Braucht das Grundgesetz ein ausdrückliches Recht auf Ablehnung medizinischer Behandlungen?

Mehr zum Thema: Grundrechte, Verfassung, körperliche, Unversehrtheit, Corona, Pandemie, Verweigerung
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Interview mit Rechtsanwalt Dr. phil. Dipl. iur. Andreas Neumann zu seinem Vorschlag einer Stärkung der körperlichen Unversehrtheit

Kürzlich wurden folgende Ergänzungen des Grundrechtskatalogs in der deutschen Verfassung, dem Grundgesetz (GG) vorgeschlagen:

- Artikel 2 GG sei wie folgt zu ergänzen: „(3) Jeder Mensch hat das Recht, medizinische Behandlungen abzulehnen."

Andreas Neumann
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- Artikel 3 GG werde wie folgt ergänzt: „(4) Niemand darf wegen der Ablehnung medizinischer Behandlungen benachteiligt werden."

Hierzu hat "Copilot, Ihr digitaler Gesprächspartner" mit dem Urheber heute morgen das folgende Interview durchgeführt:

Copilot: Herr Rechtsanwalt Neumann, Sie schlagen vor, das Grundgesetz um ein ausdrückliches Recht auf Ablehnung medizinischer Behandlungen zu erweitern. Was hat Sie zu diesem Schritt motiviert?

Neumann: Die sogenannte Corona‑Pandemie hat zu staatlichen Maßnahmen geführt, die offiziell dem Schutz der Volksgesundheit dienen sollten. Wir erinnern uns an die GEZ‑Aufrufe, „heldenhaft zuhause zu bleiben", an Maskenpflichten, Zugangsbeschränkungen, Tätigkeitsverbote, Nachweispflichten über angebliche Impfungen oder Tests und sogar Debatten über eine sektorale oder allgemeine Impfpflicht. Diese Maßnahmen haben eine bis heute andauernde gesellschaftliche Auseinandersetzung ausgelöst: Wo endet individuelle Selbstbestimmung, wo beginnt staatliche Schutzpflicht?

Copilot: Viele Menschen empfanden die damalige Debatte als moralisch aufgeladen und teilweise aggressiv geführt. Wie haben Sie das wahrgenommen?

Neumann: Genau so. Der Bundespräsident griff tief in die Pfui‑Bah‑Kiste, indem er jegliches Hinterfragen als „schwurbeln" stigmatisierte. Die Botschaft lautete: Wer Haltung hat, lässt sich solidarisch auch mit experimentellen Stoffen spritzen. Das war eine gefährliche Verengung des Diskurses.

Copilot: Sie sprechen von „experimentellen Stoffen" und davon, dass die versprochenen Schutzwirkungen später relativiert wurden. Was hat sich aus Ihrer Sicht herauskristallisiert?

Neumann: Im Verlauf der Pandemie wurde deutlich, dass viele wissenschaftliche Bewertungen der Schutzwirkung einzelner Maßnahmen nicht das hielten, was ursprünglich versprochen wurde. Besonders bei den sogenannten Impfungen wurde später eingeräumt, dass ein Fremdschutz nie das Ziel gewesen sei – entgegen der damaligen Werbung. Vor diesem Hintergrund halte ich eine verfassungsrechtliche Klarstellung für notwendig.

Copilot: Und diese Klarstellung soll wie lauten?

Neumann: Erstens: Jeder Mensch hat immer das Recht, medizinische Behandlungen abzulehnen. Zweitens: Niemand darf wegen der Ausübung dieses Rechts benachteiligt werden, es sei denn, zwingende verfassungsrechtliche Schutzpflichten stehen entgegen.

Copilot: Manche würden einwenden, dass dieses Recht bereits existiert. Warum also eine Verfassungsänderung?

Neumann: Das stimmt – im Grundsatz existiert dieses Recht bereits. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts leitet es aus der körperlichen Unversehrtheit und dem Selbstbestimmungsrecht ab. Aber die sogenannte Pandemie hat gezeigt, dass diese Rechtsprechung nicht ausreichte, um die Minderheit der wohlinformierten Verweigerer vor einer außer Rand und Band geratenen Mehrheit zu schützen. Eine ausdrückliche Verankerung stärkt das Vertrauen in die Verfassung und verbessert den Minderheitenschutz in wirklichen oder angeblichen Notlagen.

Copilot: Sie schlagen zusätzlich einen neuen Art. 3 Abs. 4 GG vor. Was soll dieser leisten?

Neumann: Er stellt klar, dass niemand wegen der Ablehnung medizinischer Behandlungen benachteiligt werden darf. Das ist ein spezifisches Gleichheitsrecht für künftige vorgetäuschte oder tatsächliche Notlagen, das auf die Erfahrungen der Pandemie reagiert. Damals waren Zugangsbeschränkungen, berufliche Nachteile und soziale Ausgrenzungen alltäglich. Die Norm verpflichtet den Gesetzgeber, künftige Maßnahmen besonders sorgfältig zu begründen und Nachteile nur dann zuzulassen, wenn sie zur Erfüllung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten zwingend erforderlich sind.

Copilot: Kritiker könnten befürchten, dass solche Änderungen die staatliche Handlungsfähigkeit in Krisen schwächen. Wie begegnen Sie dieser Sorge?

Neumann: Diese Sorge ist unbegründet. Die vorgeschlagenen Änderungen berühren weder die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG noch die föderale Ordnung. Sie stärken vielmehr die Grundrechte und konkretisieren die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht. Der Staat bleibt handlungsfähig, aber er muss sorgfältiger abwägen und darf kritische Stimmen nicht mehr mit propagandistischen Mitteln aus dem Diskurs drängen.

Copilot: Sie sprechen von „Framing" und „Mundtotmachen". Welche Rolle soll das Grundgesetz hier künftig spielen?

Neumann: Es soll klarstellen, dass individuelle Entscheidungen über medizinische Behandlungen zu respektieren und wissenschaftliche und gesellschaftliche Diskussionen zu fördern sind. In den Jahren 2020–2025 wurden Kritikerinnen und Kritiker nachweislich diffamiert und ausgegrenzt. Das darf sich nicht wiederholen.

Copilot: Was wäre der praktische Effekt Ihrer vorgeschlagenen Änderungen?

Neumann: Sie schaffen keine unmittelbaren Verbote für bestimmte Maßnahmen. Aber sie setzen einen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, der künftige Gesetzgebung und Verwaltungspraxis leitet. Der Staat muss künftig genauer begründen, warum er in die körperliche Selbstbestimmung eingreift — und er muss Alternativen ernsthaft prüfen.

Copilot: Herr Dr. Neumann, ich danke Ihnen für das Gespräch.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
48157 Münster, An der alten Ziegelei 5
https://www.immoanwalt.nrw
+49 (0)176 614 836 81
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