Der Gewaltenteilungsgrundsatz
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Der von Staatsrechtlern als das Herz einer jeden demokratischen Grundordnung bezeichnete Gewaltenteilungsgrundsatz findet seineRechtsgrundlage in Absatz 2 des Art. 20 GG. Danach wird die Staatsgewalt vom Volk "durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt".
Grundlegend für die Gewaltenteilungslehre ist also die Unterscheidung zwischen den verschiedenen materiellen Staatsfunktionen:
- Gesetzgebung (Legislative): Die Gesetzgebung ist die Staatsgewalt, die sich mit dem Erlass von Rechtssätzen für das Zusammenleben von Personen in der Gesellschaft befasst. Unterscheiden kann man dabei die Verfassungsgesetzgebung, also alle Änderungen des Wortlauts des Grundgesetzes und die einfache Gesetzgebung.
- Verwaltung (Exekutive): Verwaltung ist nach der so genannten Subtraktionsmethode die Staatstätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist. Im Einzelnen fällt darunter die Regierungstätigkeit in Bezug auf die Vorbereitung der Gesetze und der Vollzug der Gesetze durch die öffentliche Verwaltung.
- Rechtsprechung (Judikative): Die Rechtsprechung ist nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut, darf also kraft Verfassungsrecht nur von Richtern ausgeübt werden. Im engen Sinne gehören zur Rechtsprechung die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten und die Verhängung von Strafen.
Die Frage nach den Funktionen der Gewaltenteilung kann aus zwei Perspektiven beurteilt werden: Vom Staat her gedacht, gewährleistet sie eine sinnvolle Aufgabenverteilung. Die einzelnen Aufgaben werden den Organen zugewiesen, die ihrer Struktur nach am besten die Funktionen erfüllen können (Prinzip der funktionsgerechten Organstruktur).
Aus der Perspektive des Bürgers hat die Gewaltenteilung eine freiheitssichernde Funktion, indem sie die Staatsgewalten aufteilt, begrenzt und dadurch eine gegenseitige Kontrolle gewährleistet ("checks and balances").