Wirksame Sitzverlegung eines Unternehmens in der Krise?

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In Zeiten zunehmender Rezession und eintretender Wirtschaftskrise wird seitens krisengebeutelter Unternehmer immer wieder eine grenzüberschreitende Sitzverlegung in Betracht gezogen, um in den Genuss von (vermeintlichen) Privilegien einer ausländischen Rechtsordnung gegenüber der deutschen (Insolvenz-) Ordnung zu kommen. Häufig wird mit der Sitzverlegung der Geschäftsbetrieb in eine im Zuzugsstaat anerkannte Gesellschaftsform eingegliedert.

Eine weitere Spielart derartiger Fallgestaltungen ist die Gründung einer im Ausland ansässigen Holding, deren einziger Gesellschaftszweck die Übernahme der Geschäftsanteile an dem deutschen Unternehmen ist.

Sandro Dittmann
Partner
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
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Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht

Grund für diese Fallgestaltungen ist die erhoffte Manipulation des Gerichtsstandes durch Beeinflussung der zuständigkeitsbegründenden Umstände.

Im deutschen Recht knüpft die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß an den Ort an, an dem der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt, § 3 InsO. Für grenzüberschreitende Fälle innerhalb der EU ist die Zuständigkeit desjenigen Insolvenzgerichts begründet, in dessen Bezirk das „centre of main interests", also der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen, des Schuldners liegt.

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 02.05.2006 festgestellt, dass eine – widerlegliche - Vermutung dahingehend besteht, dass sich dieser Mittelpunkt am satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft befindet. Rechtsfolge hiervon ist, dass das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaates anzuwenden ist, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Derzeit hoch im Kurs steht die Sitzverlegung nach Großbritannien. Dieses hat nach Auffassung der Handelnden ein (vermeintlich) unbürokratisches Sanierungsverfahren. Für den Schuldner ist besonders das strenge Deutsche Haftungssystem des GmbH-Gesetzes ein Grund für die Sitzverlegung, da dieses dadurch im Ergebnis umgangen werden kann. Auch für die Gläubiger gibt es zunächst Vorteile – in Großbritannien haben die Gläubiger größeren Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters.

Sofern die Gläubiger an der Auswahl eines Insolvenzverwalters kein größeres Interesse haben, was bei nichtinstitutionellen Gläubigern regelmäßig der Fall sein dürfte, sehen sich diese plötzlich mit der Anwendung ausländischem Insolvenzrechts konfrontiert – dies dürfte schnell zu Missstimmung führen.

Weitere Probleme können entstehen, wenn einzelne Gläubiger durch dieses andere Insolvenzrecht ausschließlich die Sicherung ihrer eigenen Forderungen anstreben und damit das Interesse der Gläubigergesamtheit an einer gleichrangigen Befriedigung aller Gläubiger vereitelt wird.

Entscheidet sich das Unternehmen für eine Sitzverlegung, muss diese genauestens durchdacht und vorbereitet werden.

Die Sitzverlegung wird fehlschlagen, wenn die Vermutung, dass sich der „Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit" am satzungsmäßigen Sitz befindet, widerlegt wird.

Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn objektiv und für Dritte erkennbar ist, dass am satzungsmäßigen Sitz von der Gesellschaft keine Tätigkeit ausgeübt wird – gleichlautend entschieden vom EuGH.

Anderes gilt dann, wenn am satzungsmäßigen Sitz auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen jedoch von einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat kontrolliert werden. In diesem Fall sei die Vermutung nicht widerlegt, so dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit weiter am Satzungssitz der Gesellschaft vermutet wird.

Praxistipp: Für die Praxis bleibt ein gewisser Beurteilungsspielraum bestehen. Sitzverlegungen in der Krise sollten daher genau durchdacht und vorbereitet werden, um die maßgeblichen Kriterien zu erfüllen.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
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