Der Elternunterhalt - Wenn Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen

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Was müssen Kinder beim Unterhalt für die Eltern beachten?

Rechtslage 2018 - einen Update Link finden Sie am Ende des Textes.

Der bekannteste Fall des Unterhalts ist wohl der Kindesunterhalt. Aber das Unterhaltsrecht ist keine Einbahnstraße, es gibt auch den umgekehrten Fall der Unterhaltspflicht von Kindern für ihre Eltern. Wie berechnet sich der Elternunterhalt, wann haben Eltern Anspruch darauf und wie ist das mit den Schwiegereltern? Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Susanne Tanja Schwinn erläutert Ihnen im Interview mit 123recht.de die wichtigsten Fragen.

123recht.de: Frau Schwinn, was ist Elternunterhalt überhaupt?

Susanne Tanja Schwinn
seit 2014 bei
123recht.de
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Bahnhofstraße 59
66111 Saarbrücken
Tel: 06 81 / 3 79 91 10
Web: http://www.rechtsanwaeltin-schwinn.de
E-Mail:
Sozialrecht, Eherecht, Kindschaftsrecht, Lebenspartnerschaftsrecht

Rechtsanwältin Schwinn: Bei Elternunterhalt geht es um die Frage, ob Eltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder haben. § 1601 BGB bestimmt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1589 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Damit handelt es sich bei Kindern und Kindeskindern um Verwandte in gerader Linie. Die Verpflichtung, sich Unterhalt zu gewähren, besteht hierbei in alle Richtungen. Somit sind nicht nur Eltern den Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet, sondern eben auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Der Anspruch auf Elternunterhalt wird allerdings häufig nicht von den Eltern, sondern von den Sozialämtern aus übergegangenem Recht geltend gemacht.

Voraussetzung für Elternunterhalt ist Bedürftigkeit mindestens eines Elternteils

123recht.de: Was sind die Voraussetzungen für Elternunterhalt?

Rechtsanwältin Schwinn: Wie bei jedem Unterhaltsanspruch benötigt man auch beim Elternunterhalt einen Unterhaltstatbestand. Dies ist hier der schon erwähnte § 1601 BGB. Ferner setzt der Anspruch auf Elternunterhalt voraus, dass die Eltern / ein Elternteil bedürftig ist und ihren Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können. Darüber hinaus muss Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes gegeben sein. Bedürftigkeit der Eltern / des Elternteils und Leistungsfähigkeit des Kindes müssen dabei zeitgleich vorliegen.

Die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch trifft in der Regel das Sozialamt

123recht.de: Wer entscheidet über den Unterhaltsanspruch und wie läuft das in der Praxis ab?

Rechtsanwältin Schwinn: Die wenigsten Eltern gehen unmittelbar gegen ihre Kinder vor. Der Regelfall ist der, dass ein Elternteil oder sogar beide Eltern in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, eine so genannte Unterdeckung vorliegt und dann regelmäßig Sozialhilfe beantragt wird.

Eine Unterdeckung besteht immer dann, wenn die pflegebedürftige Person die entstehenden Kosten nicht durch eigene Einkünfte und Vermögen bestreiten kann, sie also sozialhilferechtlich bedürftig ist. Hierbei werden alle Mittel berücksichtigt, die dem Pflegebedürftigen zur Verfügung stehen. Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen müssen praktisch vollständig verbraucht werden, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Es dürfen nur wenige Positionen von dem Einkommen des Bedürftigen abgezogen werden, die dann nicht als Einkommen gelten, so z.B. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern. Und auch das Vermögen ist primär einzusetzen. Eine Ausnahme bildet das so genannte Schonvermögen. Dieses beträgt für den Pflegebedürftigen derzeit rund 5.000,00 EUR.

Steht fest, dass eine Unterdeckung besteht und tritt das Sozialamt in Vorleistung, ermitteln in der Regel die Sozialämter in einem nächsten Schritt, ob dem Grunde nach unterhaltspflichtige Personen existieren. Hierbei handelt es sich um Ehegatten und eben auch Kinder der pflegebedürftigen Person. Nach der Ermittlung übersendet das Sozialamt ein Schreiben - die so genannte Überleitungsanzeige - an die ermittelten, dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichteten Personen. In diesem Schreiben informiert das Sozialamt die unterhaltspflichtigen Personen darüber, dass es Leistungen für den Pflegebedürftigen erbringt. Die Überleitungsanzeige bewirkt, dass das Sozialamt den Unterhaltsanspruch, der ja eigentlich zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Unterhaltspflichtigen besteht, im eigenen Namen geltend machen kann.

Normalerweise fordert das Sozialamt mit dem gleichen Schreiben den Unterhaltsverpflichteten auf, umfassend Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Zumeist fordert es die Vorlage von Belegen. Dies geschieht fast immer unter Fristsetzung.

Nachdem die Auskünfte erteilt sind, können durchaus Monate vergehen, ohne dass die unterhaltspflichtigen Kinder Nachricht vom Sozialamt erhalten. Dieser Umstand sollte die Kinder jedoch nicht nervös machen. Es kann sogar von Vorteil sein, wenn das Sozialamt den Vorgang länger als 1 Jahr nicht bearbeitet. In diesem Fall kann es nämlich zu einer Verwirkung der Ansprüche kommen. Verwirkung bedeutet, dass ein eigentlich bestehender Anspruch seitens des Berechtigten nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Nach entsprechender Bearbeitung fertigt das Sozialamt eine Berechnung und übersendet diese an das Kind. Es kann sein, dass das Sozialamt zu dem Ergebnis kommt, dass kein Unterhalt geschuldet ist. So z.B. wenn das Kind nicht leistungsfähig ist oder aber weil Verwirkung eingetreten ist. Nach entsprechender Information an das Kind ist die Angelegenheit dann erst einmal erledigt.

Besteht aus Sicht des Sozialamtes aber ein Anspruch auf Zahlung, wird das Kind in aller Regel mit Übersendung der Berechnung aufgefordert, rückständigen und laufenden Unterhalt in einer bestimmten Höhe für den pflegebedürftigen Elternteil zu zahlen. Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich jedoch nicht um einen Titel. Das bedeutet, das Sozialamt kann die geforderten Beträge zunächst nicht zwangsweise durchsetzen, wenn das Kind mit der Berechnung nicht einverstanden ist und nicht freiwillig zahlt. Das Sozialamt muss also erst einmal einen Titel erwirken. Es müsste z.B. einen Mahnbescheid beantragen oder die Ansprüche auf Zahlung bei dem örtlich zuständigen Familiengericht geltend machen. Im Zweifel entscheidet dann ein Familienrichter über den Unterhaltsanspruch. Oft gelingt es aber, außergerichtlich eine einvernehmliche Lösung mit den Sozialämtern auszuhandeln.

Der Mindestbedarf beträgt 880,00 € monatlich

123recht.de: Wie viel Unterhalt können Eltern beanspruchen?

Rechtsanwältin Schwinn: Die Höhe richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern, § 1610 Abs. 1 BGB. Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es demnach nicht. Allerdings ist von einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums auszugehen, derzeit 880,00 € monatlich. Eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Elternteils mindern hierbei seinen Bedarf.

123recht.de: Was gilt bei bestehendem Vermögen der Eltern?

Grundsätzlich muss der unterhaltsbedürftige Elternteil sein Vermögen zur Deckung seines Bedarfs einsetzen. Ausgenommen ist hier lediglich das so genannte Schonvermögen. Dieses beträgt für den unterhaltsbedürftigen Elternteil aktuell 5.000,00 €. Es ist jedoch nicht als generelle Freigrenze zu betrachten, sondern muss je nach Einzelfall bewertet werden.

Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist sehr komplex und bedarf anwaltlicher Hilfe

123recht.de: Wie berechnet sich der Unterhaltsanspruch genau?

Rechtsanwältin Schwinn: Die Berechnung von Elternunterhalt ist überaus kompliziert und hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Aufgrund der Komplexität beschränke ich mich hier auf die Darstellung der Grundzüge.

Zunächst wird das so genannte bereinigte Nettoeinkommen ermittelt. Ausgangspunkt ist hierbei - soweit das Kind in einem Angestellten- oder Arbeiterverhältnis steht - das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Übt das Kind eine selbständige Tätigkeit aus, so ist der durchschnittliche Gewinn der letzten 3 Jahre maßgebend.

Auch sind andere Einnahmen, wie z.B. Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung, Einnahmen aus Kapital und geldwerte Vorteile zu berücksichtigen. Als geldwerter Vorteil ist auch das mietfreie Wohnen im Eigenheim anzusehen.

Von diesem Einkommen sind gewisse Ausgaben des unterhaltspflichtigen Kindes in Abzug zu bringen. Ferner ist das Einkommen um bestimmte unterhaltsrechtlich relevante Positionen zu bereinigen.

Die wichtigsten Abzugspositionen sind:

  • berufsbedingte Aufwendungen (insbesondere Fahrtkosten)
  • Altersvorsorgeaufwendungen
  • bereits bestehende Kreditverpflichtungen im Einzelfall
  • geleistete Zahlungen für Pflegeversicherungen
  • teilweise auch andere Versicherungen
  • Unterhalt für eigene Kinder und getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten etc.
  • Fahrtkosten für Heimbesuche
  • sonstige besondere Belastungen

Nun kommt es darauf an, ob das Kind verheiratet ist oder nicht. Ist das Kind nicht verheiratet, gilt Folgendes:

Liegt das Einkommen des Kindes nach Bereinigung unter dem Mindestselbstbehalt von derzeit 1.800,00 EUR, ist das unverheiratete Kind aus seinem Einkommen nicht leistungsfähig. Verfügt es jedoch zusätzlich über Vermögen, ist dieses gegebenenfalls einzusetzen. Allerdings ist das Schonvermögen - also das Vermögen, das das Kind behalten darf und das nicht für den Elternunterhalt einzusetzen ist - immer individuell zu berechnen und liegt häufig im fünf- bis sechsstelligen Bereich, zuzüglich einer angemessenen selbstbewohnten Immobilie. Es kommt demnach nicht allzu oft vor, dass das Vermögen des Kindes überhaupt höher ist, als das Schonvermögen.

Wenn das bereinigte Einkommen dagegen über dem Mindestselbstbehalt von 1.800,00 EUR liegt, so muss in einem weiteren Schritt der individuelle Selbstbehalt des Kindes ermittelt werden. Dieser setzt sich zusammen aus dem Mindestselbstbehalt zuzüglich der Hälfte des Betrages, der über dem Mindestselbstbehalt liegt. Um diesen Betrag erhöht sich damit der Mindestselbstbehalt.

Nach Ermittlung des individuellen Selbstbehaltes ist nun von dem bereinigten Nettoeinkommen der individuelle Selbstbehalt in Abzug zu bringen, um die individuelle Leistungsfähigkeit des Kindes zu bestimmen.

123recht.de: Und wenn das Kind verheiratet ist?

Rechtsanwältin Schwinn: Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, ist zunächst für beide Ehegatten getrennt voneinander das bereinigte Nettoeinkommen zu bilden. Die beiden bereinigten Nettoeinkommen sind anschließend zu addieren. Hierdurch erhält man das so genannte bereinigte Familieneinkommen.

Der Mindest-Familienselbstbehalt beträgt derzeit 3.240,00 EUR. Ist dieser bei einem verheirateten Kind unterschritten und verfügt das Kind auch nicht über einzusetzendes Vermögen, kann das verheiratete Kind nicht zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden. Überschreitet das Familieneinkommen jedoch den Mindest-Familienselbstbehalt, so kann es sein, dass Elternunterhalt zu zahlen ist. Dies kann sogar dann gegeben sein, wenn das eigene Einkommen unter dem Mindestselbstbehalt von 1.800,00 EUR liegt. Hinzu kommt, dass zu berücksichtigen ist, in welchem prozentualen Verhältnis die Ehegatten ihren Anteil zu dem Familieneinkommen leisten. Es gibt somit eine Vielzahl von Konstellationen, deren Einzelheiten der Berechnung darzustellen an dieser Stelle zu komplex ist. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung zu den unterschiedlichen Konstellationen umfangreich und teilweise schwer zu überblicken. Ein persönliches Beratungsgespräch, zugeschnitten auf die individuelle Konstellation, bringt hier Klarheit.

"Schwiegerkinder haften nicht für den Elternunterhalt der Schwiegereltern"

123recht.de: Aber dem Grundsatz nach kann man festhalten, dass man gegebenfalls für seine Schwiegereltern mitzahlen muss?

Rechtsanwältin Schwinn: Rechtlich betrachtet haften Schwiegerkinder nicht für den Elternunterhalt der Schwiegereltern, da das Schwiegerkind mit den Schwiegereltern nicht in gerader Linie verwandt ist. Das heißt aber nicht, dass die Einkünfte des Schwiegerkindes bei der Ermittlung eines Elternunterhaltsanspruchs gänzlich unberücksichtigt bleiben. Vielmehr wird bei dem zu errechnenden Anspruch auf Elternunterhalt auf das gesamte Familieneinkommen abgestellt.

Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden zunächst die (bereinigten) Einkünfte des Kindes und die des Ehegatten addiert, um das Familieneinkommen zu erhalten. Hiervon wird der Mindest-Familienselbstbehalt in Höhe von aktuell 3.240,00 € sowie 10% Haushaltsersparnis in Abzug gebracht. Die Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrages wird dann dem Mindest-Familienselbstbehalt wieder zugeschlagen. Damit hat man den individuellen Familienbedarf ermittelt.

Zu diesem individuellen Familienbedarf hat jeder Ehegatte entsprechend seinem prozentualen Anteil am Familieneinkommen beizutragen. Für den Elternunterhalt ist dann die Differenz zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einzusetzen. Dabei stellt die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes gespeist wird.

Hat das verheiratete unterhaltspflichtige Kind überhaupt kein Einkommen, hat es gegen seinen verdienenden Ehegatten einen Taschengeldanspruch, aus dem sich ggf. eine Leistungsfähigkeit des Kindes, wenn auch nur eine geringe, ergeben kann.

Durch diese Berechnungsmethode kann es dazu kommen, dass das verheiratete unterhaltspflichtige Kind zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig ist, obwohl es entweder überhaupt kein eigenes Einkommen hat oder mit seinem Einkommen unter dem Mindestselbstbehalt liegt, der für Alleinstehende gilt. Wäre das Kind also nicht verheiratet, wäre es ggf. nicht zur Zahlung oder in geringerer Höhe leistungsfähig. Und dies führt dann im Ergebnis dazu, dass die Schwiegerkinder es so empfinden, als ob sie aus ihrem Einkommen für den Elternunterhalt der Schwiegereltern aufkommen müssten. Tatsächlich kommt aber nur das unterhaltspflichtige Kind im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den Unterhalt auf. Die Leistungsfähigkeit ist aber eben durch die Höhe der Einkünfte des Ehegatten beeinflusst.

Zur Verdeutlichung soll das nachfolgende Beispiel dienen:

Bereinigtes Einkommen des Unterhaltspflichtigen Kindes:1.500,00 €
zzgl. bereinigtes Einkommen des Ehegatten:+ 3.500,00 €
ergibt ein Familieneinkommen von 5.000,00 €
abzgl. Mindest-Familienselbstbehalt- 3.240,00 €
ergibt1.760,00 €
abzgl. 10% Haushaltsersparnis- 176,00 €
ergibt1.584,00 €
Hiervon ½ = 792,00 €
zzgl. Mindest-Familienselbstbehalt + 3.240,00 €
ergibt individuellen Familienbedarf iHv.4.032,00 €

Ermittlung des prozentualen Anteils des Einkommens des unterhaltspflichtigen Kindes am Familieneinkommen:
1.500,00 € x 100 / 5.000,00 € = 30 %

Damit Anteil des Einkommens am individuellen Familienbedarf:
4.032,00 € x 30 / 100 = 1.209,60 €

Individuelle Leistungsfähigkeit des Kindes:
1.500,00 € - 1.209,60 = 290,40 €

123recht.de: Was gilt für Kinder, die selbst nicht mehr arbeiten, aber über Vermögen verfügen?

Rechtsanwältin Schwinn: Bezieht das Kind Rente, zählt diese Rente als Einkommen. Hat das Kind bereits das reguläre gesetzliche Rentenalter erreicht, gilt die Besonderheit, dass das Schonvermögen des Kindes, das im Wesentlichen das Vermögen ist, das für die Altersvorsorge verbleiben muss, nicht mehr geschützt und demnach auch kein Schonvermögen mehr ist. Das angesparte Kapital ist in einer komplizierten Berechnung in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umzurechnen. Die Leistungsfähigkeit des Kindes ist dann aufgrund des so ermittelten Gesamteinkommens zu bemessen.

Eine selbstbewohnte Immobilie muss nicht verkauft werden

123recht.de: Müssen z.B. Immobilien verkauft werden?

Rechtsanwältin Schwinn: Eine selbstbewohnte Immobilie muss weder veräußert noch für den Elternunterhalt belastet werden, wenn es sich bei dem Haus/der Eigentumswohnung um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt. Der vermögenswerte Vorteil einer selbstbewohnten Immobilie durch mietfreies Wohnen wird beim unterhaltsverpflichteten Kind bei seinen Einkünften berücksichtigt. Dies bedeutet, dass der durch die Nutzung entstehende Wohnvorteil das Einkommen des Kindes erhöht.

Handelt es sich um eine vermietete Immobilie, ist diese zwar grundsätzlich zu verwerten. Dies geschieht aber zumeist, indem die Mieteinnahmen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen. Wenn das unterhaltspflichtige Kind die Mieteinnahmen für den eigenen angemessenen Unterhalt oder für die Befriedigung vorrangiger Unterhaltspflichten benötigt, kann eine Verwertung durch Veräußerung ebenfalls nicht verlangt werden.

123recht.de: Gibt es Besonderheiten bei mehreren Kindern?

Rechtsanwältin Schwinn: Grundsätzlich ist es so, dass Geschwister für den Unterhalt der Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 Abs. 3 S.1 BGB).

123recht.de: Was gilt, wenn die Kinder selbst kein ausreichendes Einkommen haben, dafür aber die Enkelkinder?

Rechtsanwältin Schwinn: Im Grundsatz existiert auch eine Unterhaltspflicht von Enkeln gegenüber ihren Großeltern. Allerdings gibt es gesetzliche Bestimmungen, die in den allermeisten Fällen einen Rückgriff auf die Enkel verhindern. Zum einen ist in § 1606 Abs. 2 BGB geregelt, dass die näheren vor den entfernteren Abkömmlingen haften. Hiernach müssen also die Enkel nur dann für die bedürftigen Großeltern aufkommen, wenn deren Kinder nicht leistungsfähig sind. Zum anderen gehen die Unterhaltsansprüche von Großeltern gegen die Enkel gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht auf den Sozialhilfeträger über.

Schenkungen können ggf. zurückgefordert werden

123recht.de:Welche Auswirkungen hat ein bestehender Unterhaltsanspruch auf getätigte Schenkungen?

Rechtsanwältin Schwinn: Wenn die Eltern Vermögen verschenkt haben und ohne diese Schenkung nicht bedürftig wären und dazu außerstande sind, die ihnen obliegende gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann unter Umständen die Schenkung nach § 528 BGB zurückgefordert werden. Bei entsprechender Überleitung auf das Sozialamt kann dieses dann von dem Beschenkten die Rückgabe des Geschenkes fordern. Hiervon gibt es Ausnahmen, die im Einzelfall sehr genau geprüft werden müssen. So muss beispielsweise eine Schenkung nicht zurückgegeben werden, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind oder der Beschenkte seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, wenn er das Geschenk zurückgibt. Oft wird auch von den Eltern ein Haus oder Vermögen an die dann möglicherweise unterhaltspflichtigen Kinder verschenkt. Diese stehen dann vor der Problematik, das Geschenk ggf. zurückgeben zu müssen, wenn die 10 Jahre noch nicht vergangen sind. Wenn die geschenkte Immobilie allerdings nunmehr als Familienheim genutzt wird, kann in der Regel eine Rückübertragung oder Veräußerung nicht verlangt werden. Eine Einzelfallprüfung ist in diesen Fällen aber unerlässlich.

123recht.de: Frau Schwinn, vielen Dank für das informative Gespräch.

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Susanne Tanja Schwinn
Rechtsanwältin und
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