Wissenswertes zur Gründung einer GbR
Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, GbR, Gesellschaft, bürgerlichen, Rechts, GründungInsbesondere: Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht für viele Unternehmer zu Beginn ihrer gemeinsam mit anderen ausgeübten Selbständigkeit. Insbesondere Freiberufler wie Ärzte oder Steuerberater starten bei ihrer Existenzgründung oft in einer GbR. Nachdem der Entschluss hierzu gefallen ist, erfolgt die GbR-Gründung regelmäßig zügig, und oftmals sind sich die Beteiligten nicht ausreichend über die Konsequenzen der vertraglichen Ausgestaltung im Klaren. Die Folgen dieser Unkenntnis können weitreichend sein und ungeahnte Tatbestände etwa der persönlichen Haftung der Gesellschafter begründen.
-
Gesellschafter: Zur Gründung einer GbR sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Einpersonengesellschaften sind insofern nicht möglich. Gesellschafter einer GbR können natürliche und juristische Personen sein, auch in Form von Kapitalgesellschaften, wie etwa der GmbH (auch als Vor-GmbH). Auch eine andere GbR kann sich als Gesellschafterin an einer GbR beteiligen; zudem ausländische Gesellschaften, etwa in der Form der britischen Ltd. Eine Erbengemeinschaft als solche kann allerdings nicht Gesellschafterin einer GbR sein.
Partner
seit 2004RechtsanwaltKapellstraße 16
40479 Düsseldorf
Tel: 0211-158 361-88
Web: http://102322
E-Mail: 102322?subject=Kontaktanfrage über www.123recht.deErbrecht, Kapitalanlagenrecht -
Gesellschaftsvertrag: Zur Gründung einer GbR ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der zumindest die Vereinbarung enthalten muss, dass sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und dazu die vereinbarten Beiträge leisten (§ 705 BGB). Da die Gründung keinem Publizitätserfordernis unterliegt, eine Eintragung der GbR in das Handelregister also nicht erfolgen kann, entsteht die Gesellschaft grundsätzlich mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Vertrag ist in der Regel nicht formbedürftig, so dass er schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten abgeschlossen werden kann.
-
Leitungsmacht und Beschlüsse: Geschäftsführung und Vertretung können unter dem Begriff Leitungsbefugnis zusammengefasst werden, weil beides schon aufgrund des gesetzlichen Leitbilds miteinander verknüpft ist: Denn wer zur Geschäftsführung befugt ist, hat mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag auch Vertretungsmacht (§ 714 BGB).
-
Gesamtleitung. Das gesetzliche Modell sieht Gesamtleitung aller Gesellschafter vor; danach ist für jedes Geschäft die einstimmige Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Abs. 1 BGB). Dies ist jedoch bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern unpraktisch. Um die Entscheidungsfindung zu vereinfachen, sollte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass zwar die Gesamtleitung beibehalten, jedoch der Beschluss zu Durchführung bestimmter Maßnahmen nicht einstimmig, sondern aufgrund Mehrheitsentscheidung zustande kommt (§ 709 Abs. 2 BGB).
-
Einzelleitung. Die Leistungsmacht kann durch Gesellschaftsvertrag auch so ausgestaltet werden, dass bei mehreren zur Leitung befugten Gesellschaftern jeder Leitungsbefugte allein ohne Mitwirkung der anderen wirksam handeln darf.
-
-
Rechte und Pflichten der Gesellschafter:
-
Zu nennen sind zunächst die Beitragspflichten. Jeder Gesellschafter ist bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung verpflichtet, gleiche Beiträge an die Gesellschaft zu leisten (§ 706 Abs. 1 BGB). Da es keine gesetzliche Mindesteinlage gibt, kann die GbR auch ohne Einlagen geführt werden. Art, Höhe und Bewertung der Einlagen stehen grundsätzlich im Ermessen der Gesellschafter. In Betracht kommen vor allem Geld, Sachen, Forderungen und Rechte. Die von den Gesellschaftern erbrachten Einlagen werden zu Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB).
-
Gewinn und Verlustbeteilung: Nach der gesetzlichen Regelung haben alle Gesellschafter unabhängig von Art und Höhe des jeweiligen Beitrags den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust (§ 722 Abs. 1 BGB). In der Praxis orientiert sich die Verteilung von Gewinn und Verlust naturgemäß an den geleisteten Beiträgen; dies kann durch eine entsprechende Vertragsgestaltung erreicht werden, so etwa eine Verteilung nach festgelegten Quoten.
-
Jeder Gesellschafter, auch der von der Leitungsmacht ausgeschlossene, besitzt ein umfassendes Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber der Gesellschaft (§ 716 BGB; § 713 BGB i.V.m. § 666 BGB).
-
Schließlich besteht die Pflicht der Gesellschafter, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese schädigt (Treuepflicht). Diese ist bei der GbR besonders ausgeprägt, weil hier die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander meist eine große Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft haben. Ausfluss dieser allgemeinen Treuepflicht kann ein Wettbewerbsverbot darstellen. Danach darf ein Gesellschafter nicht in wirtschaftliche Konkurrenz zur eigenen Gesellschaft treten. Im Gegensatz zur Rechtslage bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) bzw. Kommanditgesellschaft (KG), wo ein Wettbewerbsverbot ausdrücklich geregelt ist (§ 112 HGB), gibt es für die GbR keine entsprechend normierte Bestimmung. Es wird jedoch allgemein eine analoge Anwendung dieser Regelung auf die GbR praktiziert.
-
-
Persönliche Haftung: Der Gesellschafter haftet neben der Gesellschaft. Dies ist fundamentales Merkmal der GbR. Die persönliche Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten einer GbR ist durch mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs grundlegend neu ausgestaltet und der Situation bei OHG bzw. KG angeglichen worden: Der Gesellschafter haftet im Wesentlichen wie ein persönlich haftender Gesellschafter in der KG, wobei Einzelheiten von der Rechtsprechung zukünftig noch zu klären sein werden.
Fazit: Diese Darstellung bildet einen wichtigen Ausschnitt von Aspekten, die bei Gründung und Führung einer GbR zu bedenken sind. Selbstverständlich sind bei Gründung einer GbR weitere Fragen zu regeln. In jedem Fall sollten zukünftige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor deren Gründung zumindest die vorgenannten Regelungspunkte umfassend diskutieren und zu einer einheitlichen Grundmeinung kommen. Dabei und für die weitere Ausgestaltung von Details ist die Beratung eines auf Gesellschaftsgründungen spezialisierten Experten von Vorteil.