahlung an den Mitarbeiter auf Grundlage der virtuellen Beteiligung statt.

Durch die vorgenannten Regelungen wird aus Unternehmenssicht ein Anreiz für die Mitarbeiter sichergestellt, weiter für das Unternehmen tätig zu sein. Der Anreiz kann zusätzlich dadurch verstärkt werden, dass virtuelle Anteile bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses teilweise wieder abschmelzen oder sogar ganz verfallen. Hierbei wird üblicherweise nach dem Grund des Ausscheidens unterschieden.

Verhandlungsposition der Mitarbeiter

Im Falle einer Auseinandersetzung obliegt es den beteiligten Mitarbeitern, ihre Ansprüche aus einer virtuellen Beteiligung gegen ihren (ehemaligen) Arbeitgeber durchzusetzen. Daher ist es besonders aus ihrer Sicht von großer Bedeutung, dass die Bedingungen der ihnen angebotenen virtuellen Beteiligung ohne wesentlichen Interpretationsspielraum und Umgehungsmöglichkeiten zu ihren Ungunsten ausgestaltet werden. Die Verhandlungen über die Ausgestaltung des Optionsprogrammes gestalten sich aus Sicht eines einzelnen Mitarbeiters jedoch als schwierig, da die virtuellen Beteiligungen an mehrere Mitarbeiter auf Grundlage eines einheitlichen Optionsprogramms ausgegeben werden.

In Bezug auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung ist es aus Sicht der Mitarbeiter zunächst von zentraler Bedeutung, vom Unternehmen überhaupt Informationen über das Vorliegend eines Exits bzw. einer Gewinnausschüttung mitgeteilt zu bekommen. Sofern die virtuellen Anteile eine Vergütung des Mitarbeiters an den Gewinn des Unternehmens knüpfen, sollte auch klar geregelt sein, ob hierbei auf die Höhe des im Jahresabschluss festgestellten Gewinns oder nur auf den tatsächlich an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinn abzustellen ist, da rechtliche Unsicherheiten strukturell eher zu Lasten der Mitarbeiter gehen. Letztlich ist es aus Mitarbeitersicht auch besonders wichtig, dass die Höhe ihrer virtuellen Beteiligung nicht einseitig missbräuchlich verwässert oder anderweitig wirtschaftlich entwertet werden kann. Die Gefahr bestünde beispielsweise bei einer Kapitalerhöhung zum Nennwert bzw. unterhalb des tatsächlichen Wertes des Unternehmens durch die Gesellschafter der Gesellschaft.

Weiterführende Informationen zum Thema virtuelle Beteiligung von Mitarbeitern finden Sie hier: www.rosepartner.de/virtuelle-beteiligung-mitarbeiter.html

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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