Der Untersuchungsausschuss

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Artikel 44 - Untersuchungsausschüsse

Der Untersuchungsausschuss ist eine Körperschaft im deutschen Bundestag, die für alle Bundesangelegenheiten zusammengerufen wird, um Tatsachen im öffentlichen Interesse zu klären. Untersuchungsthema können auch Skandale und Affären sein.
Er ist die schärfste Waffe von Parlamenten, wenn im Staat etwas schief läuft. Einen Angeklagten gibt es hier nicht, ansonsten aber ähnelt der Untersuchungsausschuss einem Ausschuss vor einem Gericht - so gibt es z.B. Sachverständige und Zeugen.
25% der Mitglieder des Bundestages haben das Recht, den Untersuchungsausschuss laut Artikel 44 des Grundgesetzes zu beantragen. Die Besetzung des Ausschusses richtet sich nach der Stärke der Fraktionen im Bundestag.
Zuletzt wurde der Untersuchungsausschuss zur Spendenaffäre eingesetzt, um zu klären, ob nicht deklarierte Spenden an die CDU Einfluss auf politische Entscheidungen der Kohl-Regierung hatten.

Der Artikel 44 lautet im Grundgesetz wie folgt:
  1. Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
  2. Auf Beweiserhebung finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
  3. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
  4. Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Nach Artikel 20 Abs. 2 GG geht die Staatsgewalt vom Volk aus; sie wird nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung durch besondere Organe der Gesetzgebung - Legislative -, der Rechtssprechung - Judikative - und der vollziehenden Gewalt - Exekutive - ausgeübt. Die verschiedenen Gewalten kontrollieren sich gegenseitig und grenzen so ihre Macht ein. Die Ausschüsse haben im allgemeinen den Zweck, bestimmte Vorgänge aufzuklären, sie sind ein Mittel zur Wahrung der Kontrollfunktion des Bundestages gegenüber der vollziehenden Gewalt.
Die vollziehende Gewalt wird vielfach mit dem Begriff Verwaltung gleichgesetzt. Man kann sie in die Regierung als die politische Führungsspitze und in die Behörden als die die jeweiligen Gesetze vollziehenden Stellen unterteilen.

Die Untersuchungsausschüsse sind öffentlich, und die Vorschriften der Strafprozessordnung finden sinngemäß Anwendung: Wenn die Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft Rechte einräumt, so stehen diese Rechte auch dem Untersuchungsausschuss zu.
Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern und ihren 15 Stellvertretern, die alle dem deutschen Bundestag angehören. Der Untersuchungsausschuss ist gültig, wenn er geltendem Recht entspricht und die Mitglieder des Ausschusses keine sonstigen Bedenken aussprechen.

Es handelt sich um keine gerichtliche, sondern eine parlamentarische Einrichtung. Aus diesem Grund richtet sich der Abschlussbericht eines Untersuchungsausschusses an das Bundestagsplenum und enthält keine gerichtlich überprüfbare Entscheidung. Auch hat ein Ausschuss nicht mehr Rechte als das Parlament - Der Untersuchungsausschuss ist dem Bundestag unterstellt und nur zulässig, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
Zeugen haben vor dem Untersuchungsausschuss nicht das Recht, die Aussage zu verweigern. Um eine Aussage zu erzwingen, können sie in Beugehaft genommen werden. Hätte der Ausschuss nicht die Möglichkeit, seine Beweiserhebung zwangsweise durchzusetzen, wäre eine wirksame parlamentarische Kontrolle nicht gewährleistet, denn Betroffene könnten sich weigern mitzuwirken und so eine Aufklärung verhindern.
Der Untersuchungsausschuss unterliegt aber nicht denselben rechtsstaatlichen Vorgaben, wie sie für einen Strafprozess gelten, denn die StPO wird nur sinngemäß angewandt. Daher darf der Ausschuss die Zwangsmittel nicht selber anwenden, er muss sie bei einem dafür zuständigen Gericht beantragen. Es handelt es sich um eine rein politische Bewertung der untersuchten Vorgänge.

Die Verfassungen der Bundesländer entsprechen in diesem Fall den bundesrechtlichen Vorschriften. Allerdings darf wegen des Bundesstaatsprinzips kein Eingriff in die Zuständigkeit der Länder erfolgen. Der Bund darf folglich keine ausschließlichen Länderangelegenheiten untersuchen, es sei denn, es geht um Kontroll- und Aufsichtsrechte.

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