Burka in der Schule

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Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans W. Alberts

Es ging jüngst durch die Presse: In Bonn erscheinen zwei Schülerinnen in Burka, also total verhüllt. Der Schulleiter hat die Mädchen vom Schulbesuch ausgeschlossen. Der Rechtsweg wird beschritten.

In den letzten Jahren haben die Gerichte sich immer wieder damit beschäftigen müssen, unter welchen Voraussetzungen Schüler die Teilnahme am Sportunterricht aus religiösen Gründen verweigern können. Vor allem Schülerinnen, die dem islamischen Glauben angehören, machen Gewissenskonflikte geltend, wenn es um den Sportunterricht, aber auch anderen Unterricht oder Klassenfahrten geht. Meist werden folgende zwei Gründe von muslimischen Schülerinnen oder deren Eltern vorgebracht:

Muslimischen Mädchen sollen nicht

  • in der leichten Sportkleidung am Turn- oder Schwimmunterricht teilnehmen

  • mit Jungen zusammen Sport treiben

Dabei berufen die Erziehungsberechtigten sich auf die Bekleidungsvorschriften des Koran und auf die in Artikel 4 des Grundgesetzes garantierte Glaubensfreiheit sowie das Erziehungsrecht der Eltern im Artikel 6 II des Grundgesetzes. Die Gerichte versuchen mittels praktischer Konkordanz zwischen den unterschiedlichen Rechtspositionen zu finden. Art. 4 GG fordert, dass solche Alternativen entwickelt werden. Dies hat jüngst das BVerwG sogar im Soldatenrecht bestätigt. Die Schulen sollen alle zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten ausschöpfen, um Gewissenkonflikten Rechnung zu tragen. Voraussetzung ist die Feststellung, dass andernfalls der/die Träger/in des Grundrechts in ernsthafte Gewissenkonflikte kommt. Für andere Fächer, z.B. Sexualkundeunterricht, ist eine Befreiung von der Rechtsprechung abgelehnt worden( zB VG Hamburg).

In dem konkreten Fall wird entscheidend sein:

  1. Entspringt das Tragen der Burka einer Glaubensüberzeugung, bringt ein Verstoß dagegen die Menschen in eine ernste Gewissensnot. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob damit eine Demonstration eines Anliegens verbunden ist, die nicht unter Art. 4 GG, sondern unter Art. 5, oder bei mehreren Personen, ggfs. unter Art. 8 GG fällt. Man kann davon ausgehen, dass die Mädchen bereits grundrechtsmündig sind.

  2. gibt es im Wege der praktischen Konkordanz Ausgleichsmöglichkeiten zwischen den Interessen der Schule, den Rechten der Mitschüler und der Grundrechtsträger?

Eine Totalverhüllung erschwert den pädagogischen Prozess erheblich. Die Lehrperson kann sich nicht einmal sicher sein, wer sich unter dieser Burka verbirgt. Der Erziehungsauftrag wird über Art. 7 GG als eine mit verfassungsrechtlichen Rang ausgestattete Beschränkung der Glaubensfreiheit angesehen, die durch einfaches Gesetz nicht beschränkbar ist.

Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist wenig wahrscheinlich, dass sich das Grundrecht der Glaubensfreiheit gegen seine Einschränkungen durchsetzt.

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