Welche Pflichten hat ein GmbH-Geschäftsführer

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Geschäftsführer, Gesellschafter, Weisung, Pflichten
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Allgemeine Verpflichtungen des GmbH Geschäftsführers

Der Trend Gesellschaften zu gründen, ist ungebrochen. Viele Menschen müssen sich selbständig machen, weil eine andere berufliche Zukunft oft nicht mehr möglich erscheint. Heute bietet auch das Gesellschaftsrecht viele preiswerte Rechtsformen an. Daneben ist und bleibt die GmbH schon wegen ihrer Haftungsbegrenzungsmöglichkeit attraktiv.

Doch Vorsicht ist auch hier geboten, eine GmbH ist nur dort wirklich erstrebenswert, wo eine potentielle, massive Haftung droht, die abgefedert werden muss. Nur aus diesem und aus keinem anderen Grund sollte eine GmbH gegründet werden. Denn sonst ist die GmbH zu aufwendig und zu teuer. Ist die GmbH einmal gegründet, ist es nicht so einfach sich dieser wieder zu entledigen.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Der Geschäftsführer hat die Belange der Gesellschaft zu fördern unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung

Ist die GmbH gegründet, sollte der Geschäftsführer wissen, was seine Verpflichtungen sind. Die Verpflichtungen ergeben sich zuerst aus den Verträgen. Es gibt aber durchaus daneben noch eine Reihe von Verpflichtungen, die der Geschäftsführer verlässlich kennen sollte:

§ 43 I GmbHG formuliert dass der Geschäftsführer "in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden" hat.

Hierbei schuldet der Geschäftsführer die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat.

Er hat z.B. Verträge einzuhalten, um die Gesellschaft z.B. vor Schadenersatzpflichten zu bewahren, er hat öffentliche Normen zu achten z.B. Rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen und für die rechtzeitige Abgabe der Steuer- und Sozialversicherungsabgaben zu sorgen.

Je nachdem, ob es sich um einen abhängig angestellten Geschäftsführer handelt oder um einen Gesellschafter-Geschäftsführer und wie die Rechte und Pflichten im Vertrag gestaltet sind, ist der Geschäftsführer weisungsabhängig oder weisungsunabhängig von den Gesellschaftern der Gesellschaft.

Der Ermessensspielraum des Geschäftsführers soll zum wirtschaftlichen Wohle der Gesellschaft genutzt werden

Je unabhängiger ein Geschäftsführer von den Weisungen der Gesellschafter ist, desto mehr hat er beim Abschluss von Geschäften für die Gesellschafter einen unternehmerischen Ermessenspielraum. Dieser soll zum wirtschaftlichen Wohle der Gesellschaft genutzt werden.

Existenzbedrohende und unverhältnismäßige Risiken haben zu unterbleiben. Bei der Wahl seiner Mittel hat der Geschäftsführer sich umfassende Informationen einzuholen, die Gegenstand seiner Entscheidungen werden sollen. Selbstverständlich dürfen Geschäftsführer Risiken eingehen und ein Geschäft kann auch scheitern, oder weniger glücklich verlaufen.

Risiken, die eingegangen werden, müssen auch laufend überwacht werden.

Ein Geschäftsführer haftet z.B. für eine materielle Unterkapitalisierung der Gesellschaft. Wenn ein Geschäftsführer den Geschäftsbetrieb fortsetzt, obwohl die Reserven der Gesellschaft zu schwach sind und er es unterlässt das den Gesellschaftern zu melden, damit diese die Gesellschaft entweder abwickeln oder Kapital zuführen, haftet er für daraus entstehende Schäden auch mit seinem Privatvermögen.

Ein Geschäftsführer, der unangemessene Provisionen oder Boni verspricht, die für den Bestand der Gesellschaft keine Bedeutung mehr haben, schadet dieser und macht sich ebenfalls haftbar.

Fazit:

Das ist nur ein kleiner Abriss der allerwichtigsten und grundlegendsten Pflichtenkonstellationen. Ein Geschäftsführer muss seine Verträge, seine Branche und seine Möglichkeiten gut kennen, um eine gute Geschäftsführung leisten zu können. Aber auch dann besteht die Möglichkeit zu scheitern und Niederlagen meistern zu müssen.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de