Wer spät zahlt, zahlt jetzt noch mehr

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Wer spät zahlt, zahlt jetzt noch mehr

Wer bisher seine Rechnungen zunächst auf dem großen "Später"-Stapel gehäuft hat, sollteumdenken. Oder gut bei Kasse sein.

Seit dem 1. Mai 2000 gilt das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen". Es soll Schuldnern abgewöhnen, erst nach einer Mahnung zu zahlen. Bezweckt wird mit dem Gesetz sowohl eine Verbesserung des allgemeinen Zahlungsverhaltens als auch der Schutz von Handwerksbetrieben. Gerade bei kleineren Unternehmen führen zu spät oder gar nicht bezahlte Rechnungen oft zu finanziellen Notsituationen.

Nahezu jeder ist von den Gesetzesänderungen betroffen. Die neuen Regelungen gelten für Geldforderungen aus allen üblichen Geschäften. Sei es der Kauf eines Fernsehers oder die Reparatur der Waschmaschine. Ausgenommen sind nur regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie die Miete oder der Arbeitslohn. Hier bleibt alles wie gehabt.

Beachtung der 30-Tage-Regelung ist entscheidend

Bislang konnte man im Normalfall eine Rechnung liegenlassen und die erste Mahnung abwarten. Erst danach mussten weitere Kosten befürchtet werden. Seit dem 1.Mai tritt nun 30 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch der Verzug ein. Das bedeutet, dass der Gläubiger ab diesem Zeitpunkt nicht nur die normale Zahlung verlangen kann, sondern zusätzlich auch Zinsen. Die "Warnung" an den Schuldner in Form der ersten Mahnung entfällt.

Der dann zu entrichtende Zins auf die Rechnungssumme wurde vom Gesetzgeber deutlich erhöht: Er liegt 5% über dem von der Bundesbank vorgegebenen und veränderbaren Basiszins. Zur Zeit ergeben sich 8,42% Verzugszinsen anstatt den vormals festgelegten 4%.

Jedem Käufer, Besteller oder Auftraggeber muss deshalb geraten werden, Rechnungen umgehend zu überprüfen und entweder zu zahlen oder sich bei Mängeln an den Geschäftspartner zu wenden. Und zwar innerhalb von 30 Tagen!

Weitere wichtige Änderungen

Wesentliche Neuregelungen wurden außerdem im Bereich der Werkverträge vorgenommen. Von einem Werkvertrag wird immer dann gesprochen, wenn ein Kunde bei einem Unternehmer die Herstellung eines Werkes in Auftrag gibt. Typische Beispiele sind der Hausbau oder eine Reparatur.

Bisher konnte der Unternehmer grundsätzlich auch bei großen Aufträgen erst nach Abschluss der kompletten Arbeiten seine Rechnung schreiben und den Lohn einfordern. Bei Streitereien um eventuelle Mängel führte das zu monatelangen Verzögerungen oder gar zum Ausfall der Zahlungen. Neuerdings kann der Handwerker nach Vollendung eines Teilstücks auch Teilzahlung verlangen.

Weiterhin darf der Kunde die Begleichung der gesamten Rechnung im Falle kleinerer Mängel am Werk nicht mehr verweigern. Im Gegenzug wurde in das Gesetz aufgenommen, dass der Kunde das dreifache der voraussichtlichen Kosten zur Beseitigung von Mängeln solange zurückbehalten darf, bis das Werk in einwandfreiem Zustand ist. Dadurch soll ermöglicht werden, dass der Unternehmer einen Teil seines Lohnes eher verbuchen kann, der Kunde aber gleichzeitig ein Druckmittel behält, um den Handwerker zu einer ordentlichen Vollendung der Arbeiten zu veranlassen.

Diskussion entbrannt

Ob die Gesetzesänderungen ihren Zweck tatsächlich erfüllen können wird heftig diskutiert. Die Formulierungen des Gesetzestextes sind oft nicht eindeutig und bieten Raum für juristische Streitigkeiten. Gerichtliche Entscheidungen werden sicherlich bald folgen.In jedem Fall sollte man Rechnungen künftig auf einen "Höchstens-30-Tage" -Stapel legen. Sonst leert sich auch eine gut gefüllte Kasse schnell.

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